... und am Besten auch noch Bericht erstatten.
Das solltest Du in eigenem Interesse unterlassen.
Kommunikation mit Behörden und Sachbearbeitern
Anders verhält es sich bei den gesundheitlichen Einschränkungen, welche vermittlungsrelevant sind.
Hier solltenst Du Dich um entsprechende Nachweise (Atest) durch den jeweiligen Facharzt bemühen,
da Du nur so eine Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen bei der Vermittlung geltend machen kannst.
Mir wurde nämlich gesagt, dass diese EGV bald auslaufen würde.
Eine EGV soll spätestens nach Ablauf von 6 Monaten überprüft und fortgeschrieben werden.
Hat sich an den Verhältnissen nichts geändert, bleibt sie gültig, wie in der EGV vereinbart.
Fortschreibung heißt, daß Dir nach Ablauf der Gültigkeit eine neue EGV vorgeschlagen wird.
Entscheidend für deren Abschluß sind immer die möglichen Rechtsfolgen.
Je höher die Gefahr negativer Rechtsfolgen, destso warscheinlicher ein Bedarf zur Einlage von Rechtsmitteln.
Hier sollte am Ende die (möglichst ertragbar) ausgehandelte EGV dennoch nicht unterschrieben werden,
da ein somit gegebenes Einverständnis eine ggf. nötige Einlage von Rechtsmitteln unglaubwürdig macht.
Bei Nichtunterschrift muß der Inhalt der vorgeschlagenen EGV als VA erlassen werden.
Eingliederungsvereinbarung (EGV) vs. Verwaltungsakt (VA)
Wenn ich das richtig verstanden habe, stehe ich dem Arbeitsmarkt im Moment auch gar nicht zur Verfügung.
Solange Du die Kriterien der
Erreichbarkeitsanordnung erfüllst, stehst Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Selbst eine AU steht dem Vermittlungsauftrag der AfA nicht entgegen.