Ist ein Ein-Euro-Job für die Ortsverwaltung im Büro zulässig?

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SheilaSchaf

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Hallo Ihr lieben,

erstmal wünsche ich Euch ein frohes neues Jahr 😀
Nun zu meinem Anliegen: Ich habe von meiner AV mitgeteilt bekommen, dass ich in einer Ortsverwaltung in der Verwaltung Bürotätigkeiten ausüben soll/darf. Allerdings mache ich mir da Gedanken über die Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität. Auch die Zuweisung (die ich noch zugeschickt bekomme) ist fragwürdig, weil die Stelle als "Hausmeistertätigkeiten" ausgeschrieben ist und die Bürotätigkeiten nur mündlich zwischen dem JB und MT und der Ortsverwaltung vereinbart sind.
Was kann man dagegen tun?
Bin neu in dem "Milieu" 1€-Job.

EGV habe ich immer unterschrieben. Ist aber keine AGH aufgeführt. Bewerbungen soll ich nur auf Vermittlungsvorschläge schreiben.

Gruß Sheila
 
E

ExitUser

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AW: Ein-Euro-Job für Ortsverwaltung im Büro zulässig?

Willkommen SheilaSchaf,
kannst Du die Zuweisung mal anonymisiert hochladen?

Dort müssen unter anderem die genauen Tätigkeiten aufgeführt sein.
 

SheilaSchaf

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Willkommen SheilaShaf,
kannst Du die Zuweisung mal anonymisiert hochladen?

Dort müssen unter anderem die genauen Tätigkeiten aufgeführt sein.

Vielen Dank Gast,

die Zuweisung habe ich noch nicht erhalten. Habe von meiner SB vorab eine Email erhalten.

ich hätte da noch eine Frage. Ich weiß, dass die Zuweisung die ich erhalten werde, nur auf "Hausmeistertätigkeiten" ausgestellt ist, weil der MT sonst erst einen langwierigen Antrag nur für "Bürotätigkeiten" stellenj muss, meine AV aber in der neuen EGV die sie mir noch zuschickt, nur die Bürotätigkeit erfassen will. Da kann doch etwas nicht stimmen...
 

Regensburg

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nur auf "Hausmeistertätigkeiten" ausgestellt ist,
Seit wann ist ein Hausmeister zusätzlich? Hat doch fast jedes Mehrfamilien Haus.
weil der MT sonst erst einen langwierigen Antrag nur für "Bürotätigkeiten" stellenj muss,
Darf er gar nicht. Bürotätigkeit war eine der ersten Urteilen das die Zusätzlichkeit verneinte.

Du sollst Dich mit dem Thema 1€J ein bisschen beschäftigen..
 

SheilaSchaf

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Vielen Dank für Eure Antworten. Ich habe und werde mich weiter mit dem Thema beschäftigen 😀 Worüber ich allerdings keine Informationen finden konnte ist, was nun gültig ist/wäre - Die Beschreibung "Bürotätigkeiten" in der EGV oder die Beschreibung "Hausmeistertätigkeiten" in der Zuweisung.
 
E

ExitUser

Gast
Eine Zuweisung ist ja, wenn ich richtig liege, ein Verwaltungsakt.
Und somit wäre geltend, was in der Zuweisung stehen würde.

Aber die hast Du ja noch nicht. Warte die Zuweisung jetzt erst einmal ab.
Hat Dir schon jemand das genau Datum genannt, es beginnen soll?
 

Regensburg

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was nun gültig ist/wäre - Die Beschreibung "Bürotätigkeiten" in der EGV oder die Beschreibung "Hausmeistertätigkeiten" in der Zuweisung.
Ich habe dazu keine §§, aber meine Meinung.

In EGV wird ein 1€J vorbereitet und dann mit einer Zuweisung konkretisiert. Ich würde sagen - die Zuweisung hat mehr "Gewicht".
Allerdings kann man argumentieren: die Zuweisung ist mit EGV nicht kompatibel - wie immer - keine eindeutige Rechtslage in H4....

Unbeachtet einer Abwehr von 1€J.
Sollte in Zuweisung Hausmeister stehen, würde ich, außer da drin enthaltene Tätigkeiten, keine andere ausführen. Ein Hausmeister hat im Örtlichen Gemeindebüro, außer klein Reparaturen, nichts zu suchen.

Aber wie schon geschrieben - ich halte keine von beiden Tätigkeiten für zusätzlich.

Meine Definition von "Zusätzlich":
Zusätzlich ist, wenn draußen regnet und Du tust den öffentlichen Rasen Gießen.

Ob es ein Sinn hat / macht ist hier eine andere Frage - aber es ist definitiv zusätzlich :popcorn: und mit Sicherheit auch Wettbewerbsneutral - wer / welche Fa. kommt schon auf so eine bescheuerte Idee?
 
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0zymandias

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Man müsste es sich ansehen.

Prinzipiell müssen die Tätigkeiten, um zusätzlich zu sein, zwei Jahre und länger aufschiebbar sein.

Das dürfte bei z.B. einem tropfenden Wasserhahn kaum gegeben sein.

Eine Hausmeisterstelle ist auch eine reguläre Stelle und es ist nicht die Absicht des Gesetzgebers, solche Stellen aus dem Arbeitsmarkt mit Steuergeldern zu eliminieren.

Anders sähe es möglicherweise bei "unterstützenden Hausmeistertätigkeiten" oder "Hausmeisterhelfer/in" aus.

Was auch immer es sein mag: Es muss schriftlich und detailliert vorher festgehalten werden, damit Du Dir Gedanken um die Zusätzlichkeit machen kannst.

Nicht definierte Tätigkeiten sollte man verweigern, um nicht der Schwarzarbeit angeklagt zu werden.
Das kann eine inhaltliche Abweichung sein, eine des Ortes oder Zeit oder ...
 

Regensburg

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Hi Ozy :)
Prinzipiell müssen die Tätigkeiten, um zusätzlich zu sein, zwei Jahre und länger aufschiebbar sein.
Neulich habe ich dazu etwas anderes gelesen, leider aus den Augen verloren.
Anders sähe es möglicherweise bei "unterstützenden Hausmeistertätigkeiten" oder "Hausmeisterhelfer/in" aus.
Ohne mich - dies ist nur eine nette Umschreibung eines überforderten oder Faulen Hausmeisters => 2ten Hausmeister einstellen oder Feuern.

Und in übrigen: Hausmeisterhelfer ist wahrscheinlich auch ein reguläres Job und wird über Jobportale mit über 1€ Entlohnung gesucht.
Nicht definierte Tätigkeiten sollte man verweigern, um nicht der Schwarzarbeit angeklagt zu werden.
Das kann eine inhaltliche Abweichung sein, eine des Ortes oder Zeit oder ...
:icon_daumen:

Noch eine kleine mögliche Abwandlung:
Nicht definierte Tätigkeiten sollte man nicht verweigern (Befehlsempfänger -> Sanktionsangst), um eine Schwarzarbeit anzeigen zu können / müssen.
 
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SheilaSchaf

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Hallo,

:sorry:, dass ich mich erst jetzt wieder melde, aber privat gab es einiges zu erledigen.

Hier ein Update zu meiner AGH : Nachdem ich meiner SB und dem MT mit Fragen zu der Zusätzlichkeit und dem Hinweis, alles juristisch prüfen zu lassen, wohl ein wenig auf die Nerven ging, hat der MT die Maßnahme abgesagt. Daraufhin bekam ich eine Email meiner SB , ich würde einen Termin von ihr zugeschickt bekommen, um mich anzuhören.
Den Termin bekam ich jetzt. Allerdings ist das nur eine typische Einladung, um mit mir über meine berufliche Situation zu sprechen.
:icon_kinn:eine versteckte, inoffizielle Anhörung? Nur mündlich?
 

Regensburg

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Kann sein. Sollte es so sein, würde ich meine Mündliche Anhörung verweigern mit dem Hinweis, das ich mich schriftlich innerhalb von 14 Tagen zum Sachverhalt (Anhörung) äußern werde.
Nur das schriftliches zählt (Nachweisbar ist).
Und eine schriftliche Aufforderung zur Anhörung (§ 24 SGB X) würde ich auch verlangen.
 

0zymandias

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Es wäre auch zu überlegen, E-Mailadresse und Telefonnummer löschen zu lassen.

Anlass bietet die Sanktionsandrohung, bei der Formlosigkeit völlig am fehl am Platze ist.
 
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