Hallo,
Vor etwas mehr als 3 Jahren bezog ich Alg2.
Am 08.06.19 trat in meinem Verhältnissen eine wesentliche Änderung ein. Das wurde dem Jobcenter umgehend mitgeteilt.
Gleichzeitig endete der Leistungszeitraum am 30.06.19
Zum 01.07.19 zog ich um, was dem Jobcenter samt neuer Anschrift bekannt war.
Vor 3 Wochen erhielt ich vom Inkasso der AA nun eine Zahlungsaufforderung die mir unbekannt war, aber anhand des genannten Datums des Bescheides dieser Änderung zugehörig war.
Ich forderte eine Zweitschrift beim Jobcenter an.
1) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war falsch adressiert.
2) "Die Leistung hebe ich ab dem 08.06.19 für Sie auf"
Soweit so gut und zumindest damals erwartet.
Nun werden in diesem Bescheid aber im folgenden Fehler gemacht:
3) "Die Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft, wie oben ausgeführt, aufzuheben."
Entsprechende, ebenfalls fehlerhafte Rechtsgrundlagen werden genannt: "40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X"
Die Überzahlung war längst erfolgt, der Leistungszeitraum beendet und der Erstattungsbescheid im nachhinein erstellt.
Mir ist klar, dass der Verwaltungsakt jetzt als bekanntgegeben gilt und die Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe beginnt.
Die Frage ist nun: Was ist von so einer Rückforderung zu halten, wenn die Berechnung zwar zum Zeitpunkt der Änderung an vorgenommen wurde, gleichzeitig aber nicht die Aufhebung des Bescheides rückwirkend oder zum Zeitpunkt der Änderung ausdrücklich erklärt wurde?
Ist dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ungültig, weil er fehlerhafte und sogar widersprüchliche Angaben enthält?
Vor etwas mehr als 3 Jahren bezog ich Alg2.
Am 08.06.19 trat in meinem Verhältnissen eine wesentliche Änderung ein. Das wurde dem Jobcenter umgehend mitgeteilt.
Gleichzeitig endete der Leistungszeitraum am 30.06.19
Zum 01.07.19 zog ich um, was dem Jobcenter samt neuer Anschrift bekannt war.
Vor 3 Wochen erhielt ich vom Inkasso der AA nun eine Zahlungsaufforderung die mir unbekannt war, aber anhand des genannten Datums des Bescheides dieser Änderung zugehörig war.
Ich forderte eine Zweitschrift beim Jobcenter an.
1) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war falsch adressiert.
2) "Die Leistung hebe ich ab dem 08.06.19 für Sie auf"
Soweit so gut und zumindest damals erwartet.
Nun werden in diesem Bescheid aber im folgenden Fehler gemacht:
3) "Die Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft, wie oben ausgeführt, aufzuheben."
Entsprechende, ebenfalls fehlerhafte Rechtsgrundlagen werden genannt: "40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X"
Die Überzahlung war längst erfolgt, der Leistungszeitraum beendet und der Erstattungsbescheid im nachhinein erstellt.
Mir ist klar, dass der Verwaltungsakt jetzt als bekanntgegeben gilt und die Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe beginnt.
Die Frage ist nun: Was ist von so einer Rückforderung zu halten, wenn die Berechnung zwar zum Zeitpunkt der Änderung an vorgenommen wurde, gleichzeitig aber nicht die Aufhebung des Bescheides rückwirkend oder zum Zeitpunkt der Änderung ausdrücklich erklärt wurde?
Ist dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ungültig, weil er fehlerhafte und sogar widersprüchliche Angaben enthält?
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