Ist die aktuelle Entlohnung richtig - oder sollte man sich weiterwenden ?

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frank0265

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Mein Schwager ist Maler und über eine Zeitarbeitsfirma wird er auch an regionale Malerfirmen vermittelt. In seinem Arbeitsvertrag ist auch der Mindestlohn Ost von 11,85 Euro eingetragen. Nun gibt es ja auch in dieser Sparte eine "Saure-Gurken-Zeit". Da wird er dann an Firmen verliehen, die mit seinem ebenfalls im Arbeitsvertrag festgehaltenen Beruf "Maler" nichts zu tun haben.

Ist es nun gerechtfertigt, dafür einen viel niedrigeren Stundenlohn anzusetzen ? Wo er aktuell eingesetzt (Navarra, Netzschkau) wird, gibt es wohl 8,85 Euro. Dafür arbeitet er aber auch im totalen Schichtdienst....
 

Nena

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Stehen die 11,85 wirklich im AV ? Üblicherweise steht im AV nur der ZA-Tariflohn. Der jeweilige Branchentariflohn dann auf dem Einsatzzettel nur.
Selbstverständlich muss das gezahlt werden, was im AV steht. Wenn das da ohne Einschränkungen steht.
 

karuso

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Hallo frank0265,

dein Schwager wurde als Maler eingestellt für 11,85 € Mindestlohn wenn sie ihn nicht als Maler vermitteln können und eine andere Tätigkeit zuweisen ist das der ZAF ihr Problem.Zwar steht in den Arbeitverträgen das man ihn auch eine andere Arbeit zuweisen kann das rechtfertigt aber nicht den Lohn zu kürzen.Steht auch in den entsprechenden Tarifvertragen egal ob IGZ oder BAP.Dein Schwager soll schriftlich und nachweislich(Einschreiben mit Rückschein) sein Geld einfordern und mit Arbeitsgericht drohen wenn sie die Lohnabrechnung nicht abändern.
Wichtig: Auf die Ausschlussfristen achten

Auszug Tarifvertrag IGZ Punkt 2.3

2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen(vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe.Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der
tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe. Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingruppierung
erfolgen.


Auszug Tarifvertrag BAP 2.1 bzw. 2.4:

2.1.Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

2.4.Mitarbeiter können zu vorübergehenden Tätigkeiten, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung.

Wie gesagt dein Schwager soll sich sein Geld schriftlich einfordern und mit Arbeitsgericht drohen das muß er dann auch durchziehen wenn sie die Lohnabrechnung nicht abändern wollen.:wink::wink::wink:
 
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frank0265

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Ich habe im Arbeitsvertrag nachgeschaut wegen dem Stundenlohn. Ja, der steht unter § 4 Vergütung.. Es sind 11,85 €

Gültiger Tarifvertrag nach BAP in Gehaltsstufe 3
 

frank0265

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Warum denkt er, er würde nur 8,85 kriegen?


Das wurde ihm von der ZAF gesagt, aber ob darüber eine schriftliche Fixierung existiert, weiß ich nicht. Muss ihn mal fragen..

Er hätte zu wenig Plus-Stunden auf seinem Konto und so wird er bei dieser Firma beschäftigt, um Plusstunden anzusammeln. Für schlechte Zeiten, so sagte man ihm.

Gut jetzt zu wissen, dass diese Absenkung des Stundenlohnes gar nicht zulässig ist.
 

karuso

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Er hätte zu wenig Plus-Stunden auf seinem Konto und so wird er bei dieser Firma beschäftigt, um Plusstunden anzusammeln. Für schlechte Zeiten, so sagte man ihm.

Ach noch eins wenn sie deinen Schwager mal nach Hause schicken die sogenannte einsatzfreie Zeit ist die ZAF verpflichtet ihn weiter zu bezahlen also nichts wegnehmen vom Arbeitszeitkonto.Sie müssen die Regelarbeitszeit 35 Stunden von sich aus zahlen.Das ist der sogenannte Annahmeverzug § 615 BGB in Verbindung mit AÜG §11 Abs 4.Ich vermute mal sie hätten ihn gerne zu Hause gelassen und die Stunden vom Zeitkonto geklaut ist unzulässig.Wenn die einen Zettel vorlegen wegen Freizeitausgleich nicht unterschreiben.Sagen weiterzahlen nach 615 BGB in Verbindung mit AÜG §11 Abs 4.:icon_mrgreen::icon_mrgreen::icon_mrgreen:
 
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