Hallo frank0265,
dein Schwager wurde als Maler eingestellt für 11,85 € Mindestlohn wenn sie ihn nicht als Maler vermitteln können und eine andere Tätigkeit zuweisen ist das der
ZAF ihr Problem.Zwar steht in den Arbeitverträgen das man ihn auch eine andere Arbeit zuweisen kann das rechtfertigt aber nicht den Lohn zu kürzen.Steht auch in den entsprechenden Tarifvertragen egal ob IGZ oder BAP.Dein Schwager soll schriftlich und nachweislich(Einschreiben mit Rückschein) sein Geld einfordern und mit Arbeitsgericht drohen wenn sie die Lohnabrechnung nicht abändern.
Wichtig: Auf die Ausschlussfristen achten Auszug Tarifvertrag IGZ Punkt 2.3
2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen(vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe.Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der
tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe. Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingruppierung
erfolgen.
Auszug Tarifvertrag BAP 2.1 bzw. 2.4:
2.1.Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
2.4.Mitarbeiter können zu vorübergehenden Tätigkeiten, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung.
Wie gesagt dein Schwager soll sich sein Geld schriftlich einfordern und mit Arbeitsgericht drohen das muß er dann auch durchziehen wenn sie die Lohnabrechnung nicht abändern wollen.


