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Elo-User*in
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So, nachdem ich jetzt endlich weiß wie man hier neue Themen verfasst tu ich dies auch gleich einmal.
Ich habe diese Woche beim Jobcenter Akteneinsicht nach §83 Absatz 1 SGBX beantragt. Bisher ging ich davon aus, dass einem Gebühren entstehen wenn man Kopien anfertigen lässt.
Nun bekam ich doch promt innerhalb von nicht einmal 24 Stunden auf dem Postweg eine Antwort:
Sehr geehrte Frau ...
aufgrund Ihres Schreibens vom 15.03.2017 teile ich Ihnen mit, dass eine Akteneinsicht in dem von Ihnen genannten Umfang kostenpflichtig ist.
Ich weise darauf hin, dass Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit Gebühren und Auslagen im Rahmen des Gebühren-und Auslagenverzeichnisses verbunden sein können. Ausgenommen sind "einfache Auskünfte". Eine Einsicht bei der Behörde selbst ist aufgrund des damit verbundenen Personal- und Zeitaufwandes der Behörde jedoch regelmäßig keine einfache Auskunft. Als Mindestsatz wird eine Gebührenuntergrenze in Höhe von 15,00 EUR angesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach vorgenommener Akteneinsicht durch einen Gebührenfestsetzungsbescheid.
Sollten Sie weiterhin einen Termin zur Einsichtnahme in Ihre Leistungsakte wünschen, so teilen Sie uns dies bitte mit.
Der Bescheid ergeht in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts.
....
Natürlich weiß ich, dass man hier nur nett drauf hinweisen möchte...ich würde auch nie darauf kommen man könne eventuell vermuten ich würde klein beigeben...
Meine Frage ist nun ob das Jobcenter dies unter diesem Aspekt so darf, Akteneinsicht in Rechnung stellen...und dann auch erst nach dem ich dies getan habe? Über ein paar Gedanken von "Außenstehenden" wäre ich echt dankbar...
Ich habe diese Woche beim Jobcenter Akteneinsicht nach §83 Absatz 1 SGBX beantragt. Bisher ging ich davon aus, dass einem Gebühren entstehen wenn man Kopien anfertigen lässt.
Nun bekam ich doch promt innerhalb von nicht einmal 24 Stunden auf dem Postweg eine Antwort:
Sehr geehrte Frau ...
aufgrund Ihres Schreibens vom 15.03.2017 teile ich Ihnen mit, dass eine Akteneinsicht in dem von Ihnen genannten Umfang kostenpflichtig ist.
Ich weise darauf hin, dass Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit Gebühren und Auslagen im Rahmen des Gebühren-und Auslagenverzeichnisses verbunden sein können. Ausgenommen sind "einfache Auskünfte". Eine Einsicht bei der Behörde selbst ist aufgrund des damit verbundenen Personal- und Zeitaufwandes der Behörde jedoch regelmäßig keine einfache Auskunft. Als Mindestsatz wird eine Gebührenuntergrenze in Höhe von 15,00 EUR angesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach vorgenommener Akteneinsicht durch einen Gebührenfestsetzungsbescheid.
Sollten Sie weiterhin einen Termin zur Einsichtnahme in Ihre Leistungsakte wünschen, so teilen Sie uns dies bitte mit.
Der Bescheid ergeht in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts.
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Natürlich weiß ich, dass man hier nur nett drauf hinweisen möchte...ich würde auch nie darauf kommen man könne eventuell vermuten ich würde klein beigeben...
Meine Frage ist nun ob das Jobcenter dies unter diesem Aspekt so darf, Akteneinsicht in Rechnung stellen...und dann auch erst nach dem ich dies getan habe? Über ein paar Gedanken von "Außenstehenden" wäre ich echt dankbar...