Hansiklein3
Elo-User*in
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Hallo, ist folgendes noch aktuell ?
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Der
Hilfebedürftige muss sich aber nicht vorteilhafter darstellen, als er
tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 – L 5 AL 53/00 - info also 2003,
149 [Bewerbungsschreiben mit unangemessenem Inhalt]); er darf von sich
aus gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens, familiäre
Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches. Engagement hinweisen
sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG
9.12.2003 ~ B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3), soweit er nicht
seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit
unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt (BSG
27.4.2004 -. B.11.AL 43/04 B), und seine Vorstellungen zur Gestaltung
der Tätigkeit, den
Arbeitsbedingungen und insbesondere zum Entgelt äußern (soweit diese nicht offenkundig überzogen sind).
Quelle: Johannes Münder SGB II 4 Auflage LPK 2011
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Das mit den gesundheitlichen Einschränkungen wird sicher nur vom Jobcenter anerkannt, wenn man diese auch nachweisen kann und die mit den Tätigkeiten in der Stelle in Verbindung gebracht werden können.
Hat schon jemand obiges bei einer aufgedrängten Stelle angewandt ( das mit der Gesundheit ) Wenn ja, hat das Jobcenter versucht euch einzureden das es nicht so " schlimm " sein wird bzw habt ihr oder der Sachbearbeiter mit der Firma vereinbart das man eben bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen wird ?
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Der
Hilfebedürftige muss sich aber nicht vorteilhafter darstellen, als er
tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 – L 5 AL 53/00 - info also 2003,
149 [Bewerbungsschreiben mit unangemessenem Inhalt]); er darf von sich
aus gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens, familiäre
Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches. Engagement hinweisen
sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG
9.12.2003 ~ B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3), soweit er nicht
seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit
unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt (BSG
27.4.2004 -. B.11.AL 43/04 B), und seine Vorstellungen zur Gestaltung
der Tätigkeit, den
Arbeitsbedingungen und insbesondere zum Entgelt äußern (soweit diese nicht offenkundig überzogen sind).
Quelle: Johannes Münder SGB II 4 Auflage LPK 2011
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Das mit den gesundheitlichen Einschränkungen wird sicher nur vom Jobcenter anerkannt, wenn man diese auch nachweisen kann und die mit den Tätigkeiten in der Stelle in Verbindung gebracht werden können.
Hat schon jemand obiges bei einer aufgedrängten Stelle angewandt ( das mit der Gesundheit ) Wenn ja, hat das Jobcenter versucht euch einzureden das es nicht so " schlimm " sein wird bzw habt ihr oder der Sachbearbeiter mit der Firma vereinbart das man eben bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen wird ?