Herbert Schnee
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in einer rechtsfolgebelehrung, angehängt an einen vermittlungsvorschlag, findet sich folgender satz:
sehe ich das richtig - wenn die arge einen fehler bei der beurteilung des wichtigen grundes macht, ist sie nicht schuld, sondern der elo?
ist das womöglich rechtswidrig?
die leistungskürzung tritt nicht ein, wenn sie eien wichtigen grund für ihre weigerung (pflichtverstoß) nachweisen können. irrtümer bei der beurteilung des wichtigen grundes gehen zu ihren lasten.
sehe ich das richtig - wenn die arge einen fehler bei der beurteilung des wichtigen grundes macht, ist sie nicht schuld, sondern der elo?
ist das womöglich rechtswidrig?