Interessantes Urteil für Gegenwehr bei Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt!

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AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben.

das passt ja zu dem hier..

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen.
Verweis: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER, ebenso das LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12B ER.
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich im Ü brigen aus der Umgehung einer
gesetzlichen Sanktionsvorschrift. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB 11 folgt aus einem
Meldeversäumnis eine Sanktion i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfes. Durch die
Regelung in der Eingliederungsvereinbarung wird ein Meldeversäumnis hingegen mit einer
Sanktion LH.v. 30% sanktioniert. Denn das Folgeleisten hinsichtlich einer
-6-
Meldeaufforderung ist nach der Eingliederungsvereinbarung eine Pflicht des Antragstellers.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht - eben in Form eines Meldeversäumnisses - ist ein Verstoß
gegen die Eingliederungsvereinbarung, was die in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführte
Sanktion LH.v. 30% auslöst.

https://www.elo-forum.org/erfolgrei...hiebende-wirkung-gegen-va-egv-angeordnet.html

SG Gelsenkirchen Az.: S 43 AS 1316/13 ER

vgl:
Ebenfalls zweifelhaft ist die Tatsache, dass dem Ast aus dem VA eine zusätzliche Gefährdung einer Sanktion in Höhe von 30% erwächst, da hier mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen auf rechtswidrige Weise die gesetzlich Vorgegebene Regelung nach allgemeiner Meldepflicht gem.§ 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II aushebelnd umgangen und folglich willkürlich konstruiert wird. Dieses ist nicht zulässig, denn die genannten gesetzlichen Vorgaben sehen bei Meldeverstößen alleine eine Sanktion von lediglich 10% vor, sofern ein Leistungsempfänger einer ordnungsgemäßen Einladung unbegründet nicht Folge leistet. Mit der jetzigen Regelung im Verwaltungsakt verschafft sich die Ag willkürlich einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil, der mit 30 % bei Verstößen gegen Verwaltungsakte erheblich höher ausgelegt wird, als es eigentlich bei Verstößen gegen Meldevorgaben mit der korrekten 10%-Regelung in den verbindlichen Rechtsvorschriften zugelassen ist. Hier verstößt die Ag offenkundig gegen das Übermaßverbot und somit ist es dem Ast auch nicht zumutbar eine Entscheidung in der Hauptsache mit der Aussetzung einer bis dahin anhaltender unerlaubter Sanktionsgefährdung abzuwarten (vgl. SG Lübeck vom 25.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER; SG Neuruppin vom 15.11.2012 – S 18 AZ 1569/10, Rn 23).

https://www.elo-forum.org/infos-abwehr-behoerdenwillkuer/115813-mustertextsammlung-gegenwehr.html
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Da zu fällt einem wirklich noch wenig ein.

Da sieht man mal wieder die asozialen Auswüchse unseres "Sozialstaates", oben wird großzügig alles durchgewunken... aber eine EGV MUSS unterschrieben werden, wenn nicht dann VA und die große Keule.

Ist doch eigentlich schon ne Frechheit den fehlerlosen SB darauf hin zu weisen das eine EGV keine Pflichtveranstaltung ist und diese nicht (obwohl immer noch gerne behauptet) NICHT unterschreiben werden muss.

Da kommt so ein kleiner Hilfeempfänger und will einem SB was erklären?
Ja, und dann aber statt er dankbar die Almosen annimmt und bettelt und brav seiner Pflichten nachzukommen die EGV und seiner Entrechtung per Unterschrift zuzustimmen wird dann auch noch darauf hingewiesen und behauptet man habe Rechte, so was geht zu weit.

Aber kein Problem, wenn dr Knecht nicht bettelt und willig ist würgt man ihm eine Zuweisung oder eine VA rein, damit er es lernt, geht doch nichts über "erzieherische Maßnahmen", und was macht dieser Almosenempfänger?

Nein, er nimmt diese "erzieherische Maßnahme" nicht etwas demütig an und fällt dankbar auf die Knie wie es sich gehört, er geht dagegen an.

Da maßt er sich doch an gegen diese Machtinstrumente aufzubegehren und zum SG zu laufen damit er sein Recht bekommt...

Aber irgend wie muss es doch möglich sein diese meckernden Schmarotzer ruhig zu stellen und den klar zu machen das sie brav sein sollen und nicht immer Widerworte haben sollen oder dem Sb oder anderen erklären zu wollen das sie auch Rechte haben.

es muss doch möglich sein diese Kosten einzusparen und diese HE ´s ordentlich einzusetzen und zu verplanen, nicht nur damit endlich die Statistik hübsch aussieht sondern damit auch die Wirtschaft etwas davon hat.
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Aber offensichtlich nicht in Hamburg.

Ich habe hier die Beschlüsse des HH-SG und HH-LSG meiner Tochter liegen, in denen die aW abgelehnt wurde.
Das LSG folgte der Begründung des SG .
Das SG der Stellungnahme des JC .

Meinen Anrag formulierte ich aus den Musteranträgen Paolos und Ghansafans.
Meinen Widerspruch ans JC ließ ich unbegründet - Amtsermittlungspflicht - was mir das SG vorwarf.

Die Quintessenz dieser gerichtlichen Elaborate ist, dass einem VA weder ein ordentliches Profiling nach dem 4-Phasen-Modell vorausgehen muss,
noch ist es wichtig, ob die SB überhaupt irgendwelche Kenntnisse darüber hat.

Dazu, dass ein VA begründet sein muss, äußerten die Gerichte gar nicht erst.

Ein banaler Flyer des Trägers, der oberflächlich Einblicke in EDV, Hauswirtschaft und Lager bewirbt, und dabei eine tägliche warme Mahlzeit als Boni anpreist, ist nach Ansicht des Gerichts vollkommen ausreichend, wenn im VA Maßnahmeort, Zeit und Träger aufgeführt wurden.

Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht von Relevanz, und brauchen auch nicht von der SB abgefragt werden, es bleibt dem Elo überlassen darauf hinzuweisen.
Eine durchgängige AU allerdings ist auch kein wirklicher Nachweis für gesundheitliche Einschränkungen.
Im Gegenteil, unterschwellig wird eine Verweigerungshaltung unterstellt.

Dass die RFB für eine EGV war, und der die OA-Klausel separat im Gesetz geregelt wurde, sind für das HH-SG keine Gesichtspunkte, dass der VA rechtswidrig ist.

An dieser, für den 4. HH-Senat des HH-LSG und SG unumstößlichen Tatsache änderten weder von mir in meiner Antragsbegründung aufgeführten Urteile des HH-SG von 2007 etwas, noch Hinweise auf andere LSG , Gesetzestexte, FH, RZ oder BSG !
(S 4 AS 3332/12 ER und L 4 AS 390/12 B ER)

Leider kann ich die Beschlüsse nicht einscannen, habe aber den Beschluss des LSG abgetippt.

Das war nicht die erste Bauchlandung in Punkto aW vor dem SS-SG /LSG , aber meine letzte.

Sollte mir der nächste VA ins Haus flattern, dann werde ich eine Feststellungsklage machen.
Wenn ich damit genauso an die Wand fahre, habe ich den schriftlichen Beweis in der Hand, dass - zumindest in Hamburg - die Rechtsstaatlichkeit ein Ende gefunden hat.

Btw:
Ich weiß von einer anderen Userin dieses Forums, dass sie sich ebenfalls Ohrfeigen beim HH-SG /LSG einfing, nachdem sie vergeblich die aW beantragt hatte.


Der letze Absatz ist einfach nur noch lachhaft. Die AV hatte nicht einmal von ihrem grundlegensten Handwerkszeug - dem 4-Phasen-Modell Kenntnis. Sie hatte keine Ahnung von Beiständen und überhaupt war sie es gewohnt, dass die Jugendlichen allein aufkreuzten, abgefertigt wurden, um dann mit EGV und Marschbefehl in den Tiefen der Maßnahmen zu verschwinden. Die Userin Minimina und ich haben sie als Beistände richtig in die Mangel genommen. Wir sind ohne EGV da raus gegangen. Obwohl die SB weiß, dass meine Tochter auch in der REHA-Abteilung betreut wird, hat sie nicht einmal gefragt warum. Sie wiederholte stereotyp, dass meine Tochter alles machen müsse, um ihre Bedürftigkeit zu verringern, bis Minimina sie mit dem Hinweis "Das sagten Sie schon" abwürgte.

Das LSG schreibt munter drauflos, dass "ihm die Wahl des die EGV ersetzenden VA und der konkreten Maßnahme „ASU 25“ danach plausibel und nicht zu beanstanden erscheint". Wie schön aber auch!

Mit anderen Worten, wer krank ist oder wird, wird mit einem VA und einer Maßnahme abgestraft!

Und - meine Tochter hat zu keinen Zeitpunkt unentschuldigt gefehlt. Sie ist seit dem 22.10.12 bis heute durchgehend AU geschrieben. Ihre Krankheit zeichnete sich schon seit längerem ab, und quasi über Nacht nahm sie dramatische Formen an - doch mir war bis heute nicht bewußt, dass ich als Erwerbslose fürs JC und SG über parapsychologische Fähigkeiten verfügen muss, um ernstgenommen zu werden.

Und mir ist auch vollkommen schleierhaft welche "deutlichen Anhaltspunkte" bezüglich des Gesundheitzustandes meiner Tochter das LSG haben möchte.
In meiner Stellungnahme habe ich ihm die Kopien der lückenlosen AU vorgelegt - das waren damals bereits an die sechs, sieben Wochen!

Offensichtlich gilt erst der Tod als unumstößlicher Nachweis, dass ein VA nicht mehr vollzogen, eine Maßnahme nicht mehr angetreten oder ein Meldetermin nicht mehr wahrgenommen kann.

Ehrlich, ich bin frustriert, enttäuscht und abgenervt....



Das kann ich gut verstehen, das System ist ja auch zum verzweifeln. Wenn es um große Prozesse geht und Steuerhinterziehungen oder ähnliches könnte man meinen das das "irgend wie" schon läuft und dann erledigt ist.

Aber wenn es um Existenzen geht, um Grundrechte, nein nicht das Grundrecht sich Diätenerhöhungen zu gestatten oder sich die Profite noch mehr zu optimieren, sondern um Sachen wie Existensminimum, Regelsätze und soziales menschenwürdiges Leben, da werden dann anscheinend andere "Maßstäbe" angesetzt, da wird dann auch darauf hingewiesen das das Steuergelder sind die da gespart werden müssen, sonst ist man da nicht so geizig sondern sehr großzügig.

Aber wenn man bei den armen und bedürftigen noch mehr sparen kann und alles noch mehr einschränken kann scheint das ja populär zu sein? Könnte ja auch demnächst wieder ein paar Wählerstimmen mehr bringen?
 
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2.6 SG Köln, Beschluss vom 12.05.2014 - S 28 AS 1440/14 ER

Eingliederungsverwaltungsakt ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war ganz anzuordnen.

Leitsätze (Autor)
Wenn ein Jobcenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Alg II die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger aber hinsichtlich der Kostenerstattung ausführt, dass das JC die angemessenen nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III übernehme, sofern diese zuvor beantragt worden seien, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.

Mit dieser Regelung hat das JC keine Bestimmung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit lässt völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letzlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt, denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen.

Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zu dem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, das der Antragst. die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat ( LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER, im Anschluss: LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 2193/12 B ER).
 
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2.7 SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER

Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG , Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R).


Im Beschluss des Thüringer LSG vom 02.10.2013 - L 7 AS 1259/13 B ER wird aufgeführt: " Die Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen durch den Grundsicherungsträger dürfte materielles Tatbestandsmerkmal sein, so dass die Verletzung dieser Vorgaben durch das Jobcenter - wie das Nichtausüben eingräumten Ermessens - allenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden könnte mit Folge, dass der Bescheid schon allein aus diesem Grunde ( derzeit ) rechtswidrig sein könnte".

Im Schreiben des Jobcenters einschließlich des Teamleiters wurde zwar ausführlich erläutert, weshalb ein kürzerer Zeitraum als 6 Monate für die Gültigkeitsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt wurde. Diese Ausführungen sind jedoch nicht in den zu prüfenden Bescheid enthalten.

Im Beschluss des Thüringer LSG vom 27.06.2013 - L 7 AS 403/13 B ER wird ausgeführt:" Bei der wohl grundsätzlich gegebenen Nachholbarkeit der Ermessensbetätigung bis zur letzten Behördenentscheidung muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nach Ablauf des auf 6 Monate befristeten Eingliederungsverwaltungsaktes grundsätzlich keinen rechtsschutz mehr erlangen kann, es sei denn, eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre statthaft".

Ermessenserwägungen können zwar im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Im Zeitpunkt der gerichtl. Entscheidung über den Eilantrag bestehen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass die aufsch. Wirkung des Widerspruchs im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes anzuordnen war.

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Anmerkung: gleicher Auffassung: SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.

www.elo-forum.org/eingliederungsver...gv-wartet-mich-127328/index2.html#post1747176
 
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Ghansafan, Paolo Pinkel, Wollhaline, blinky, Couchhartzer und wie ihr alle heißt! Ich möchte mich mal wieder in Erinerung bringen, habe lange nix vonmir hören lassen, da in Arbeit und wenig Zeit gehabt. Jetzt hat mich ein Hilfesuchender bei Facebook um Hilfe angeschrieben, er wolle mein Urteil, von einer von mir gewonnenen EGV VA bei Gericht gerne einsehen. Suchte es hier, fand es nicht. Muss Zuhause mal nachsehen. Dachte eigentlich ich hätte es hier eingestellt!? Finde es ganz toll, dass ihr noch alle im Kämpfermodus seid. Ich verbreite meine Schriften bei Facebook, um dort auf die Mißere Hartz4 aufmerksam zu machen. Ich grüße Euch alle vomm ganzen Herzen! Es ist einfach schön zu sehen, das es hilfsbereite Leute wie ihr es seid gibt. Ihr seid eine wirkliche Stütze der Schwachen! Wenn ich hier auf die Seite gehe, denke ich mit Wehmut an unsere gemeinsamen Kämpfe gegen das Jobcenter! Immer wieder Danke an alle damaligen und heutigen Helfer!

Gruß silvie0035
 
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.9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2014 - L 18 AS 1967/14 B PKH - rechtskräftig

Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer unter sechs Monaten

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist statthaft, denn das Jobcenter hatte in der Folge mehrere, in anderen Klageverfahren streitbefangene Sanktionsbescheide erlassen, so dass der EVA – anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (vgl Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R) – noch Regelungswirkungen entfaltet, obwohl seine zeitliche Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –).

Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil das JC , ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat. Auch bei einem EVA ist der Träger indes an § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden, und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu mit gleicher Auffassung: SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER, n. v. ; SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.

https://www.elo-forum.org/aktuelle-...heles-rechtsprechungsticker-kw-39-2014-a.html
 
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2. 1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2013 - L 9 AS 490/13 B ER – rechtskräftig

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes

Kosten für schriftliche Bewerbungen - Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides

Leitsätze (Autor)

Fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen des Bescheides, weil die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Eingliederungsverwaltungsakt auch konkrete Bestimmungen darüber enthalten muss, welche Leistungen der Hilfebedürftige für entstehende Bewerbungskosten erhält.

Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte eine wie im vorliegenden Fall verwendete Formulierung

"Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III."

bereits beanstandet worden, da diese unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen lasse, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich werde lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Erforderlich sei aber, die Leistungen für entstehende Bewerbungskosten individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER -).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=172610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Gleicher Auffassung LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER – rechtskräftig.

Aus dem aktuellen Ticker 40/2014:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
 
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3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2014 - L 7 AS 1220/14 B ER - rechtskräftig

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind

Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bezüglich der Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit - geregelten Pflichten des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.

Die Bestimmtheit macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - L 7 AS 1398/13 B ER). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist.

Die vom Antragsteller erwarteten Eigenbemühungen sind nicht klar umrissen. Der Verwaltungsakt schafft hinsichtlich der vom Antragsteller erwarteten Eigenbemühungen eine umfassende Pflicht zur Abgabe von Initiativbewerbungen, um die Hilfebedürftigkeit zu mindern oder zu beenden. Es bleibt unklar, was vom Antragsteller erwartet wird. Es ist unklar, welche Erkenntnisquellen der Antragsteller heranziehen muss. Unklar bleibt auch, was es bedeuten soll, dass alle verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen sind. Es ist nicht klar, ob der Antragsteller über die Verpflichtung hinaus, sich initiativ zu bewerben, noch weitere, unbenannte Möglichkeiten ausschöpfen muss. Hinsichtlich der Initiativbewerbungen lässt der Verwaltungsakt offen, wie viele Bewerbungen der Antragsteller in welchem Zeitraum schreiben muss und welchen Nachweis er zu führen hat. Ein Verstoß gegen die unbestimmte Pflicht zur Initiativbewerbung führt ausweislich der Rechtsfolgebelehrung im Bescheid zur Sanktion nach §§ 31- 31b SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172890

Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2014, - L 7 AS 1018/14 B ER + L 7 AS 1442/14 B - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind.

https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-42-2014-a.html#post1766239
 
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4.2 Sozialgericht München, Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: S 54 AS 1155/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser bedürftigen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den für diese Verfügung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

Diese Anhörung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) auch mündlich erfolgen. Hierbei darf aber eine Äußerungsfrist von in der Regel zwei Wochen nicht unterschritten werden.

Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Gültigkeitszeitraums durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nämlich bei wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, zulässig. – Dies kann z. B. der Fall sein, wenn bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Arbeitshilfemaßnahme aus organisatorischen Gründen nicht (mehr) realisiert werden kann. Dies ist aber vom SGB II-Träger – auch in Beachtung der von ihm zu entsprechenden Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X – stets näher auszuführen.

Ein Bestehen zweier sich auf den gleichen Bewilligungszeitraum beziehender Eingliederungsverwaltungsakte nebeneinander ist rechtlich nicht zulässig.


https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-42-2014-a.html#post1766239

Dazu auch..

Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig (LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER B).

Die Voraussetzungen, um einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, waren nicht gegeben.
Auch die für eine nachträgliche Korrektur nach § 48 Abs. 1 SGB X (vgl. Eicher/Spellbrink,SGB II-Komm., 2. Aufl. zu § 15 Rn. 33) erforderlichen wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sind nicht ersichtlich. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt beispielsweise in gesundheitlichen Einschränkungen oder Veränderungen im persönlichen und familiären Bereich, sowie wenn eine Maßnahme aus Gründen aus der Sphäre des Bildungsträgers nicht realisiert werden kann (vgl. Sonnhoff, a.a.O. , Rdnr. 135). Verweis.: LSG Baden-Württemberg,Beschluss vom 02.08.2011, L 7 AS 2367/11 ER-B; -Bayer. LSG , Beschluss vom 25.05.2010 - L 11 AS 294/10 B ER -).
 
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Zwecks dem Ermessen zur Anzahl von Bewerbungen in einer EGV , habe ich die entscheidende Passage mal aus dem Scan des Urteils (SG Berlin Az.: 87 AS 28359/13 ER) für Eure einstweiligen Antrage auf einstweilige Anordnung abgetippt! (Kopie + Paste)


Tenor
10 Bewerbungen für jungen dynamischen nicht ortsgebundenen Arbeitssuchenden

in anderen speziellen Fällen können nicht einmal 3 Bewerbungen im Monat abgefordert werden



Aufgrund der notwendigen Einzelfallbetrachtung wird jedoch eine solche Festlegung einer Obergrenze nicht möglich sein. Vielmehr ist einzellfallbezogen festzustellen, welche Eigenbemühungen zweckmäßig und erforderlich sind. Dies hängt von verschiedenen Faktoren sowohl bezogen auf den Arbeitssuchenden als auch bezogen auf das Berufssegment ab. Bezogen auf den Hilfebedürftigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Wege der Beschäftigungssuche bemessen sich insbesondere nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten, den bisherigen beruflichen Erfahrungen, dem Alter, den persönlichen und familiären Verhältnissen und dem Grad konkret bestehenden intellektuellen Einsichtsfähigkeit (Rixen in: Eicher/Spellbrink, 2 Aufl. 2008, § 15 Rz 5). In welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit Eigenbemühungen erwartet werden können, hängt einerseits davon ab, welche Bemühungen dem Hilfebedürftigen nach seinen persönlichen und finanziellen Kräften zumutbar sind aber auch von der Arbeitsmarktlage und den Erfolgsaussichten. (vgl. Fuchsloch in: Gagel, SGB III, 51. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 64ff.). So können zehn Bewerbungen pro Monat für einen jungen, arbeitsmarktnahen, regional nicht gebundenen und leistungsfähigen Leistungsempfänger angemessen sein, während in anderen Fällen nicht einmal mehr 3 Bewerbungen pro Monat erwartet werden können.
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Da widerspricht sich das Urteil selbst. Wie sollen 10 Bewerbungen pro Monat nach finanziellen Kräften zumutbar sein?
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Hu Hu :)

ich habe hier eine (nicht unterschriebene) EGV rumliegen wo steht:
Monatlich 4 Bewerbungen bei 3 € Erstattung
Jedoch maximal 30 € / Quartal.
D.H. - ich bin Verpflichtet pro Quartal 6 € selber zahlen.
Ich warte auf EGV -VA

LG aus der Ostfront
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Hu Hu :)

ich habe hier eine (nicht unterschriebene) EGV rumliegen wo steht:
Monatlich 4 Bewerbungen bei 3 € Erstattung
Jedoch maximal 30 € / Quartal.
D.H. - ich bin Verpflichtet pro Quartal 6 € selber zahlen.
Ich warte auf EGV -VA

LG aus der Ostfront

Du bist zu gar nichts verpflichtet, es sei denn, Du unterschreibst! :wink:

s.a. hier: https://www.elo-forum.org/eingliede...-erstattung-nur-rueckantwort-arbeitgeber.html
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

6. 6 SG München, Beschluss vom 21.10.2014 - S 13 AS 2490/14 ER

Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer unter sechs Monaten

Leitsätze (Autor)
Die Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus der Tatsache, dass das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von unter vier Monaten angeordnet hat.

Zwar verweist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II lediglich auf die Regelungen des Satz 2. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer des ersetzenden Verwaltungsaktes ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs. 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Dies gilt nicht nur für einen Verwaltungsakt, der eine Geltungsdauer von über sechs Monaten verfügt, sondern auch bei der Anordnung einer Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.08.2014, L 18 AS 1967/14 B PKH ).

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Anmerkung: gleicher Auffassung SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER, n. v. ; SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.

https://www.elo-forum.org/aktuelle-...heles-rechtsprechungsticker-kw-44-2014-a.html
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

Ghansafan, Paolo Pinkel, Wollhaline, blinky, Couchhartzer und wie ihr alle heißt! Ich möchte mich mal wieder in Erinerung bringen, habe lange nix vonmir hören lassen, da in Arbeit und wenig Zeit gehabt. Jetzt hat mich ein Hilfesuchender bei Facebook um Hilfe angeschrieben, er wolle mein Urteil, von einer von mir gewonnenen EGV VA bei Gericht gerne einsehen. Suchte es hier, fand es nicht. Muss Zuhause mal nachsehen. Dachte eigentlich ich hätte es hier eingestellt!? Finde es ganz toll, dass ihr noch alle im Kämpfermodus seid. Ich verbreite meine Schriften bei Facebook, um dort auf die Mißere Hartz4 aufmerksam zu machen. Ich grüße Euch alle vomm ganzen Herzen! Es ist einfach schön zu sehen, das es hilfsbereite Leute wie ihr es seid gibt. Ihr seid eine wirkliche Stütze der Schwachen! Wenn ich hier auf die Seite gehe, denke ich mit Wehmut an unsere gemeinsamen Kämpfe gegen das Jobcenter! Immer wieder Danke an alle damaligen und heutigen Helfer!

Gruß silvie0035
Hier das Urteil des SG Mainz: EGV nach VA !
 

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AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

wieso hier "noch" ein Urteil?

Das sind 2 dieselbe!
 
AW: Interessantes Urteil für Gegenwehr bei EGV als VA !

3 Mal :biggrin:
Aber trotzdem : herzlichen Glüstrumpf
 
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