Hallo zusammen,
auf gar keinen Fall, der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden. Nur die Unterlagen die nötig sind zur Erstellung der Steuererklärung dem Verwalter zu senden.
Wenn das Verfahren gemäß Insolvenzordnung aufgehoben wurde d.h. ein Eintritt in die sog. Wohlverhaltensphase eingetreten ist, kann es möglich sein, dass wenn man arbeitet auch die Steuerstattung zurückbekommt.
Achtung : Insolvenzverwalter drohen ständig mit der Versagung der Restschuldbefreiung, auch das ist unwirksam, der Bundesgerichtshof hat dazu eine Entscheidung gefunden.
Anbei der Text zur Entscheidung des
BGH , Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 197/07 12 b) Der Verwalter hat gemäß §
34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§
80 InsO ) erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§
35,
36 InsO ) gehörende Vermögen (
BGH , Urt. v. 24. Mai 2007 -
IX ZR 8/06,
WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgemäß hatte der Verwalter auch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 -
VII R 143/92,
ZIP 1994, 1969, 1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318;
160, 176, 178). Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert (Kübler in Kübler/Prütting/Bork,
InsO §
155 Rn. 81), kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/
InsO -Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 34).
a) Der Versagungsgrund des §
290 Abs. 1 Nr. 5
InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also nach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift führen, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach (
BGH , Beschl. v. 20. März 2003 -
IX ZB 388/02,
WM 2003, 980, 983).