Inkassoschreiben mit Forderung nach 7 Jahren erhalten

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ExUser 59743

Gast
Hallo,
kurz vor Weihnachten bekam mein Kind eine Zahlungserinnerung vom Inkassoservice der Agentur für Arbeit Recklinghausen mit folgenden Inhalt

"Sie haben die am 31.12.2010 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 60,80€ noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Zahlung wird bis spätestens zum 10.1.18 erwartet.Fragen zur Entstehung der Forderung werden nur durch das zuständige Jobcenter beantwortet.
Forderung:
Mahngebühr 3.5.12 Mahnung RD Bayern 0,80 €
Leistung für Unterkunft/Heizung : Aufhebungs und Erstattungsbescheid 19.4.10 Fälligkeit 31.12.10 60€"

Nun frage ich mich ob eine Forderung nach so länger Zeit nicht schon verjährt ist.
Ich kann mich weder an einen Erstattungsbescheid von 2010 erinnern noch eine Mahnung von 2012.

Desweiteren frage ich mich warum mein Kind diese Zahlungserinnerung erhalten hat, denn wenn hier ein Erstattungsbescheid vorliegen sollte müsste dieser ja mir zugegangen sein bzw auf meinen Namen da Kind 2010 minderjährig war.

Was sollte ich jetzt am besten tun ?

Vielen dank
 

Doppeloma

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Hallo Milas,

kurz vor Weihnachten bekam mein Kind eine Zahlungserinnerung vom Inkassoservice der Agentur für Arbeit Recklinghausen mit folgenden Inhalt

Warum meldest du dich dann erst heute damit, immerhin ist gerade der 10.01.2018 ???

"Sie haben die am 31.12.2010 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 60,80€ noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Zahlung wird bis spätestens zum 10.1.18 erwartet.Fragen zur Entstehung der Forderung werden nur durch das zuständige Jobcenter beantwortet.

Wenn es keinen Forderungsbescheid gibt und das "Kind" noch minderjährig war, sollte die Forderung genau mit dieser Begründung abgewiesen werden.

Hilfsweise kann direkt noch die Einrede der Verjährung vorgenommen werden, das sollte reichen.

Inkasso UND zuständiges JC kurz und bündig schriftlich (!!!) darauf hinweisen, nachweislich (per Übergabe-Einschreiben schicken) und eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass diese Forderung als erledigt anzusehen ist.

Nun frage ich mich ob eine Forderung nach so länger Zeit nicht schon verjährt ist.
Ich kann mich weder an einen Erstattungsbescheid von 2010 erinnern noch eine Mahnung von 2012.

Es scheint immer wieder am Jahresbeginn das große "Aufräumen" bei den Ämtern zu geben und die Versuche noch Gelder einzutreiben (auch unberechtigt) scheinen ungebremst.

Letztes Jahr hatte der Sohn einer Bekannten auch eine Forderung erhalten, zu der es (angeblich) mal vor Jahren Bescheide gegeben haben soll, die waren dem Empfänger allerdings niemals zugegangen. :icon_evil:

Diesen Zugang (der Bescheide, die in der Erinnerung aufgelistet waren) hätte das JC aber zunächst beweisen müssen, so wurde dann die "Forderung storniert", das dauerte zwar eine Weile (einige Monate) aber er hat nun schriftlich, dass er NICHT zahlen muss.

Desweiteren frage ich mich warum mein Kind diese Zahlungserinnerung erhalten hat, denn wenn hier ein Erstattungsbescheid vorliegen sollte müsste dieser ja mir zugegangen sein bzw auf meinen Namen da Kind 2010 minderjährig war.

Meist steht auf solchen "Zahlungserinnerungen" nicht mal die frühere BG -Nummer drauf (die würde ich im Anschreiben aber auch NICHT erwähnen :icon_evil:) und von deinem Kind kann NICHTS verlangt werden solltest DU mal (auf deinen Namen) ensprechende Bescheide bekommen haben.

Die Forderungen (Bescheide) MÜSSEN an die Person (namentlich) gerichtet gewesen sein, von der JETZT die Zahlung gefordert wird, von Minderjährigen (zum Entstehungszeitpunkt der angeblichen Forderung) darf gar nichts gefordert werden. :icon_evil:

Was sollte ich jetzt am besten tun ?

Du selbst NICHTS, das Schreiben muss schon von deinem Nachwuchs selbst beantwortet werden, jetzt ist er ja Volljährig.

Wäre natürlich besser gewesen zeitnah darauf zu reagieren und nicht erst nach Ablauf der Zahlungsfrist.

Erwähnte Bescheide liegen nicht vor, Kopien davon verlangen macht sich auch immer gut ... aber in diesem Falle sollte der Hinweis auf Minderjährigkeit und Einrede der Verjährung bereits genügen.

MfG Doppeloma
 

axellino

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Guten Abend,

Was sollte ich jetzt am besten tun ?

So wie @Doppeloma auch dargelegt hat, wäre erstmal zu klären, ob explizit gegen das damalige minderj. Kind ein bestandskräftiger Aufhebungs und Erstattungsbescheid v. 19.4.10 vorliegt und sollte dies der Fall sein, dann wäre die bestandskräftige Rückforderung auch nicht verjährt.

Sollte es den bestandskräftigen Bescheid geben, dann könnte sich das nun volljährige Kind auf die "Beschränkung der Minderjährigenhaftung" (§ 1629a Abs.1 S.1 BGB) und dessen Haftungsbeschränkung berufen und in diesem Fall hätte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X das nun vollj. Kind Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn als minderjährigen gerichteten Erstattungsbescheides.

Dazu mal bitte in diesen Thread reinschauhen :wink:

Rückforderung von der Arbeitsagentur aus Recklingshausen
 
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ExUser 59743

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Hallo,

auf das Schreiben in dem Kopien der erwähnten Bescheide verlangt wurden und Hinweis auf Minderjährigkeit und Verjährung kam nun folgende Antwort, interessanterweise nun an mich.

"Die offene Forderung bezieht sich auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.4.10 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.5.10

Die dagegen erhobene Klage wurde von Ihnen bzw von Ihrem Bevollmächtigten zurückgenommen.
Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Bei dem Schreiben des Inkasso Service handelt es sich lediglich um eine Zahlungserinnerung Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesagentur für Arbeit, Inkasso Service da das Jobcenter diese mit der Wahrnehmung ded Forderungseinzuges beauftragt hat."

Das war die Antwort des Jobcenter, keinerlei Kopien erhalten und auf Verjährung/Minderjährigkeit wurde nicht eingegangen.

Antwort des Inkasso Service kam heute ebenfalls " Leider ist eine Zuordnung Ihres Anliegens nicht möglich. Wir bitten um Angabe Ihres vollständigen Namens, Geburtsdatums und Ihrer aktuellen Anschrift "

Vollständiger Name und Adresse ging ja wohl aus dem Schreiben hervor das an den Inkasso Service ging, ebenso wurde eine Kopie von deren Schreiben mitgeschickt auf das sich bezogen wird.

Wie würdet ihr weiter vorgehen ?
Ich kann mich weder daran erinnern 2010 eine Klage zurückgenommen zu haben noch habe ich nach so langer Zeit Unterlagen vorliegen.

Danke
 
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ExUser 59743

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Hallo,

nachdem der Inkassoservice an das Jobcenter verwiesen hat um die Angelegenheit zu klären und das Jobcenter sagte man möge es mit dem Inkassoservice klären ging an beide ein Schreiben raus, erneut mit dem Hinweis auf Beschränkung der Minderjährigenhaftung" (§ 1629a Abs.1 S.1 BGB) und dessen Haftungsbeschränkung.

Nun kam ein Schreiben des Inkassoservice, dieser verlangt das ein Vermögensverzeichnis vorzulegen ist inkl Kopien des Konto um das tatsächlich vorhandene Vermögen am Tag des Eintritts in die Volljährigkeit zu prüfen.
Wenn man der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt bleibt die gesamte Forderung durchsetzbar.

Wenn ich das jetzt richtig verstehe werden Kontoauszüge mit Stichtag Geburtstag/Volljährigkeit verlangt,richtig ?
Ansonsten wird nach Immobilien, Lebens,-/Rentenversicherung, Immobilienkredite etc gefragt. All das kann verneint werden da nichts vorliegt.

Nun die Frage, hat schon mal jemand so ein Formular bekommen ?
Muss man dies ausfüllen oder reicht hier nicht der Verweis auf Beschränkung der Minderjährigenhaftung" (§ 1629a Abs.1 S.1 BGB) und dessen Haftungsbeschränkung ?

Vielen dank
 

axellino

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Muss man dies ausfüllen oder reicht hier nicht der Verweis auf Beschränkung der Minderjährigenhaftung" (§ 1629a Abs.1 S.1 BGB) und dessen Haftungsbeschränkung ?

Wenn man sich auf die Minderjährigenhaftung und dessen Haftungsbeschraenkung berufen will, als jemand der nun Ü18 ist, dann wird man auf Verlangen sicher auch ein paar Vermögensangaben machen müssen, welches sich aber ausschließlich auf den Zeitpunkt in die Volljaehrigkeit zu erstrecken hat.

Sollte man hier damit persönliche Probleme haben Angaben zu machen, warum auch immer, dann liegt die Forderung mit ca. 60 € ja nicht jenseits von gut boese, oder :wink:
 
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