Bundesgerichtshof ,Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05
https://juris.bundesgerichtshof.de/...['3',+'3']&nr=34657&pos=22&anz=28&Blank=1.pdf
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.
https://juris.bundesgerichtshof.de/...['3',+'3']&nr=34657&pos=22&anz=28&Blank=1.pdf