axellino
Super-Moderation
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 30 Jul 2013
- Beiträge
- 2.981
- Bewertungen
- 4.222
AG Esslingen, 18.05.2018 - 5 C 234/18
Quelle
www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de
Leitsatz 1 (formuliert von RA Matthias Butenob)
Ein Gläubiger kann Inkassokosten – unabhängig von der Frage, in welcher Höhe sie angemessen sind – nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass er zur Zahlung dieser Kosten an das Inkassounternehmen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist oder diesen Betrag tatsächlich gezahlt hat.
Leitsatz 2 (formuliert von RA Matthias Butenob)
Einem Gläubiger steht es frei, ob er das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassountemehmen durchführen lässt. Eine Verpflichtung im Sinne einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, das Mahnverfahren durch ein Inkassobüro betreiben zu müssen (§ 4 Absatz 4 Satz 2 EGRDG), besteht nicht.
Quelle
Inkassokosten müssen vom Schuldner nur ersetzt werden, wenn der Gläubiger diese auch tatsächlich an das Inkassounternehmen gezahlt hat oder dazu noch verpflichtet ist – LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
Inkassokosten müssen vom Schuldner nur ersetzt werden, wenn der Gläubiger diese auch tatsächlich an das Inkassounternehmen gezahlt hat oder dazu noch verpflichtet ist - aus: Inkasso - Rechtsprechung - Webseite der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V.
