Wasserrabe
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Sehr klare Infos vom BfDI: https://www.hartzerroller.de/Gesundheitsfragebogen Datenschutz.pdf
Danke an Andreas für die Anfrage und das Bereitstellen!
Internetauftritt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Tätigkeitsberichte - 26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2015 - 2016 (S. 193)
Ist vielleicht für den einen oder die andere nützlich 
Danke an Andreas für die Anfrage und das Bereitstellen!
Soweit die Voraussetzungen für die Erstellung eines ärztlichen oder sozialmedizini-
schen Gutachtens vorliegen, können die Jobcenter die Betroffenen zum Ausfüllen
eines Gesundheitsfragebogens und zur Entbindung ihrer Ärzte von der Schweige-
pflicht auffordern.
Das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens gilt hierbei als Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Absatz 1 Nr. 1 SGB I. Die Betroffenen sind dementsprechend zur Vorlage ver-
pflichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Vorlage im Jobcenter erfolgen muss.
Bei den Mitarbeitern im Jobcenter handelt es sich nicht um medizinisch geschultes
Personal. Sie verfügen daher nicht über die erforderliche Fachkompetenz, um aus
den Angaben der Betroffenen Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit oder auf ver-
mittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen ziehen zu können. Für diesen
Zweck steht dem Jobcenter die Möglichkeit der Erstellung eines sozialmedizinischen
Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Da die Mitarbeiter des Jobcenters die Inhalte des Gesundheitsfragebogens nicht
verwenden können, ist es nicht erforderlich, dass sie Kenntnis davon erlangen. In
einigen Fällen gehen die Mitarbeiter der Jobcenter davon aus, dass sie die Vollstän-
digkeit der Unterlagen vor der Weiterleitung an den Ärztlichen Dienst prüfen müssen.
Diese Prüfung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zur Schutzbedürf-
tigkeit der enthaltenen Daten.
Bei den Eintragungen im Gesundheitsfragebogen handelt es sich um Gesundheits-
daten und damit um personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne des § 67
Absatz 12 SGB X. Im Hinblick auf § 35 Absatz 1 Satz 2 SGB I, wonach Sozialdaten
auch innerhalb des Jobcenters nur befugten Personen bekannt werden dürfen, kann
eine Kenntnisnahme von Gesundheitsdaten für eine Vollständigkeitsprüfung nicht als
erforderlich angesehen werden. Daher sind die Betroffenen berechtigt, den Gesund-
heitsfragebogen direkt an den ärztlichen Dienst zu Versenden. Alternativ bieten die
Jobcenter die Abgabe in einem verschlossenen und an den Ärztlichen Dienst adres-
sierten Umschlag an. Dieses Verfahren entspricht den datenschutzrechtlichen Best-
immungen. Die Jobcenter sind nicht berechtigt, die an den Ärztlichen Dienst adres-
sierten Briefumschläge zu öffnen. Dies würde einen strafrechtlich relevanten Bruch
des Briefgeheimnisses bedeuten und könnte daher zur Anzeige gebracht werden.
Ich empfehle den Betroffenen, das Verfahren wenn möglich mit den Mitarbeitern des
Jobcenters abzusprechen oder diese zumindest unverzüglich zu unterrichten, wenn
die Unterlagen direkt an den Ärztlichen Dienst versendet werden. Auf diese Weise
kann ihnen in der Regel kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten vorgeworfen
werden und die Mitarbeiter im Jobcenter können den Begutachtungsauftrag an den
Ärztlichen Dienst erteilen. Die Möglichkeit einer Mitnahme zum Begutachtungstermin
sollte ebenfalls im Vorfeld geklärt werden. Ggf. dienen die Unterlagen zur Vorberei-
tung des Begutachtungstermins. Eine Mitnahme kann daher im Einzelfall zu spät und
damit unzureichend sein.
Die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ist nach meiner
Auffassung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Ärztlichen Dienstes freiwillig. Zu
diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob die Schweigepflichtsentbindungen für die Erstel-
lung des Gutachtens erforderlich sind. Stellt der begutachtende Arzt aufgrund der
eingereichten Unterlagen oder im Rahmen der Untersuchung fest, dass Auskünfte
der behandelnden Ärzte für die Erstellung des Gutachtens unerlässlich sind, müssen
die Betroffenen auf Grundlage von § 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I die erforderlichen
Schweigepflichtsentbindungen erteilen.
Meine Rechtsauffassung ist der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Jobcentern
grundsätzlich bekannt. Die BA hat entsprechende Vordrucke erstellt, in denen alle
relevanten Informationen dargelegt sind.
Sollten sich im Einzelfall Mitarbeiter des Jobcenters nicht an die hier beschriebene
Verfahrensweisen halten, rate ich den Betroffenen, sich umgehend an den jeweiligen
behördlichen Datenschutzbeauftragten des Jobcenters zu wenden. Diese kennen die
Rechtslage und können direkt vor Ort auf eine datenschutzgerechte Verfahrensweise
hinwirken. Zudem unterstehen sie in der Erfüllung ihrer Aufgabe unmittelbar der je-
weiligen Geschäftsführung und können auf entsprechende Probleme bei der Einhal-
tung der Datenschutzrechte hinweisen.
Darüber hinaus können sich die Betroffenen mit ihren datenschutzrechtlichen Anlie-
gen jederzeit an mich wenden. Für die Erfüllung meiner gesetzlichen Aufgabe sind
entsprechende Hinweise von Betroffenen unverzichtbar.
schen Gutachtens vorliegen, können die Jobcenter die Betroffenen zum Ausfüllen
eines Gesundheitsfragebogens und zur Entbindung ihrer Ärzte von der Schweige-
pflicht auffordern.
Das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens gilt hierbei als Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Absatz 1 Nr. 1 SGB I. Die Betroffenen sind dementsprechend zur Vorlage ver-
pflichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Vorlage im Jobcenter erfolgen muss.
Bei den Mitarbeitern im Jobcenter handelt es sich nicht um medizinisch geschultes
Personal. Sie verfügen daher nicht über die erforderliche Fachkompetenz, um aus
den Angaben der Betroffenen Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit oder auf ver-
mittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen ziehen zu können. Für diesen
Zweck steht dem Jobcenter die Möglichkeit der Erstellung eines sozialmedizinischen
Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Da die Mitarbeiter des Jobcenters die Inhalte des Gesundheitsfragebogens nicht
verwenden können, ist es nicht erforderlich, dass sie Kenntnis davon erlangen. In
einigen Fällen gehen die Mitarbeiter der Jobcenter davon aus, dass sie die Vollstän-
digkeit der Unterlagen vor der Weiterleitung an den Ärztlichen Dienst prüfen müssen.
Diese Prüfung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zur Schutzbedürf-
tigkeit der enthaltenen Daten.
Bei den Eintragungen im Gesundheitsfragebogen handelt es sich um Gesundheits-
daten und damit um personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne des § 67
Absatz 12 SGB X. Im Hinblick auf § 35 Absatz 1 Satz 2 SGB I, wonach Sozialdaten
auch innerhalb des Jobcenters nur befugten Personen bekannt werden dürfen, kann
eine Kenntnisnahme von Gesundheitsdaten für eine Vollständigkeitsprüfung nicht als
erforderlich angesehen werden. Daher sind die Betroffenen berechtigt, den Gesund-
heitsfragebogen direkt an den ärztlichen Dienst zu Versenden. Alternativ bieten die
Jobcenter die Abgabe in einem verschlossenen und an den Ärztlichen Dienst adres-
sierten Umschlag an. Dieses Verfahren entspricht den datenschutzrechtlichen Best-
immungen. Die Jobcenter sind nicht berechtigt, die an den Ärztlichen Dienst adres-
sierten Briefumschläge zu öffnen. Dies würde einen strafrechtlich relevanten Bruch
des Briefgeheimnisses bedeuten und könnte daher zur Anzeige gebracht werden.
Ich empfehle den Betroffenen, das Verfahren wenn möglich mit den Mitarbeitern des
Jobcenters abzusprechen oder diese zumindest unverzüglich zu unterrichten, wenn
die Unterlagen direkt an den Ärztlichen Dienst versendet werden. Auf diese Weise
kann ihnen in der Regel kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten vorgeworfen
werden und die Mitarbeiter im Jobcenter können den Begutachtungsauftrag an den
Ärztlichen Dienst erteilen. Die Möglichkeit einer Mitnahme zum Begutachtungstermin
sollte ebenfalls im Vorfeld geklärt werden. Ggf. dienen die Unterlagen zur Vorberei-
tung des Begutachtungstermins. Eine Mitnahme kann daher im Einzelfall zu spät und
damit unzureichend sein.
Die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ist nach meiner
Auffassung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Ärztlichen Dienstes freiwillig. Zu
diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob die Schweigepflichtsentbindungen für die Erstel-
lung des Gutachtens erforderlich sind. Stellt der begutachtende Arzt aufgrund der
eingereichten Unterlagen oder im Rahmen der Untersuchung fest, dass Auskünfte
der behandelnden Ärzte für die Erstellung des Gutachtens unerlässlich sind, müssen
die Betroffenen auf Grundlage von § 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I die erforderlichen
Schweigepflichtsentbindungen erteilen.
Meine Rechtsauffassung ist der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Jobcentern
grundsätzlich bekannt. Die BA hat entsprechende Vordrucke erstellt, in denen alle
relevanten Informationen dargelegt sind.
Sollten sich im Einzelfall Mitarbeiter des Jobcenters nicht an die hier beschriebene
Verfahrensweisen halten, rate ich den Betroffenen, sich umgehend an den jeweiligen
behördlichen Datenschutzbeauftragten des Jobcenters zu wenden. Diese kennen die
Rechtslage und können direkt vor Ort auf eine datenschutzgerechte Verfahrensweise
hinwirken. Zudem unterstehen sie in der Erfüllung ihrer Aufgabe unmittelbar der je-
weiligen Geschäftsführung und können auf entsprechende Probleme bei der Einhal-
tung der Datenschutzrechte hinweisen.
Darüber hinaus können sich die Betroffenen mit ihren datenschutzrechtlichen Anlie-
gen jederzeit an mich wenden. Für die Erfüllung meiner gesetzlichen Aufgabe sind
entsprechende Hinweise von Betroffenen unverzichtbar.
Inzwischen habe ich mich in dieser Frage mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der
BA geeinigt. Um die gesundheitlichen Einschränkungen strukturiert zu erfassen und dem Ärztlichen
Dienst der BA eine erste Einschätzung der Einschränkungen zu ermöglichen, muss zunächst ein Ge-
sundheitsfragebogen ausgefüllt werden. Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Auswir-
kungen der vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen auf die berufliche Eingliederung zu er-
mitteln. Entweder müssen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden oder die Unter-
lagen müssen dem Ärztlichen Dienst übermittelt werden oder die Person muss sich beim Ärztlichen
Dienst untersuchen lassen. Füllen die Antragsteller bereits den Gesundheitsfragebogen nicht aus, liegt
in der Regel eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, so dass gemäß § 66 Absatz 1 SGB I Leistun-
gen entzogen bzw. versagt werden können. Verweigern die Antragsteller eine weitere Mitwirkungsleis-
tung, muss die Agentur für Arbeit jeden Einzelfall gesondert betrachten und entscheiden, ob nicht eine
andere Möglichkeit besteht, den Gesundheitsstatus zu bestimmen.
BA geeinigt. Um die gesundheitlichen Einschränkungen strukturiert zu erfassen und dem Ärztlichen
Dienst der BA eine erste Einschätzung der Einschränkungen zu ermöglichen, muss zunächst ein Ge-
sundheitsfragebogen ausgefüllt werden. Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Auswir-
kungen der vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen auf die berufliche Eingliederung zu er-
mitteln. Entweder müssen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden oder die Unter-
lagen müssen dem Ärztlichen Dienst übermittelt werden oder die Person muss sich beim Ärztlichen
Dienst untersuchen lassen. Füllen die Antragsteller bereits den Gesundheitsfragebogen nicht aus, liegt
in der Regel eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, so dass gemäß § 66 Absatz 1 SGB I Leistun-
gen entzogen bzw. versagt werden können. Verweigern die Antragsteller eine weitere Mitwirkungsleis-
tung, muss die Agentur für Arbeit jeden Einzelfall gesondert betrachten und entscheiden, ob nicht eine
andere Möglichkeit besteht, den Gesundheitsstatus zu bestimmen.