In 3 Monaten arbeitslos, was muss ich jetzt annehmen, wieviel % vom Gehalt jetzt akzeptieren??

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Horst29

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Hallo zusammen,

habe hierzu noch nix gefunden:

Ich werde zum 28.02.2019 nach über 10 Jahren wegen Rationalisierung arbeitslos. Habe mich Ende November bei der Jobcenter gemeldet und zwei Tage später einen VV erhalten.
Da ich ja noch im Arbeitsverhältnis stehe, frag ich mich, auf welches Gehalt ich eingehen muss. Ab dem 01.März wären es ja für drei Monate 80% vom letzten Brutto (Jahresbrutto : 12 ?).
Aber da ich mich ja jetzt dort bewerben soll (obwohl ich noch kein erstes Gespräch bei der Jobcenter hatte), weiß ich nicht, was für eine Gehaltshöhe und was ich generell bis zum 28.Februar ohne Ärger ablehnen kann.

Viele Grüße und Dank,
Horst29
 
Hallo Horst29, :welcome:

habe hierzu noch nix gefunden:

Hier im Bereich wird mehr als einmal der § 140 SGB III erwähnt, der die Zumutbarkeit von Stellen-Angeboten (in allen bei ALGI / AfA erforderlichen Belangen) regelt.

https://www.buzer.de/gesetz/6003/a82940.htm

Ich werde zum 28.02.2019 nach über 10 Jahren wegen Rationalisierung arbeitslos. Habe mich Ende November bei der Jobcenter gemeldet und zwei Tage später einen VV erhalten

Du hast dich bei der "Agentur für Arbeit" (AfA ) als "Arbeitsuchend" gemeldet, die "Jobcenter" gibt es seit 2011 gar nicht mehr und war mal für Hartz 4 zuständig (ALG II / SGB II).
Man sollte schon wissen mit welcher Behörde man es wirklich gerade zu tun hat, auch wenn die AfA ja noch nicht sehr viel von dir wissen kann.

Man ist eben schon sehr "bemüht" deine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern ... :idea:
Zunächst mal ist wichtig, ob dieser VV eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB ) hat, ob das deinem Berufsfeld / deinen Kenntnissen / Erfahrungen entspricht und auch ab wann man dich dort denn gerne einstellen würde und welche Einkommenserwartungen es so gibt.

Auch die Entfernung zu deinem Wohnort / Erreichbarkeit / Pendelzeit ist nicht ganz unwichtig.
Das erst (nach § 140 SGB III) zu prüfen, ist an sich Sache der AfA -SB (Sachbearbeiter / Arbeitsvermittler) aber das nehmen die meist nicht besonders genau. :icon_evil:

Da ich ja noch im Arbeitsverhältnis stehe, frag ich mich, auf welches Gehalt ich eingehen muss.

Ein VV bedeutet ja noch lange nicht, dass du auch eingestellt wirst, wenn der zumutbar wäre, dann bist du (wenn mit RFB ) zumindest verpflichtet dich zu bewerben.
Vor dem Leistungsbezug (also ab dem 01.03.2019) sind aber meist noch keine RFB dabei, womit will man dich denn "bestrafen" können ohne aktiven Leistungsbezug ???

Ab dem 01.März wären es ja für drei Monate 80% vom letzten Brutto (Jahresbrutto : 12 ?).

Das geht nach dem "Brutto-Stundenlohn" (lt. Arbeitsvertrag), ohne besondere Zuschläge / Überstunden usw.
Aktuell kannst du ja noch nicht mal vergleichen, ob du wenigstens deinen ALGI -Betrag erreichen würdest mit diesem Angebot, diesen Betrag kennst du ja noch nicht. :icon_evil:

Aber da ich mich ja jetzt dort bewerben soll (obwohl ich noch kein erstes Gespräch bei der Jobcenter hatte), weiß ich nicht, was für eine Gehaltshöhe und was ich generell bis zum 28.Februar ohne Ärger ablehnen kann.

Es kommt schon etwas darauf an, was du aktuell so (im Durchschnitt) verdient hast und in welcher Branche du beschäftigt bist, wenn es KEINE RFB gibt, dann brauchst du dich ohnehin noch gar nicht bewerben. :icon_evil:
Immerhin hat dein aktuelles Arbeitsverhältnis noch Vorrang bis es tatsächlich beendet sein wird, da hat man nicht viel Zeit sich schon intensiv zu bewerben.

Das wird zur Not auch die AfA noch akzeptieren müssen, bis du wirklich einen Leistungsbescheid und Geld von dieser Behörde bekommen wirst ...

Auf den VV steht in der Regel auch nicht drauf was man verdienen wird, das kannst du also nur erfragen oder "ergooklen", damit du weißt was du ca. verlangen könntest in einem Vorstellungsgespräch (sofern es mal eins geben sollte).

Ärger machen kann dir die AfA erst, wenn du Meldetermine versäumst (dafür muss der AG dich freistellen) und mal irgendwann eine EGV (Eingliederungs-Vereinbarung) unterschrieben hast, wo du dich zu X Bewerbungen im Monat "freiwillig" verpflichtest.

Bisher kann man dir nicht viel tun wenn du dich nicht beworben hast, jedenfalls nicht wenn es KEINE RFB auf dem VV gibt ... dann ist das sowieso nur ein "unverbindliches Angebot".

MfG Doppeloma
 
Guten Morgen,
erstmal herzlichen Dank für Deine Mühe!
Hier im Bereich wird mehr als einmal der § 140 SGB III erwähnt, der die Zumutbarkeit von Stellen-Angeboten (in allen bei ALGI / AfA erforderlichen Belangen) regelt.
Das stimmt, habe dort aber nix dazu gefunden, was auf meine verschiedenen Fragen (noch in Arbeit, Anspruch neue Gehaltshöhe wenn noch in Arbeit) eingeht. Hätte ja sein können, dass man, solange man noch in Arbeit ist, gar nicht unter das aktuelle Gehalt gehen muss.
Zunächst mal ist wichtig, ob dieser VV eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB ) hat ...
Ich hatte am selben Tag zwei Briefe der AfA im Briefkasten. Eine Einladung mit Rfb und einen VV ohne Rfb . Daher bin ich mir nicht sicher, ob der Rfb nicht auch für den VV gilt.
ob das deinem Berufsfeld / deinen Kenntnissen / Erfahrungen entspricht und auch ab wann man dich dort denn gerne einstellen würde und welche Einkommenserwartungen es so gibt
Der VV entspricht ungefähr meinem Berufsfeld, nur wird dort explizit "sicherer Umgang" mit einem Programm gefordert, mit welchem ich noch nie zu tun hatte, für das man zwei bis drei Jahre und einige Schulungen braucht, um damit umgehen zu können, und ohne das man diesen Job gar nicht stemmen kann.
... womit will man dich denn "bestrafen" können ohne aktiven Leistungsbezug ???
Ich hatte das so verstanden, dass man mich für einen jetzigen Fehler bestrafen kann, sobald der Leistungsbezug ansteht.
Das geht nach dem "Brutto-Stundenlohn" (lt. Arbeitsvertrag), ohne besondere Zuschläge / Überstunden usw.
In meinem uralten Arbeitsvertrag steht nur ein Brutto-Monatslohn, der nicht dem jetzigen entspricht. Ich habe nur 12 feste Gehälter, sowie eine Erfolgsbeteiligung (ca. 1 Gehalt), welche immer im April ausgezahlt wird. Keine sonstigen Zuschläge etc.. Werden dann zur Berechnung die letzen 12 Gehaltsabrechnungen heranngezogen? Nehme ich also die 13 Gehälter und teile sie durch 12 ?

Die beiden Briefe der AfA hatte ich Freitag im Briefkasten. Die Einladung gilt für kommenden Freitag, dem VV soll ich "sofort" nachkommen. Was heißt da "sofort"?
Ist es o.k., wenn ich bzgl. dem VV gar nichts unternehme und kommenden Freitag erstmal zur AfA gehe und der SB mein Profil erkläre, damit sie mir keine VV 's schickt, für die ich nicht die fachliche Qualifikation habe?

Dank und schönen Sonntag,
Horst29
 
Das erst (nach § 140 SGB III) zu prüfen, ist an sich Sache der AfA -SB (Sachbearbeiter / Arbeitsvermittler) aber das nehmen die meist nicht besonders genau. :icon_evil:

Wenn das das einzige Problem wäre. Später könnten es die Richter auch nicht so besonders genau nehmen dann ist man am *****.

Tja hier gilt der Grundsatz wer lesen kann ist klar im Vorteil! Habe ich selbst feststellen müssen.

§ 140 Abs 3 Satz 1 SGB III:

Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.

Hier sind zwei wichtige Dinge.

1. erzielbares Arbeitsentgelt, aus der angebotenen Beschäftigung. Was verdiene ich konkret monatlich?

2. Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Dies ist das, was der ELO als er noch gearbeitet hat im Bemessungszeitraum von einem Jahr verdient hatte.

Beispiel ELO verdiente vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 im Kalenderjahr 2017, 30000 Euro brutto.

Dies ist das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.

Was wird jetzt gemacht um das Arbeitslosengeld I zu bestimmen?

Man bestimmt das tägliche Bemessungsentgelt [TB] (§ 151 SGB III).

TB ist in diesem Fall 30000/365 = 82,19 Euro (steht im Bewilligungsbescheid). Nach weiteren Abschlägen kriegst du daraus den Leistungssatz. Diese wird mir 30 Tagen multipliziert (§ 154 SGB III) und das ist dann dein ALG I .

Jetzt ist die Frage für ELO, unter welchen Grenzen sind ihm Beschäftigungen zumutbar?

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit muss er einen Abschlag von 20 % hinnehmen: 2500 Euro / Monat * 80 % = 2000 Euro / Monat Minimum muss die Beschäftigung bringen

In den Monaten 4 bis 6 der Arbeitslosigkeit muss er einen Abschlag von 30 % hinnehmen: 2500 Euro / Monat * 70 % = 1750 Euro / Monat Minimum muss die Beschäftigung bringen

Was macht nun aber die AfA ? Die verwendet das TB für die Berechnungen. Hier beginnen die Tricksereien, mit denen der ELO beschissen wird von der AfA .

Sagen wir mal ELO kriegt einen VV zu einer ZAF mit Entgeltstufe 1. Das sind überall 9,49 pro Stunde. ELO ist zwei Monate Arbeitslos.

Dann rechnet die AfA folgendes: TB*0,8/8 = 82,19 Euro*0,8/8 =8,22 Euro / Stunde. Also zumutbar!

Was ist hier passiert?

Die AfA sagt das TB war dein tägliches Arbeitsentgelt. Was totaler Schwachsinn ist. Das TB ist das was der ELO im Durchschnitt pro Tag im Kalenderjahr 2017 verdiente. Er arbeitete aber ja 5 Tage die Woche und keine 7. Das bedeutet das tägliche Arbeitsentgelt [TA] ist TA = 7/5 * TB = 115,07 Euro. Das heisst die AfA nimmt erstmal 71,4 % vom Bruttolohn des ELOs und dann schmeisst nochmal die 20 % bzw. 30 % drauf. Man erhält also durch diese Vorgehensweise folgende Grenzen:

Ersten drei Monate 57,1 % und Monat 4 bis 6 50 %. Die AfA möchte schon gerne das du Beschäftigungen annimmst, die 50 % unter denen liegen, die du früher gemacht hast. Es ist zweckdienlicher für sie, um ihre geschäftspolitischen Ziele zu erreichen.

War jetzt die Beschäftigung zumutbar für den ELO? TA*0,8/8 = 115,07 Euro*0,8/8 =11,51 Euro / Stunde. Da passt dann eine Beschäftigung bei der ZAF nicht so ganz.

Das Problem ist nun, das die AfA damit die Gerichte einlullen, die das dann auch nicht genau prüfen. Hier mal ein konkretes Beispiel:

Der 1985 geborene Kläger meldete sich nach einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich Ende April 2010 zum 1. Mai 2010 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. Mai 2010 Arbeitslosengeld ab dem 8. Mai 2010 nach Ablauf einer einwöchigen Sperrzeit (1. Mai bis 7. Mai 2010) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen auf der Grundlage eines täglichen Arbeitsentgelts von 47,34 € in der Lohnsteuerklasse I zum allgemeinen Leistungssatz. Zugrunde lag das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von insgesamt 17.278,85 € (durchschnittlich 1.439,90 € brutto).

Hessisches LSG , Urteil vom 05.08.2015 - L 6 AL 6/13, Rn. 5.


ELO hat zwischen Mai 2009 bis April 2010 insgesamt 17.278,85 € (durchschnittlich 1.439,90 € brutto) verdient. ELO hat 20 h / Woche gearbeitet Teilzeit. TB = 17.278,85 € / 365 = 47,34 €

Auch bei diesem Vermittlungsangebot handelte es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung. Das Stellenangebot als Gabelstaplerfahrer wies eine Bezahlung nach dem „BZA Tarif“ aus. Der damit in Bezug genommene Tarifvertrag Zeitarbeit sah im Jahr 2010 in der Entgeltgruppe 2 (mehr als kurze Anlernzeit), die für die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers mindestens zu bezahlen wäre, in Westdeutschland einen Stundensatz von mindestens 8,42 € vor. In seiner letzten Tätigkeit erzielte der Kläger bei einer 20-Stunden Woche, also vier Stunden Arbeit am Tag 47,34 €. Am 5. August 2010, als die Beklagte dem Kläger das Vermittlungsangebot unterbreitete, war der Kläger bereits mehr als drei Monate arbeitslos. Damit war ihm nach § 121 Abs. 3 S. 2 SGB III a.F. eine Arbeit mit einem um 30 Prozent geminderten Arbeitsentgelt zumutbar, also ein Stundenlohn von 8,28 €.

Hessisches LSG , Urteil vom 05.08.2015 - L 6 AL 6/13, Rn. 37.


Hier nimmt das LSG das TB zu Hand und rechnet 47,34 € * 0,7 / 4 = 8,28 € / h. Angebot der ZAF ist 8,42 € / h also alles bestens. Korrekt wäre gewesen 47,34 € * 7/5 * 0,7/4 = 11,60 € / h. Das ist eine ganz andere Liga. Man kann es übrigens ganz schnell sehen, wenn man es nur auf ein Monatsgehalt hochrechnet! 8,42 € / h * 174 h / Monat * 0,5 (Teilzeit 20 h) = 732,54 Euro dies sind 50,9 % des durchschnittlichen Gehalts des ELOs im Bemessungszeitraum!
 
Hallo Natrok,

ergänzend zu deinen (sehr unübersichtlichen) Berechnungen empfehle ich dir den § 140 SGB III nicht nur soweit zu lesen wie du das für sinnvoll halten möchtest, um was konkret zu beweisen ???

Das geht ja noch weiter (mit Punkt 3) und der Betrag steht dann ziemlich eindeutig im Leistungsbescheid und muss NICHT unterschritten werden (übriges Netto nach Abzug aller arbeitsbedingten Aufwendungen) ...

Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

https://www.buzer.de/gesetz/6003/a82940.htm

Dieser Betrag ist den SB schließlich bekannt und ich glaube auch NICHT, dass ein Richter (bei Bedarf) diese einfache Regelung (als reinen Anhaltspunkt auch schon VOR dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit) so missverstehen kann ..., dass er da von 30 000 € Jahreseinkommen auf eine VV -Zumutbarkeit mit Mindestlohn kommt. :icon_evil:

Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert zu erklären geht ... bei den Abzügen (vom BemessensEntgelt) handelt es sich übrigens um Steuer- und Versicherungsbeiträge.

Deine Antwort ändert auch nichts daran, dass VV von den SB auf Zumutbarkeit zu prüfen sind, ehe sie ausgereicht oder zugeschickt werden sollten.
Bisher hat es meist genügt, auf § 140 SGB III hinzuweisen, wenn ein VV nicht als Zumutbar anzusehen ist, im Vergleich zum bisherigen Einkommen aus dem das Arbeitslosengeld ermittelt wurde.

MfG Doppeloma
 
Der VV entspricht ungefähr meinem Berufsfeld, nur wird dort explizit "sicherer Umgang" mit einem Programm gefordert, mit welchem ich noch nie zu tun hatte [...]

Über soetwas mache dir weniger Gedanken. Arbeitgeber schreiben gerne mehr in eine Stellenbeschreibung, als was sie dann letztendlich wirklich bekommen. Es gibt immer irgendetwas, was nicht passt.

Warum schreibe ich dir das...

Ich war damals in einer ähnlichen Situation wie du, als ich arbeitslos wurde und in den Bezug von ALG1 gelangte. Ich sagte auch gelegentlich: "Ohh... ahhhh... mit der und der Software kenne ich mich nicht aus"... und plötzlich war das Jahr herum und man landete im ALG2 Bezug...

Dort interessiert es dann niemanden mehr, ob du Software XYZ beherrscht oder nicht. Dort gelten ganz andere Regeln und Regularien. Wenn die wollen, schicken die dich sogar zum Pizza Backen oder zum Tellerwaschen in ein Restaurant.

Nach 4 Jahren im ALG2 Bezug (was schnell passieren kann), wird man dich als "ungelernt" hinstellen (ist gesetzlich geregelt) und dann macht alles überhaupt keinen Unterschied mehr.

Ich rate dir daher: Seh zu, dass du so schnell wie irgendwie möglich, aus dem ALG1 Bezug wieder zurück zur Arbeitswelt findest. Und wenn du ggf. etwas Gehalt einbüßen müsstest. Aus der Arbeit heraus kannst du dich dann ja weiter umsehen.

ALG1 ist kein Spaß
ALG2 wird voll ätzend (aber richtig scheisse)
 
HartzVerdient, kannst Du bitte mal ne andere Platte auflegen, dieses ständige 4 Jahre ungelernt nervt langsam.

Wenn mdas Programm wesentlich fuer den Job ist, dann wäre das fuer mich ein Grund, den VV zurueckzuweisen.
[>Posted via Mobile Device<]
 
HartzVerdient, kannst Du bitte mal ne andere Platte auflegen, dieses ständige 4 Jahre ungelernt nervt langsam.
Ich kann das durchaus verstehen. Allerdings empfinde ich es als wichtig, wenn man den TE (der ja nun neu hier ist) über das Künftige aufklärt. Ich hätte mir persönlich z.B. damals gewünscht, mir hätte das jemand mitgeteilt. Es ist besser, es rechtzeitig mitzuteilen, als wenn man irgendwann in diese Situation hineinläuft. Ansonsten stimme ich dir natürlich zu. Es ist sicherlich nervig, wenn man das immer wieder lesen muss. Ist halt eine andere herangehensweise in der Hilfe .
 
Erstmal ist der TE im ALGI . Und dann muss das auch nicht jeder SB so sehen, auch nicht im ALGII .

Du hast im Moment eine sehr negative Grundhaltung. Sieh mal zu, dass du dich aus diesem Tief wieder rausarbeitest. Vielleicht mal ne Forumspause, raus an die frische Luft, mal auf andere Gedanken kommen?
[>Posted via Mobile Device<]
 
Hallo Natrok,

ergänzend zu deinen (sehr unübersichtlichen) Berechnungen empfehle ich dir den § 140 SGB III nicht nur soweit zu lesen wie du das für sinnvoll halten möchtest, um was konkret zu beweisen ???

Das geht ja noch weiter (mit Punkt 3) und der Betrag steht dann ziemlich eindeutig im Leistungsbescheid und muss NICHT unterschritten werden (übriges Netto nach Abzug aller arbeitsbedingten Aufwendungen) ...

Der TE wollte nicht wissen was passier nach dem er 6 Monate Arbeitslos war, aber danke für die Ergänzung.

Dieser Betrag ist den SB schließlich bekannt und ich glaube auch NICHT, dass ein Richter (bei Bedarf) diese einfache Regelung (als reinen Anhaltspunkt auch schon VOR dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit) so missverstehen kann ..., dass er da von 30 000 € Jahreseinkommen auf eine VV -Zumutbarkeit mit Mindestlohn kommt. :icon_evil:

Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert zu erklären geht ... bei den Abzügen (vom BemessensEntgelt) handelt es sich übrigens um Steuer- und Versicherungsbeiträge.

Deine Antwort ändert auch nichts daran, dass VV von den SB auf Zumutbarkeit zu prüfen sind, ehe sie ausgereicht oder zugeschickt werden sollten.
Bisher hat es meist genügt, auf § 140 SGB III hinzuweisen, wenn ein VV nicht als Zumutbar anzusehen ist, im Vergleich zum bisherigen Einkommen aus dem das Arbeitslosengeld ermittelt wurde.

MfG Doppeloma

Das es kompliziert ist, liegt daran das die AfA mit so einen exkrement versucht die Leute zu verarschen. Die Einfachste Rechnung ist einfach das durchschnittliche monatliche Gehalt zu nehmen und dann zu schauen, ob das erzielbare monatliche Einkommen aus der Beschäftigung drunter oder drüber liegt nach Abzug in Satz 2. Es soll nur Fallen aufzeigen.

Aber hier wird Lustig mit Studensätzen gerechnet. Du kritisierst mein Beispiel ist es falsch? Willst du es korrigieren?

Ich habe einen konkreten Beleg für eine Falschrechnung geliefert. Ist meine Sichtweise falsch?

Die SBs prüfen generell die VVs nicht auf Zumutbarkeit. Was die sollen und was die dann tatsächlich machen sind verschiedene Dinge.
 
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