Das erst (nach § 140
SGB III) zu prüfen, ist an sich Sache der
AfA -
SB (Sachbearbeiter / Arbeitsvermittler) aber das nehmen die meist nicht besonders genau.
Wenn das das einzige Problem wäre. Später könnten es die Richter auch nicht so besonders genau nehmen dann ist man am *****.
Tja hier gilt der Grundsatz wer lesen kann ist klar im Vorteil! Habe ich selbst
feststellen müssen.
§ 140 Abs 3 Satz 1
SGB III:
Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Hier sind zwei wichtige Dinge.
1. erzielbares Arbeitsentgelt, aus der angebotenen Beschäftigung. Was verdiene ich konkret monatlich?
2. Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Dies ist das, was der ELO als er noch gearbeitet hat im Bemessungszeitraum von einem Jahr verdient hatte.
Beispiel ELO verdiente vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 im Kalenderjahr 2017, 30000 Euro brutto.
Dies ist das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
Was wird jetzt gemacht um das Arbeitslosengeld I zu bestimmen?
Man bestimmt das tägliche Bemessungsentgelt [TB] (§ 151
SGB III).
TB ist in diesem Fall 30000/365 = 82,19 Euro (steht im Bewilligungsbescheid). Nach weiteren Abschlägen kriegst du daraus den Leistungssatz. Diese wird mir 30 Tagen multipliziert (§ 154
SGB III) und das ist dann dein
ALG I .
Jetzt ist die Frage für ELO, unter welchen Grenzen sind ihm Beschäftigungen zumutbar?
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit muss er einen Abschlag von 20 % hinnehmen: 2500 Euro / Monat * 80 % = 2000 Euro / Monat Minimum muss die Beschäftigung bringen
In den Monaten 4 bis 6 der Arbeitslosigkeit muss er einen Abschlag von 30 % hinnehmen: 2500 Euro / Monat * 70 % = 1750 Euro / Monat Minimum muss die Beschäftigung bringen
Was macht nun aber die
AfA ? Die verwendet das TB für die Berechnungen. Hier beginnen die Tricksereien, mit denen der ELO beschissen wird von der
AfA .
Sagen wir mal ELO kriegt einen
VV zu einer
ZAF mit Entgeltstufe 1. Das sind überall 9,49 pro Stunde. ELO ist zwei Monate Arbeitslos.
Dann rechnet die
AfA folgendes: TB*0,8/8 = 82,19 Euro*0,8/8 =8,22 Euro / Stunde. Also zumutbar!
Was ist hier passiert?
Die
AfA sagt das TB war dein tägliches Arbeitsentgelt. Was totaler Schwachsinn ist. Das TB ist das was der ELO im Durchschnitt pro Tag im Kalenderjahr 2017 verdiente. Er arbeitete aber ja 5 Tage die Woche und keine 7. Das bedeutet das tägliche Arbeitsentgelt [TA] ist TA = 7/5 * TB = 115,07 Euro. Das heisst die
AfA nimmt erstmal 71,4 % vom Bruttolohn des ELOs und dann schmeisst nochmal die 20 % bzw. 30 % drauf. Man erhält also durch diese Vorgehensweise folgende Grenzen:
Ersten drei Monate 57,1 % und Monat 4 bis 6 50 %. Die
AfA möchte schon gerne das du Beschäftigungen annimmst, die 50 % unter denen liegen, die du früher gemacht hast. Es ist zweckdienlicher für sie, um ihre geschäftspolitischen Ziele zu erreichen.
War jetzt die Beschäftigung zumutbar für den ELO? TA*0,8/8 = 115,07 Euro*0,8/8 =11,51 Euro / Stunde. Da passt dann eine Beschäftigung bei der
ZAF nicht so ganz.
Das Problem ist nun, das die
AfA damit die Gerichte einlullen, die das dann auch nicht genau prüfen. Hier mal ein konkretes Beispiel:
Der 1985 geborene Kläger meldete sich nach einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich Ende April 2010 zum 1. Mai 2010 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. Mai 2010 Arbeitslosengeld ab dem 8. Mai 2010 nach Ablauf einer einwöchigen Sperrzeit (1. Mai bis 7. Mai 2010) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen auf der Grundlage eines täglichen Arbeitsentgelts von 47,34 € in der Lohnsteuerklasse I zum allgemeinen Leistungssatz. Zugrunde lag das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von insgesamt 17.278,85 € (durchschnittlich 1.439,90 € brutto).
Hessisches LSG , Urteil vom 05.08.2015 - L 6 AL 6/13, Rn. 5. ELO hat zwischen Mai 2009 bis April 2010 insgesamt 17.278,85 € (durchschnittlich 1.439,90 € brutto) verdient. ELO hat 20 h / Woche gearbeitet Teilzeit. TB = 17.278,85 € / 365 = 47,34 €
Auch bei diesem Vermittlungsangebot handelte es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung. Das Stellenangebot als Gabelstaplerfahrer wies eine Bezahlung nach dem „BZA Tarif“ aus. Der damit in Bezug genommene Tarifvertrag Zeitarbeit sah im Jahr 2010 in der Entgeltgruppe 2 (mehr als kurze Anlernzeit), die für die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers mindestens zu bezahlen wäre, in Westdeutschland einen Stundensatz von mindestens 8,42 € vor. In seiner letzten Tätigkeit erzielte der Kläger bei einer 20-Stunden Woche, also vier Stunden Arbeit am Tag 47,34 €. Am 5. August 2010, als die Beklagte dem Kläger das Vermittlungsangebot unterbreitete, war der Kläger bereits mehr als drei Monate arbeitslos. Damit war ihm nach § 121 Abs. 3 S. 2 SGB III a.F. eine Arbeit mit einem um 30 Prozent geminderten Arbeitsentgelt zumutbar, also ein Stundenlohn von 8,28 €.
Hessisches LSG , Urteil vom 05.08.2015 - L 6 AL 6/13, Rn. 37. Hier nimmt das
LSG das TB zu Hand und rechnet 47,34 € * 0,7 / 4 = 8,28 € / h. Angebot der
ZAF ist 8,42 € / h also alles bestens. Korrekt wäre gewesen 47,34 € * 7/5 * 0,7/4 = 11,60 € / h. Das ist eine ganz andere Liga. Man kann es übrigens ganz schnell sehen, wenn man es nur auf ein Monatsgehalt hochrechnet! 8,42 € / h * 174 h / Monat * 0,5 (Teilzeit 20 h) = 732,54 Euro dies sind 50,9 % des durchschnittlichen Gehalts des ELOs im Bemessungszeitraum!