Ich ziehe ohne Zustimmung des Amts aus lohnt es sich somit überhaupt hartz 4 zu beantragen?

Leser in diesem Thema...

E

ExitUser

Gast
folgendes

Ich ziehe ohne Zustimmung des Jobcenters in eine Eigene Wohnung und ich bekomme noch Kindergeld

Nun sagte man mir beim Jobcenter ich bekomme

332 Euro da ich noch keine 25 bin, entspricht somit

Regesatzstufe 3 zumindest theoretisch weil diese Stufe bezieht sich ja auf unter 25 Jährige die noch zuhause bei Ihren Eltern wohnen..

heißt ich könnte auch in die Regelsatzstufe 1 fallen da ich ja Alleinstehend bin und eine eigene Wohnung führe..


wenn ich allerdings in regelsatzstufe 3 reinfalle dann wäre die rechnung ja folgende

332-194 =138 Euro und davon 80% sind 110,40 Euro

und wenn ich in Regelsatzstufe 1 reinfalle dann wäre die Rechnung allerdings folgende

416-194 =220 Euro und davon 80% sind 176 Euro

da wäre ich doch dann besser Dran wenn ich nur Kindergeld beziehen würde oder..?
 

doppelhexe

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neee, wenn du nur kindergeld beziehst bekommst du nur das kindergeld

wenn du kindergeld und hartz4 bekommst, dann kriegst du ja das kindergeld, es wird dir zwar angerechnet, trotzdem bekommst du vom amt noch was zu...
das KiGe kommt ja von woanders und hast du so zusätzlich zu de 80€ vom regelsatz (nach abzug des KiGe)

wenn ich allerdings in regelsatzstufe 3 reinfalle dann wäre die rechnung ja folgende

332-194 =138 Euro und davon 80% sind 110,40 Euro

und wenn ich in Regelsatzstufe 1 reinfalle dann wäre die Rechnung allerdings folgende

416-194 =220 Euro und davon 80% sind 176 Euro

da wäre ich doch dann besser Dran wenn ich nur Kindergeld beziehen würde oder..?

hab deine zahlen jetzt nicht überprüft, aber das fettgedruckte bekommst du ja bei KiGe + Hartz4

ohne hartz4 dann nur das KiGe von 194€
 

doppelhexe

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ja das is ja die Sache, wenn ich nur Kindergeld habe, dann habe ich mehr geld als wenn ich hartz4 + Kindergeld beantrage..

kannst du das bitte mal erklären?

bei nur kindergeld hast du auch nur kindergeld. bei kindergeld + hartz4 hast du, wenn auch nur einen kleinen teil, anspruch auf ein bissl regelsatz zu deinem kindergeld dazu.

mit hartz4 hast du deine 194€ kindergeld + 110€ (oder 176€) vom amt...
 
E

ExitUser

Gast
kannst du das bitte mal erklären?

bei nur kindergeld hast du auch nur kindergeld. bei kindergeld + hartz4 hast du, wenn auch nur einen kleinen teil, anspruch auf ein bissl regelsatz zu deinem kindergeld dazu.

also es ist so..

da ich ja vor 25 ausgezogen bin und das ja dann Ohne zustimmung des amts bekomme ich 80 Prozent hartz 4 ..

so das Kindergeld wird ja angerechnet..

und die rechnung ist folgende..

Regelsatz stufe 3 (für unter 25 Jährige in Bedarfsgemeinschaft bei den Eltern)

Hartz 4 (332)-Kindergeld(194) ergibt 138 Euro und davon 80% sind 110,40 Euro

138:100x80

Regelsatz stufe 1 (Für alleinstehende im eigenen Haushalt)

Hartz4(416)-Kindergeld(194) =220 Euro und davon 80% sind 176 Euro

220:100x80
 

TazD

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Du hast doch trotzdem noch dein Kindergeld PLUS deinen reduzierten Regelsatz. Das Kindergeld löst sich doch nicht in Luft auf, nur weil du Leistungen nach dem SGB II beantragst.
 

doppelhexe

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ausserdem rechnest du falsch ...

erst wird dein anspruch berechnet, also 80% von 332 = 265,60€
davon wird dann dein einkommen von 194€ abgezogen
macht einen zahlbetrag von 71,60€ vom jobcenter (zusätzlich zum kindergeld)

oder beim vollen regelsatz von
416€ dann 80% = 332,80€
minus kindergeld = 138,80€ vom JC (zusätzlich zum kindergeld)

evtl. gibts noch nen freibetrag von 30€ aufs einkommen... so das du 30€ mehr vom JC bekommen müsstest zu dem, was ich ausgerechnet hab...
 
G

Gast1

Gast
AW: Ich ziehe ohne Zustimmung des Amts aus lohnt es sich somit überhaupt hartz 4 zu beantragen?

ich hab dann am Ende also wie viel Geld..?

Du verfügst monatlich insgesamt über den Wert des Dir zustehenden Regelsatzes. Das Kindergeld wird Dir zwar überwiesen, aber gleichzeitig wird Dir Dein Kindergeld von Deinem Regelsatz abgezogen und der Rest vom JC Dir überwiesen.

Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II bekommst Du den Bedarf von Regelbedarfsstufe 3:

"Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen."

=> In § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II steht:

"... monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen."

Die Regelbedarfsstufe 3 beträgt zur Zeit 332 €, siehe:

Bundesregierung | Artikel | Hohere Regelsatze ab 2018
 

ela1953

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Du bekommst 71,60 vom Jobcenter und 194 von der Familienkasse.

Davon kannst du dir aber keine eigene Wohnung leisten.

Fragr an die anderen: "Bekäme sie gar keine KdU ? Nicht mal ihren Anteil, den sie jetzt bekommt?
 

ela1953

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Du bekommst 71,60 vom Jobcenter und 194 von der Familienkasse.

Davon kannst du dir aber keine eigene Wohnung leisten.

Frage an die anderen: "Bekäme sie gar keine KdU ? Nicht mal ihren Anteil, den sie jetzt bekommt?
 
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Gast1

Gast
Wie kommt die Themenerstellerin auf diese 80%? Das ist nicht richtig, sie bekommt insgesamt den kompletten Betrag für die Regelbedarfsstufe 3, das sind zur Zeit 332 €, siehe mein vorheriger Beitrag in diesem Thema.

Frage an die anderen: "Bekäme sie gar keine KdU ? Nicht mal ihren Anteil, den sie jetzt bekommt?

Siehe § 22 Abs. 5 SGB II:

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat ...
 
M

Mitglied 61702

Gast
Also, irgendwie kapiere ich grade was nicht...

  • Der TE ist aktuell bereits ausgezogen und nicht Teil irgendeiner BG .
  • Der TE hat noch kein ALGII für sich selbst beantragt.
  • Er wohnt bereits in der eigenen Wohnung oder surft Couchen oder was auch immer.

Damit wäre er - bei Antragstellung - ein Erstantragssteller quasi ohne relevante Vorgeschichte. Er müßte normalerweise den ganz normalen ALGII Satz plus KdU bekommen. Das JC wird sicherlich prüfen, ob seine Eltern für ihn aufkommen können bzw. müssen. Sofern diese ALGII beziehen, ist das zu verneinen. Also auch voller Satz.

Dem Ansinnen des JC , ihn beispielsweise zurück zu Muttern zu schicken, läßt sich genauso einfach beikommen, wie der Erklärung, warum der TE nicht bei Muttern wohnt:

Sie hat ihn rausgeworfen und weigert sich, ihn wieder aufzunehmen. Oder Ähnliches.

Alternativ gibts auch noch solche Zu- und Umstände, daß auch einem U25 nicht zuzumuten ist, zurückzukehren. Quod erat demonstrandum, in diesem Falle.

Egal wie ich es drehe, ich komme unter den geschilderten Umständen immer nur auf die volle Hilfeleistung.
 
E

ExitUser

Gast
Für das Kig sollte ein Abzweigungsantrag gestellt werden, damit er auch wirklich darüber verfügen kann.
Vom Kig müssten dann auch noch 30 € Vers. abgezogen werden.
§ 6 Alg-II V

Anrechenb. Kig wäre dann 164.
 
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