AW: Unterzeichnung von Maßnahmeverträgen etc.
Moin und
obwohl die EGV unterschrieben ist (leider), würde ich sie evtl. für nichtig halten aus folgenden Gründen:
1) Pkt 3 "Ziel": Teilnahme an der Maßnahme xyz. Eine Maßnahme kann nie das Ziel sein sondern nur ein Mittel zum Zweck/Ziel: Arbeitsaufnahme. Maßnahme als Selbstzweck geht meiner Ansicht nach nicht.
2) Pkt 4 "Unterstützung": blabla "der Grundsicherungsträger verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist" bedeutet übersetzt in etwa: wenn dem JC plötzlich einfällt, dass die Maßnahme garnicht notwendig ist oder irgendwie den Zweck (Arbeitsaufnahme) nicht erfüllt, bezahlt es die Maßnahme nicht. Dann musst du diese selbst bezahlen, das können mal eben paar tausend Euro sein. Kannst du dir das leisten?
Zudem ist die Beschreibung dieser Maßnahme ("findet dann oder auch dann statt, beginnt irgendwann demnächst, und beträgt in der Regel so irgendwie paar Monate, so ca. 3-6, vielleicht.", Inhalt fehlt vollständig), vollkommen unzureichend.
3) Pkt 5 "Integration": hier die unbestimmten Folgefehler:
- "regelmäßige Teilnahme" -> wann, wie lang, woran überhaupt und warum überhaupt?
- "während des vereinbarten Zeitraums" -> welcher da wäre?
4) Pkt 6 "Rechtsfolgenbelehrung": "Zu Ihren Pflichten gehört die Teilnahme an der Maßnahme". Dann Verweis auf eine "nachstehende Rechtsfolgenbelehrung"
Fazit: diese EGV ist allein dazu da, einen Platz in einer vom JC bestellten Maßnahme zu besetzen, mehr nicht. Sie ist nicht ansatzweise individuell.
Das ist aber nicht der gesetzlich vorgeschriebene Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung. Denn dort soll aufgrund einer/s
vorher stattgefundenen (hat bei dir sowas stattgefunden?) "Analyse/Bestandsaufnahme/Profiling" schriftlich vereinbart werden, welche konkreten Schritte und Leistungen bzw. Gegenleistungen von beiden "Vertragspartnern" vorgenommen werden sollen, um das Ziel einer möglichst effektiven "Intregation in den Arbeitsmarkt" zu erreichen, und zwar individuell auf den Einzelfall bezogen.
Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Eine "Maßnahme" KANN
ein Mittel (unter vielen!) auf dem Weg dorthin sein, aber niemals alleiniger Selbstzweck.
Meines Wissens nach gibt es dafür auch Gerichtsentscheidungen/Paragrafen, weiss aber leider nicht wo.
Ich würde meine Unterschrift widerrufen. Warst du alleine beim Termin oder hattest du einen Beistand dabei (§ 13 Absatz 4 SGB X)? Dann wäre es leichter. Vermutlich wurdest du - wie die meisten - weder beraten noch aufgeklärt oder informiert, sondern zur Unterschrift gedrängt.
Was nichts nützt, wenn du es nicht beweisen kannst. Trotzdem würde ich meine Unterschrift aufgrund "mangelhafter Beratung durch das Jobcenter" widerrufen und zusätzlich wegen "neuem gravierenden Erkenntnisgewinn über die Rechtslage" kündigen.
Zusätzlich würde ich vorsorglich möglichst sofort einen Kurzwiderspruch gegen diese "Einladung" einlegen wegen Unbestimmtheit und Unbegründetheit der Maßnahme sowie fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung.
Und dann würde ich folgerichtig und konkludent dort auch nicht erscheinen
(um meine eigene Strategie nicht zu konterkarieren).
Ups, das hätte ich fast übersehen:
vor Erhalt eines Bewilligungsbescheids unterschrieben
eine EGV soll mit "erwerbsfähigen Leistungsberechtigen" geschlossen werden. Leistungsberechtigt warst du mangels Leistungsbewilligung offenbar zum Zeitpunkt deiner Unterschriftsleistung also noch garnicht

. Ein weiterer Grund für die Nichtigkeit dieses "nice try"s.