Ich suche Infos zum Thema Fahrtkostenerstattung für Fahrten wg. Auflagen bei darlehensweiser Gewährung von ALG2

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Chilinutzer

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Hallo miteinander,

ich suche Infos zum Thema Fahrtkostenerstattung für Fahrten wg . Auflagen bei darlehensweiser Gewährung von ALG2.

Bei mir fallen wegen einer darlehensweisen Gewährung von ALG2 durch die Auflagen Fahrten ins Umland zu Terminen dort an. Ich bin ja verpflichtet, dass wahrzunehmen, allerdings wurde ich nicht zu einer speziellen Termin verpflichtet. Für die letzte Fahrt habe ich eine Fahrtkostenerstattung beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. Ich bin in Widerspruch gegangen und denke gerade nach, wie ich den begründen könnte.
Mir fällt derzeit aber nur ein, dass diese Extrafahrten nicht im Regelsatz enthalten sind. Hat jemand dazu weitere Infos oder Ideen?
 

Helga40

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AW: Fahrtkosten Auflagentermine

Das solltest du mal näher erläutern. Was hat die nur darlehensweise Gewährung von ALG 2 mit Auflagen zu tun? Meinst du z. B., dass du wegen ggf. verwertbarem Vermögen ALG 2 nur darlehensweise erhältst und du nachweisen musst, dass du dich (vergeblich) bemühst, das Vermögen zu verwerten? Solche Kosten sind Beibringungskosten, die musst du selbst tragen.
 

Chilinutzer

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AW: Fahrtkosten Auflagentermine

Ok, ich erläutere das mal näher.

Die darlehensweise Gewährung hat ja die Voraussetzung "alles zu tun...". Das JC fordert schriftlich dazu "einen Makler einzuschalten". Der kann nur tätig werden, wenn er persönlich vor Ort war. Für den Ortstermin entstehen dann 50€ Fahrtkosten . Es geht mir also um die Folgekosten.

Der Begriff Beibringungskosten sagt mir jetzt leider nichts. Könntest du ihn mir näher erläutern?
 

Curt The Cat

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Moinsen Chilinutzer und willkommen hier ...!

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
11. Themen/Threads erstellen
Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder Fahrtkosten Auflagentermine, sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.


:icon_wink:
 

Helga40

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Das JC fordert schriftlich dazu "einen Makler einzuschalten".

Das ist wieder was anderes. Wenn das Jobcenter explizit die Maßnahmen, die du für eine Verwertung ergreifen sollst, vorschreibt, dann muss es diese Kosten auch übernehmen. Es gibt nämlich durchaus andere, kostengünstigere Wege der Verwertung, die dir frei stünden, wenn man dir keine Vorschriften macht.

Aber ganz so einfach kann der Makler im Übrigen keinen Aufwendungsersatz verlangen: https://ratgeber.immowelt.ch/a/aufw...zt-wann-der-makler-trotzdem-geld-bekommt.html
 

RonnyX

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AW: Fahrtkosten Auflagentermine

Die darlehensweise Gewährung hat ja die Voraussetzung "alles zu tun...". Das JC fordert schriftlich dazu "einen Makler einzuschalten". Der kann nur tätig werden, wenn er persönlich vor Ort war. Für den Ortstermin entstehen dann 50€ Fahrtkosten. Es geht mir also um die Folgekosten.
Es geht offenbar um Kosten aufgrund der verlangten Verwertung/Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum.
Oder welche Folgekosten meinst du?

Wenn du einen Makler nur dazu beauftragst, sich das Verwertungsobjekt persönlich anzuschauen, ist das etwas anderes als das, was das JC fordert.
Ein Makler soll beauftragt werden, das Objekt zu verwerten.
Fahrtkosten sind dann ein ganz geringer Teil des späteren Maklerhonorars.

Für den Fall, dass dieser Makler 50,- für Fahrtkosten verlangt-- bitte Finger weg. Das ist absolut unseriös.
Ein Makler erhält sein Honorar nach getaner Arbeit.
Die meisten M-Verträge beinhalten einen Verwertungs-Zeitaufwand von 3 Monaten.
 

Chilinutzer

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Ich muss mich entschuldigen, ich denke ich habe das weiter oben unklar ausgedrückt.

Die Fahrtkosten entstehen nicht durch den Makler. Und es geht hier auch nicht um selbstgenutzes Wohnungseigentum, sondern um ein weiter weg gelegenes bebautes Grundstück.

Die Fahrtkosten enstehen dadurch, dass der Makler das Objekt ansehen und Fotos machen will um es einschätzen zu können und dazu mich benötigt. Da das Objekt weiter entfernt ist muss ich für mich zwei Bahnfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) kaufen. >Es geht exakt um die Kosten für diese beiden Fahrkarten.<
Es handelt sich hier also nicht um Maklerkosten im eigentlichen Sinne, die ja dann vom Verkaufspreis abgehen würden und für mich unproblematisch sind.
Ich bin zu der Vermutung gekommen, dass das JC , wenn es mir die Kosten für einen normalen Meldetermin erstatten muss möglicherweise auch hier erstatten müsste, schon weil die Kosten weit über den üblichen Fahrtkosten liegen.

Da ich zu diesem speziellen Problem nichts gefunden habe würde es mir für den Anfang schon sehr helfen zu wissen, auf welcher Grundlage eingentlich die Erstattung für einen normalen Meldetermin stattfindet.
 

erwerbsuchend

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Die Fahrtkosten entstehen nicht durch den Makler. Und es geht hier auch nicht um selbstgenutzes Wohnungseigentum, sondern um ein weiter weg gelegenes bebautes Grundstück.

Die Fahrtkosten enstehen dadurch, dass der Makler das Objekt ansehen und Fotos machen will um es einschätzen zu können und dazu mich benötigt. Da das Objekt weiter entfernt ist muss ich für mich zwei Bahnfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) kaufen. >Es geht exakt um die Kosten für diese beiden Fahrkarten.<

Wie oft besichtigst du als Eigner diese Immobilie? Schließlich hast du als Eigner auch Verkehrsicherungspflichten usw. Diese Frage könnte dir auch das JC stellen.
 

RonnyX

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Die Fahrtkosten enstehen dadurch, dass der Makler das Objekt ansehen und Fotos machen will um es einschätzen zu können und dazu mich benötigt.
Du bist Eigentümer eines zu verwertendes bebautes Grundstück in irgendwo. Deshalb bekommst du darlehensweises Alg2.
Alles klar.
Beantrage bitte diese Kosten als notwendige Ausgabe für deine Verwertungsbemühungen gem. § 12 SGB II.

Oder besser: Wie hast du den 1. Antrag begründet und mit welcher Begründung wurde dein Antrag abgelehnt?
 

Helga40

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Wo liest du in § 12 dazu eine Rechtsgrundlage? Nach den mir bekannten Entscheidungen sind Kosten der Verwertung vom Verkehrswert abzuziehen.
 

RonnyX

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Wo liest du in § 12 dazu eine Rechtsgrundlage? Nach den mir bekannten Entscheidungen sind Kosten der Verwertung vom Verkehrswert abzuziehen.
Ja stimmt.
Geht hier aber wohl eher nur andersrum. Es gibt noch keinen Verkehrswert. Wie soll ein Makler ohne den TE vor Ort in jwd tätig werden und bei der Verwertung helfen, d.h. den Verkehrswert ermitteln? Er kann das offensichtlich nicht allein.

Ich sehe keine andere Möglichkeit, die Verwertung schnell voranzubringen. Oder eben die 50,- nach § 24 (5) SGB II auszahlen und zur bestehenden/fortlaufenden Darlehensumme addieren.
 

Helga40

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Den Verkehrswert dürfte das JC anhand Bodenrichtwerten bereits ermittelt haben, sonst hätte es gar nicht entscheiden können, ob Leistungen als Darlehen oder Beihilfe zu zahlen sind.

Hier geht es um die Verwertung des Grundstückes, ob nun Verkauf, Beleihung oder sonstwas.

Aber so ein Verfahren wäre schon interessant, konkrete Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Auch in der Entscheidung des BSG zur Verweigerung weiterer Darlehen nach nicht hinreichenden Verwertungsbemühungen https://www.jurion.de/urteile/bsg/2017-05-24/b-14-as-16_16-r/ hat sich das BSG nicht zu möglichen fehlenden Verwertungsbemühungen mangels finanzieller Möglichkeiten ausgelassen.

Könnte aber auch daran liegen, dass eben Verkauf nicht die einzige Möglichkeit ist. Wenn das Grundstück unbelastet ist, kann der TE (theoretisch) auch erstmal Banken aufsuchen mit der Option "Beleihen". Ich bleibe dahingehend dabei, dass die Kosten -da er nur subjektiv hilfebedürftig ist- seine Sache sind.
 

RonnyX

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Dann warten wir mal, was der TE noch erhellt.:popcorn:
Jo, der VW ist schon bekannt, stimmt.
Wenn vom JC schriftlich aufgefordert wird, einen Makler einzuschalten, dieser den ersten Ortstermin nachvollziehbar mit dem Auftraggeber und Eigentümer machen möchte, gehe ich mal ganz vorsichtig von *der Makler soll verkaufen* aus.
 

Chilinutzer

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Dann warten wir mal, was der TE noch erhellt.:popcorn:

Ok, ich habe zwar etwas nachdenken müssen was jetzt hier relevant sein könnte aber ich versuche mal einen Rundumschlag.

Ein Verkehrswert existiert schon. Dieser wurde bereits bei der ersten Darlehensgewährung 2011 von dem damaligen JC ermittelt. Genauer gesagt existieren drei ermittelte Werte, mein aktuelles JC bevorzugt den mittleren.

Bankbeleihung wurde ich schon aufgefordert, ca. 2012 vom damaligen JC . Da ergebnislos, wurde weiter auf selber verkaufen gesetzt. Als ich 2014 zu meinen aktuellen JC kam habe ich nur bestätigt, dass dies von der Bank nicht möglich ist.

Da zwischen 2014 bis 2017 keine Verwertung per Eigenverkauf möglich war wurde ich dann aufgefordert, einen Makler einzuschalten. Ich habe sogar einen Makler gefunden, der bereit war, sich das Gebäude anzusehen (sehr schwierig, da es ein seit Jahrzehnten leerstehendes Gebäude in einer strukturschwachen Region geht). Um die Fahrtkosten zu diesem Termin geht es.

Der ursprüngliche Antrag wurde von mir überhaupt nicht begründet, da ich davon ausging, dass hier wie bei normalen JC -Terminen vorgegangen wird. Es geht mir also um eine erstmalige Begründung.
 
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