Zum Thema
@neovit,
da du bereits eine eigene Wohnung hast, nicht mehr im "Hotel Mama" wohnst, unterliegst du somit nicht mehr der "Residenzpflicht", musst also nicht zu den Eltern zurück.
Wenn du vom Amt keinerlei Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug stehen, wie Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, eventuelle Ein- und Auszugsrenovierung und etwaige Kaution haben willst, kannst du in eine andere Stadt ziehen, den du wohnst nicht mehr zu Hause, auch wenn
U25.
Du musst dich aber an die dortigen Angemessenheitskriterien halten.
Sonst benötigst du eine schriftliche Zusicherung, Erlaubnis für den Umzug.
Diese schriftliche Zusicherung ist ein Verwaltungsakt.
Also angemessene Wohnung in der neuen Stadt suchen. Zusicherung einholen. Wird sie erteilt, dann erst Anträge auf die von mir bereits erwähnten Kosten stellen.
Die Übernahme der Unterkunftskosten, die den Angemessenheitskriterien am neuen Wohnort entsprechen, ist aber nach der Neufassung und Inkrafttreten vom § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Die
LSG, die sich mit diesem Thema bereits beschäftigen mussten, bejahen aber die Übernahme. Ebenso die Literatur.
Der Vorsitzened Richter des 7b. Senats Eicher hatte es am 7.11.06 unter Az. B 7b AS 10/06 R offen gelassen. Bis zum Inkrafttreten vom § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II n.F. aber zugebilligt.
So begründet z.B. das
LSG NI/HB unter Az.: L 13 AS 168/07
ER vom 26.10.2007 wie folgt:
Auszug:
(...)Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine derart umfassende Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz –
GG –) vornehmen wollte, dass nunmehr bei allen Umzügen von
SGB II-Beziehern eine Deckelung der Kosten auf die bisherigen angemessenen Kosten erfolgen soll, zumal eine derartige Grundrechtseinschränkung an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2
GG zu messen wäre. Eine derartige Auslegung ginge über den dargestellten Gesetzeszweck weit hinaus. Eine weitere Auslegung der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II würde ferner zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der
SGB II-Bezieher führen, die in einer Region mit geringem Mietniveau leben. Denn sie könnten bei einem Umzug im Bundesgebiet an "teureren" Zuzugsorten allenfalls eine unterdurchschnittliche Wohnung anmieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht ganz auf den Umzug verzichten wollen, während ein
SGB II-Bezieher aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt wäre in der Auswahl einer neuen Mietunterkunft.(...)
Nachstehend findest du einige Informationen dazu, auch zu Umzugsgründen:
Umzug
Auch für Leistungsbezieher nach dem
SGB II gilt das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11
GG. Daran muss sich § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II messen lassen. Danach werden bei einem nicht erforderlichen Umzug von einer angemessenen in eine teurere, aber immer noch angemessene Wohnung nur die vorherigen, angemessenen Kosten übernommen. Selbst eine Anpassung dieses Betrages auf Miet- oder Betriebskostenerhöhungen, die auch in der früheren Wohnung angefallen wären, ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Wieder einmal wird das verständliche Anliegen, Umzüge zur bloßen Optimierung von Leistungsansprüchen zu verhindern, mit einer Regelung umgesetzt, die Spielraum lässt für die Ablehnung berechtigter Umzugswünsche jenseits akuter Notlagen. Mit Blick auf Art. 11
GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2
SGB I muss § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II vernünftig verstanden und gehandhabt werden:
Keine überzogenen Anforderungen an die Erforderlichkeit des Umzugs
Zur Wahrung des Grundrechts auf Freizügigkeit und der nach § 33
SGB I gebotenen Respektierung von Gestaltungswünschen der
SGB II-Leistungsberechtigten (vgl.
SG Schleswig vom 21.2.2005 - S 6 AS 30/05
ER) muss der
SGB II-Träger auch dann die neuen Unterkunftskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen tragen, wenn der Umzug zwar nicht notwendig, aber von einem vernünftigen Grund gedeckt ist, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde; nicht umsonst unterscheidet auch das Gesetz den "notwendigen" Umzug (§ 22 Abs. 3
SGB II) vom "erforderlichen" Umzug (§ 22 Abs. 2
SGB II).
Erforderlich i. S. von § 22
SGB II ist ein Umzug daher, wenn
■ der Träger ihn veranlasst, um die Unterkunftskosten zu senken;
■ ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt;
■ die bisherige Wohnung nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt; zum Fall eines Umzugs zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung (
SG Schwerin vom 1.5.2005 - S 10
ER 29/05 AS);
■ berufliche oder private Gründe (Scheidung) den Umzug erforderlich machen (
LSG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2006 - L 5 B 760/06 AS
ER, Verböserung der Ausbildungsplatzchancen am neuen Wohnort; VG Bremen vom 9.4.2008 - S 3 V 952/08, Pflege der Mutter, auch ohne Pflegestufe, wenn auf regelmäßige
Hilfe angewiesen);
■ die bisherige Wohnung zu klein ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm ist für eine Person unzumutbar (HessLSG vom 12.3.2007 - L 9 AS 260/06);
■ die bisherige Wohnung den besonderen Bedürfnissen von (Klein-) Kindern oder Jugendlichen und deren Eltern nicht gerecht wird (
LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2006 - L 5 B 821/06 AS
ER, erforderlicher Auszug aus Zweizimmerwohnung für allein erziehende Mutter mit sechsjährigem Kind nach Geburt eines zweiten Kindes;
LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.10.2006 - L6 AS 556/ 06
ER, Wohnung mit 46 qm Wohnfläche nach Geburt eines Kindes zu beengt;
LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/ 06 AS
ER, erforderlicher Auszug der Eltern aus Einzimmerwohnung mit zweitem Behelfsraum wegen Geburt eines Kindes;
LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2006 - L 10 B 1091/06 AS
ER, Zweizimmerwohnung mit 56 qm für Eltern mit 8-jährigem Kind zu beengt;
LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05
ER-B, erforderlicher Auszug der Eltern aus Zweizimmerwohnung (55 qm) wegen Geburt eines Kindes);
LSG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2007 - L 10 B 854/07 AS
ER, 52 qm große 1,5 Zimmer-Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Krabbelalter zu klein;
LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.10.2007 - L 7 AS 623/07
ER, 74 qm Wohnung mit nur einem Kinderzimmer für 2 Erwachsene und zwei Kinder, 6 und 8 Jahre alt zu eng;
LSG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2007 - L 28 B 1389/07 AS
ER, 43,15 qm große 1-Zimmer Wohnung nach Geburt eines Kindes zu klein, weil der Elternteil die Möglichkeit haben muss, sich ohne Einschränkungen und notwendige Rücksichtnahmen, die die Anwesenheit eines Kleinkindes mit sich bringt, in der Wohnung aufzuhalten;
LSG Sachsen vom 27.3.2008 - L 3 B 479/07 AS-
ER, 3-Zimmer-Wohnung mit 74 qm für 2 Erwachsene und 4 Kinder zu klein;
■ ein über 25-jähriger Hilfebedürftiger beengten Wohnverhältnissen im Elternhaus entgehen will (
LSG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2006 - L 14 B 733/06 AS
ER);
■ das Wohnumfeld unzumutbar ist (z.B. drohende Gewalt Dritter, erhebliche Verwahrlosung, Lärmbelästigung (
LSG Berlin-Brandenburg vom 6.6.2007 - L 28 B 676/07 AS
ER;
LSG Berlin-Brandenburg vom 31.3.2008 - L 29 B 296/08 AS
ER);
■ Baumängel bestehen, die der Vermieter nicht oder nicht in vertretbarer Zeit beseitigt.
Schimmelbefall macht einen Umzug erforderlich, wenn er gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen hat; der Hilfebedürftige braucht sich dann nicht auf die mögliche Beseitigung baulicher Mängel durch den Vermieter verweisen zu lassen (
SG Lüneburg vom 19.6.2007 - S 30 AS 768/07
ER; vgl. auch
AG Charlottenburg vom 9.7.2007 - 203 C 607/06). Die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet, kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl.
BGH vom 18.4.2007 - VIII ZB 182/06;
LSG Berlin-Brandenburg vom 31.3.2008 - L 29 B 296/08 AS
ER). Im Streitfall muss der
SGB II-Träger den Sachverhalt aufklären. Er kann z.B. eine Kostenzusage für die Einschaltung des Mietervereins geben (
LSG NRW vom 6.7.2007 - L 20 B 65/07 SO
ER). Hat der Schimmel noch keine gesundheitsgefährdenden Ausmaße angenommen, ist ein Umzug erst erforderlich, wenn die Beseitigung der Mängel fehlgeschlagen ist (
LSG Sachsen vom 16.4.2008 - L 3 B 136/08 AS-
ER). Hat der Mieter den Schimmel verursacht, kommt anstelle einer Umzugszusage die Übernahme der Kosten für eine Schimmelbeseitigung in Betracht (BayLSG vom 20.3.2007 - LS SO 5/07
ER). Wäre der Schimmel nur durch unzumutbares Wohnverhalten (ungewöhnlich häufiges Lüften, s. dazu
BGH vom 18.4.2007,
a.a.O.;
AG Frankfurt/M. vom 30.7.2007 - 33 C 1906/06) zu beheben, ist ein Umzug erforderlich. Ist die Wohnungseinrichtung durch Schimmelbefall unbrauchbar geworden, besteht kein Anspruch auf Erstausstattung (
SG Lüneburg vom 23.4.2007 - S 24 AS 784/06);
■ die sanitären Verhältnisse unzumutbar schlecht sind (
SG Berlin vom 4.11.2005 - S 37 AS 10013/05
ER;
SG Dortmund vom 22.12.2005 - S 31 AS 562/05
ER);
■ die Benutzung der Kohleheizung dem Hilfebedürftigen schwerfällt (OVG Hamburg vom 16.1.1990 - Bs IV 256/89);
■ die Wohnung sehr ungünstig geschnitten und schlecht beheizbar ist (
SG Berlin vom 16.12.2005 - S 37 AS 11501/05
ER).
Nur eingeschränkte Bindung an die angemessenen Unterkunftskosten der früheren Wohnung
Ist der Hilfebedürftige von einer angemessenen in eine teurere Wohnung umgezogen, ohne dass der Umzug erforderlich war, muss der
SGB II-Träger nach § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II nur die früheren, angemessenen Unterkunftskosten übernehmen. Ein Ermessen zur Übernahme der neuen Miet- und Heizkosten, auch wenn diese innerhalb der Angemessenheitsrichtwerte liegen, steht ihm nicht zu.
Örtlicher Wohnungsmarkt
Um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 11
GG geschützte Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet zu vermeiden, kann es für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug an einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen. Der Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II, Umzüge innerhalb eines Wohnungsmarktes zur missbräuchlichen Erhöhung von Leistungsansprüchen abzuwenden, bleibt gewahrt. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar,
SGB II-Bezieher bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nachdem
SGB XII, das eine § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II vergleichbare Vorschrift nicht kennt (
SG Berlin vom 26.3.2007 - S 37 AS 5804/07
ER;
LSG NRW vom 27.6.2007 - L 20 B 81/07 AS; vom 6.8.2007 - L19 B 83/07 AS
ER;
LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.10.2007 - L 19 AS 168/07
ER).