Ich habe nach achtzehn Jahren per Aufhebungsvertrag meine alte Arbeit gekündigt. Kriege ich eine Sperrzeit, wenn mir der neue Arbeitgeber während der Probezeit kündigt?

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dorimort

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Nach 18 Jahren habe ich per Aufhebungsvertrag meine alte Arbeit gekündigt,
kriege ich eine Sperrzeit wenn mir neuer Arbeitgeber während
Probezeit kündigt.
 

Katzenfan

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Das KÖNNTE passieren, wenn Deine neue Beschäftigung befristet ist (nachdem es die alte ja wohl nicht war). Aber auch dann käme es auf den Einzelfall an.

Beim Wechsel in einen unbefristeten Job ist normalerweise NICHT mit einer Sperrzeit zu rechnen, sollte man in der Probezeit gekündigt werden.
 
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ExUser 2606

Gast
Das KÖNNTE passieren, wenn Deine neue Beschäftigung befristet ist (nachdem es die alte ja wohl nicht war). Aber auch dann käme es auf den Einzelfall an.

Beim Wechsel in einen unbefristeten Job ist normalerweise NICHT mit einer Sperrzeit zu rechnen, sollte man in der Probezeit gekündigt werden.

Kannst du das mal erklären, warum das so ist? Ich finde das unlogisch.
 

RonnyX

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kriege ich eine Sperrzeit wenn mir neuer Arbeitgeber während Probezeit kündigt.
Ja, das wird zunächst so sein.
Kommt natürlich auf die Kündigungsgründe an.
Obwohl der AG innerhalb der Probezeit auch ohne Begründung kündigen kann, wird die Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung haben wollen, in der dann auch die Gründe anzugeben sind.

Du beschäftigst dich schon seit 08/17 mit diesem Thema.
Warum ist das mit der Kündigung/Aufhebungsvertrag noch nicht längst über die Bühne? Oder geht jetzt deine Probezeit zu Ende?
 

Katzenfan

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@Gast

Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Sperrzeit ist also nur zulässig, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers oder der Aufhebungsvertrag oder die Arbeitgeberkündigung ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und der Arbeitslose den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

All das ist bei Eigenkündigung wegen Wechsel in eine unbefristete Beschäftigung regelmäßig nicht der Fall.

Kündigt der AN dagegen, um in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, kann die AfA grundsätzlich erstmal davon ausgehen, dass diesem sehr wohl bewusst ist, dass es nicht unwahrscheinlich ist nach dem Ende der Befristung erstmal ohne Arbeitsstelle dazustehen (--> grobe Fahrlässigkeit). Aber hier gibt es so viele Ausnahmen (auch aufgrund von Gerichtsentscheidungen), weil oft doch ein "wichtiger Grund" für die Eigenkündigung und die Aufnahme eines befristeten Jobs anerkannt wird, weshalb ich geschrieben hatte: "Das [Verhängen einer Sperrzeit] KÖNNTE passieren."

Beispiele aus "Leitfaden für Arbeitslose 2017", S. 282:
Ein Arbeitnehmer darf seine unbefristete Beschäftigung zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung aufgeben (BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 98/03, SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 und vom 12.7.2006 - B 11a AL 55/05 R, B 11a AL 57/05 R und B 11a AL 73/05 R), jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Befristung rechnen kann (BSG vom 26.10.2004, a.a.O. ), oder das befristete Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer gegenüber der aufgegebenen Tätigkeit vorteilhaft ist, z. B. weil die Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und mit der Erlangung zusätzlicher beruflicher Fähigkeiten verbunden, die Arbeitnehmerin unterwertig beschäftigt ist und deshalb die durch Art. 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit durch die Sperrzeit im Kernbereich betroffen wäre oder der Wechsel des Arbeitsplatzes zu einem höheren Arbeitsentgelt führt. Auch ein höherer Lohn und geringere Fahrkosten rechtfertigen den Wechsel in eine befristete Beschäftigung (SG Speyer vom 17.2.2016 - S 1 AL 63/15).

Welche Gründe die BA für die Beendigung eines unbefristeten zugunsten eines (auf mindestens 2 Monate) befristeten Beschäftigungsverhältnisses anerkennt, ist in den Fachlichen Weisungen unter 159.1.2.1 Buchstabe p) nachzulesen:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-159_ba015166.pdf
 
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ExUser 2606

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Alles klar soweit. Mir ging es jetzt aber eher um die Kündigung in der Probezeit durch den AG bei befristet versus unbefristet. Ein Arbeitnehmer ist doch kein Hellseher.
 

Katzenfan

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Mir ging es jetzt aber eher um die Kündigung in der Probezeit durch den AG bei befristet versus unbefristet. Ein Arbeitnehmer ist doch kein Hellseher.
Da hast Du Recht!
Eine arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit kann man ja nicht voraussehen - egal ob befristeter Vertrag oder nicht.

Soweit ich das herauslese, scheint es aber egal zu sein, ob ein befristeter Job bereits in der Probzeit gekündigt wird; es zählt wohl allein der Grund für den Wechsel.
 

Katzenfan

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Ich habe das noch nicht verstanden.
Warum ist im neuen Job bei Kündigung in der Probezeit durch den AG keine Sperrzeit zu befürchten?
Falls der AG in der Arbeitsbescheinigung angibt, dass vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers der Anlass für die Kündigung war, kann es natürlich schon eine Sperre geben.

Bei der Frage des TE ging es aber ganz offensichtlich darum, ob ihm eine Sperrzeit bei einer Kündigung in der Probezeit aufgrunddessen droht, dass er seinen langjährigen unbefristeten Job wegen Aufnahme einer neuen unbefristeten Beschäftigung aufgegeben hat - und diese Frage ist mit NEIN zu beantworten.
 

dorimort

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Falls der AG in der Arbeitsbescheinigung angibt, dass vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers der Anlass für die Kündigung war, kann es natürlich schon eine Sperre geben.

Bei der Frage des TE ging es aber ganz offensichtlich darum, ob ihm eine Sperrzeit bei einer Kündigung in der Probezeit aufgrunddessen droht, dass er seinen langjährigen unbefristeten Job wegen Aufnahme einer neuen unbefristeten Beschäftigung aufgegeben hat - und diese Frage ist mit NEIN zu beantworten.

Das ist dass was ich wissen wollte Danke
 

Fairina

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Kerstin, das liegt daran, daß man dem AN seitens der BA /JC /OK dann unterstellen kann, daß er seine Hilfebedürftigkeit herbei geführt hat.
Irgendwo in meinen Erinnerungen meine ich mal ein Urteil gelesen zu haben oder eine Entscheidung, wonach ein AN der wegen eines höheren Gehaltes die Firma gewechselt hatte, mit einer Sperrzeit von 12 Wochen belegt wurde und dies auch mit dieser Begründung durchging vor Gericht. Die erhöhte Gehaltsstufe zugunsten des neuen Jobs und zu Ungunsten des alten und sicheren Jobs wurde als schädlich angesetzt.
 
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ExUser 2606

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Das Urteil wuerde ich gerne mal sehen. Dann dürfte ja niemand mehr aus eigenem antrieb die Stelle wechseln. Das kann eigentlich nicht sein.
 

RonnyX

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Falls der AG in der Arbeitsbescheinigung angibt, dass vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers der Anlass für die Kündigung war, kann es natürlich schon eine Sperre geben..
Ja, o.k. So habe ich die Frage verstanden und beantwortet.

Alles andere muß ins Reich der Spekulation verwiesen werden.
Wir wissen auch nicht, wie lange der TE arbeitssuchend war.
Welche Gründe es für den Aufhebungsvertrag nach 18 Jahren gab, ist auch nicht bekannt.
 

Fairina

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Kerstin das ist Jahre her. Ich weiß nicht einmal ob das vor oder nach Einführung von HartzIV war. Ich weiß nur noch, daß einige andere und auch ich mich damals aufgeregt haben darüber mit dem gleichen Argument was du jetzt sagst. Deshalb sagte ich ja "in meinen Erinnerungen".

Vielleicht kann sich einer der "Alten" noch daran erinnern. Betraf auch das heute gennannte ALG-I bzw. ALG (falls vor 01.01.2005) wenn ich mich recht entsinne.
 
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Makale

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Beim Wechsel von einer unbefristeten Anstellung in eine befristete Anstellung durch Eigenkündigung sollte immer die 12 Wochen Sperrzeitfrist beachtet werden, welche kraft Gesetzes ab dem Folgetag der Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt (zB Kündigung zum 31.3. - Sperrzeit beginnt ab 1.4.). Die Feststellung einer Sperrzeit ist nur innerhalb der Sperrzeitfrist zulässig. Mit einer Befristung von mehr als 3 Monaten kommt man regelmäßig ohne Sperrzeit davon, da für die Feststellung einer Sperrzeit ein ALG Antrag erforderlich ist. Dieser wird erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit durch persönliche Vorsprache gestellt.
 

RonnyX

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Beim Wechsel von einer unbefristeten Anstellung in eine befristete Anstellung durch Eigenkündigung sollte immer die 12 Wochen Sperrzeitfrist beachtet werden,
Das liegt hier aber gar nicht vor.
Das hat mit der Fragestellung auch nichts zu tun.

@Fairina
Hier hat niemand seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt.
Bitte lies doch die paar Beiträge des TE rückwärts.
 
G

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Nach 18 Jahren habe ich per Aufhebungsvertrag meine alte Arbeit gekündigt,
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Probezeit kündigt.
Das hängt maßgeblich davon ab, weshalb du den Job gewechselt hast.

Irgendwo in meinen Erinnerungen meine ich mal ein Urteil gelesen zu haben oder eine Entscheidung, wonach ein AN der wegen eines höheren Gehaltes die Firma gewechselt hatte, mit einer Sperrzeit von 12 Wochen belegt wurde und dies auch mit dieser Begründung durchging vor Gericht. Die erhöhte Gehaltsstufe zugunsten des neuen Jobs und zu Ungunsten des alten und sicheren Jobs wurde als schädlich angesetzt.
Da halte ich mal voll dagegen:
Hiernach ist dem Kläger jenseits der geltend gemachten branchen- und tätigkeitsbezogenen Besonderheiten des Falles ebenfalls ein wichtiger Grund für seinen Wechsel in das Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. Sch. zuzubilligen. Denn nach den Feststellungen des LSG ging der Wechsel ebenfalls mit einer Lohnerhöhung einher. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG ), weil die Beklagte Verfahrensrügen nicht in der gebotenen Form (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG ) erhoben hat. Entgegen ihrer Auffassung ist es nämlich - wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist - unerheblich, mit welcher Steigerung des Stundenlohnes der Arbeitsplatzwechsel einhergeht, solange Anhaltspunkte für bloße Lohnabweichungen im Bagatellbereich nicht vorhanden sind.
Bundessozialgericht, Urt. v. 12.07.2006, Az.: B 11a AL 57/05 R
 
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