S
SelfDelUser_65446
Gast
Hallo zusammen,
ich schreibe hier für einen Freund, der Fragen zu einem AV hat.
Er erhielt einen VV für eine geringfügige Beschäftigung, diese wurde dann in eine staatlich geförderten Teilzeitbeschäftigung umgewandelt. Der AV dazu sieht zwar aus arbeitsrechtlicher Sicht "normal" (AV für eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung, Arbeit auf Abruf mit Tarifbindung) aus, aber nicht im Verbindung mit einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung. Zumal im AV selbst nichts von einer staatlichen Finanzierung der Arbeitsstelle vermerkt ist.
Ist es besser den AV schriftlich oder mündlich zu verhandeln?
Darf ich Inhalte aus dem AV veröffentlichen? Es gibt eine Verschwiegenheitsklausel, die sagt, dass man Interna nicht an Dritte weitergeben darf.
Und würde mir bitte jemand erklären, ob auch Minijobs nach § 16e gefördert werden, solange der AV unbefristet ist und der AN länger als 2 Jahre arbeitslos ist?
1Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. 2Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.
Quelle: buzer.de
Und was bedeutet in diesem Zusammenhang "trotz vermittlerischer Unterstützung"? Welche Unterstützung musste zuvor vom JC erbracht worden sein?
Danke schon mal.
ich schreibe hier für einen Freund, der Fragen zu einem AV hat.
Er erhielt einen VV für eine geringfügige Beschäftigung, diese wurde dann in eine staatlich geförderten Teilzeitbeschäftigung umgewandelt. Der AV dazu sieht zwar aus arbeitsrechtlicher Sicht "normal" (AV für eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung, Arbeit auf Abruf mit Tarifbindung) aus, aber nicht im Verbindung mit einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung. Zumal im AV selbst nichts von einer staatlichen Finanzierung der Arbeitsstelle vermerkt ist.
Ist es besser den AV schriftlich oder mündlich zu verhandeln?
Darf ich Inhalte aus dem AV veröffentlichen? Es gibt eine Verschwiegenheitsklausel, die sagt, dass man Interna nicht an Dritte weitergeben darf.
Und würde mir bitte jemand erklären, ob auch Minijobs nach § 16e gefördert werden, solange der AV unbefristet ist und der AN länger als 2 Jahre arbeitslos ist?
1Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. 2Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.
Quelle: buzer.de
Und was bedeutet in diesem Zusammenhang "trotz vermittlerischer Unterstützung"? Welche Unterstützung musste zuvor vom JC erbracht worden sein?
Danke schon mal.