Ich habe eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gem. § 16d SGB II bekommen und bitte um Hilfe zur Abwehr der Maßnahme!

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Neinsager

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Hallo!

Habe eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d …mit Rechtsfolgebelehrung erhalten und bitte diesbezüglich dringend um Hilfe!

Aber von Anfang an: Im Juni hatte ich eine Einladung zum telefonischen Beratungsgespräch bekommen, als Anlaß stand: Sachstandsanfrage, als Gesprächsinhalt: berufliche Perspektive.
Ich habe da leider angerufen, sofort wurde mir eine Arbeitsgelegenheit in einer Bibliothek angeboten. Als ich meinen Unmut darüber äußerte und ich lieber eine Qualifizierung machen würde, wurde auf meinen Wusch nicht eingegangen. Die gute Frau meinte noch, heute komme ich nicht ohne Maßnahme davon und sie sende mir die Zuweisung per Post und ich habe den „2€ Job“ ab 1.8.2021 anzutreten.

Vor ein paar Tagen erhielt ich dann die Zuweisung, allerdings zu einer völlig anderen Arbeitsgelegenheit, nämlich in einem Museum.
Kurzbeschreibung: Soziokulturelle Arbeit
Bezeichnung Tätigkeit: Helfer Veranstaltungsservice

Im Anhang habe ich mal das Schreiben hochgeladen.
Hier sind meine Fragen:
-Muß eine Maßname vorher besprochen werden, kann das JC statt einer besprochenen eine völlig andere Maßnahme zuweisen?
- Arbreitszeit steht 8-20 Uhr Mo-Fr aber teilzeit 20h pro Woche?
- Ich habe keine von mir unterschriebene EGV, habe mal per VA eine vor ca. 4 Jahren zugeschickt bekommen
- Kann ich einen Gegenvorschlag bezüglich Qualifizierung machen?
- Gibt es vorformulierte Widerspruchsschreiben zur Abwehr dieser Maßnahmen, weiß nicht, wie ich es formulieren soll
- Habe vor kurzem in der Presse was von „Sanktionsmoratorium“ wegen Corona gelesen, darf zZt. überhaupt sanktioniert werden?

Noch eine Schlußbemerkung: Ich werde diese Arbeitsgelegenheit nicht antreten und notfalls eine Sanktion in Kauf nehmen, gegen die ich dann gerichtlich vorgehen würde. Wie groß sind da erfahrungsgemäß die Erfolgsaussichten?

Vielen Dank schonmal in Vorraus für helfende Tips und Hinweise!
 

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Zuletzt bearbeitet:
Eine Zuweisung in eine Maßnahme kann auch ohne EGV stattfinden.

Bei deiner Maßnahme wäre jedoch zuerst zu prüfen, ob sie überhaupt für dich geeignet wäre. Wie lange bist du arbeitslos, bestehen Aussichten auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder scheint das absehbar unrealistisch? Könnte eine Qualifizierung deine Eingliederungschancen erheblich verbessern? Für die Gegenwehr solltest du dir diese Fragen beantworten/begründen können, das könnte hilfreich werden.

Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die Maßnahme überhaupt den Anforderungen nach § 16d SGB2 entspricht, also ob die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. In der Zuweisung wird ein Verein genannt, das ist aber nicht automatisch ein Beweis dafür, dass die Arbeiten den Anforderungen des SGB entsprechen. Die Arbeiten, die dort aufgeführt sind, machen nicht den Eindruck, dass sie zusätzlich und wettbewerbsneutral wären, weil sie ohne dich eben von den Vereinsmitgliedern bzw anderen Helfern verrichtet werden müssten. Du kannst dich dazu auch mal in die fW zu § 16d einlesen, daraus ergeben sich evtl. weitere Argumente.

Ich würde an deiner Stelle nachweisbar Widerspruch gegen die Zuweisung einlegen und auch die aW beim SG beantragen.

Widerspruch ans JC kann kurz ausfallen, Vorschlag:


Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auch kein Hexenwerk, Vorschlag:


Dazu auch am 1.8. erstmal zur Maßnahme hingehen und vorgelegte Papiere zur Prüfung einstecken sowie weitere Informationen zur Maßnahme sammeln. Bitte auch ein Tätigkeitsprotokoll/Stundenzettel führen, um die konkreten Arbeiten, die du verrichten sollst, auch nachzuweisen. Ziel sollte für dich sein, nach Anhaltspunkten zu suchen, warum die Maßnahme eben nicht den Anforderungen des §16d entspricht. Wenn du die hast, kann man gegenüber dem MT durchaus deutlich machen, dass man gewillt ist, die Angelegenheit gerichtlich prüfen zu lassen und eine reguläre Entlohnung zu erstreiten. Manchmal reicht das schon, dass der MT von sich aus auf deine Teilnahme verzichtet.
In diesem Unterforum findet sich noch weiterer Lesestoff.

Ich werde diese Arbeitsgelegenheit nicht antreten und notfalls eine Sanktion in Kauf nehmen, gegen die ich dann gerichtlich vorgehen würde. Wie groß sind da erfahrungsgemäß die Erfolgsaussichten?

Wie ein SG die Sache sieht, ist kaum vorhersehbar. Ich halte es aber für sinnvoll, erstmal zur Maßnahme zu gehen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass du dich prinzipiell jeder Maßnahme verweigern würdest.

Eine andere Möglichkeit, bis zur Entscheidung des SG nicht zur Maßnahme zu müssen, wäre eine länger dauernde AU.
 
Vielen Dank für die Antwort. Werde das mit dem Widerspruch erstmal machen. Müßte mich dann ja spätestens Freitag telefonisch da melden, sollte ich da das mit dem Stundenprotokoll und der Überprüfung durch ein Gericht erwähnen (denke am Montag beim ersten Termin)?
Beitrag wurde automatisch zusammengeführt:

Fusselsieb, wie meinst du das mit "keine Tätigkeiten die keinen Aufschub erlauben."
 
Müßte mich dann ja spätestens Freitag telefonisch da melden, sollte ich da das mit dem Stundenprotokoll und der Überprüfung durch ein Gericht erwähnen

Wie kann man ohne Telefon telefonisch Kontakt aufnehmen? Zuweisungsbeginn ist für dich der 1.8. um 8 Uhr. Das ist übrigens Sonntag.

Beim MT halte ich es aus taktischen Gründen für besser, erstmal den Eindruck des "willigen" Elos zu geben. Wenn du die Unterlagen in der Hand hast, kann man die Zügel anziehen. Oft ergeben sich aus den Unterlagen weitere Gründe, warum man die nicht unterschreiben kann. Ohne Unterschrift verzichten aber manche MT auf deine Mitarbeit.
 
Dort steht: Mo-Fr., am Wochenende freiwillig. Mhhh? Also am 2.8. hingehen? Man hat ja auch Anspruch auf 2 Tage je Monat Urlaub, würde die am liebsten gleich im August in Anspruch nehmen, ist das möglich oder kann das abgelehnt werden?
Sorry, hatte vergessen zu erwähnen, daß im geschwärzten eine TelNr. steht.
 
Also am 2.8. hingehen?

Nochmal, der Zuweisungsbescheid spricht vom 1.8. und das ist das konkrete Datum, das für dich zählt. Eventuelle Unklarheiten in der Zuweisung gehen nicht auf deine Kappe.

Nachtrag: In der Zuweisung wird zudem von flexiblen Arbeitszeiten Mo-So gesprochen, weiter unten aber ausdrücklich ausgeschlossen, dass für diese Zeit die Mehraufwandentschädigung gezahlt wird. Freiwillige Arbeit kann m.M.n. nicht per Zuweisung verordnet werden, evtl ist das auch ein Argument fürs SG.

hatte vergessen zu erwähnen, daß im geschwärzten eine TelNr. steht.

Schon klar. Und was verpflichtet dich, ein Telefon zu besitzen? Du hast keins, es ist kaputt, kein Guthaben drauf, was auch immer.
 
Ahh, so war das gemeint mit dem Telefon! Hatte das falsch verstanden, sorry. Muß das jetzt erstmal alles sacken lassen. Habe gerade auf der DGB Seite gelesen, Zitat:
"Weigert man sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit auszuführen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 31 SGB II), wird das Alg II nach den Regelungen des § 31a SGB II (Verwaltungsakt) abgesenkt oder es fällt komplett weg. "
Kann einem das Geld wirklich komplett gestrichen werden? Hatte mal was von max. 30% gehört.
Hatte ja eigentlich vor, begründeten Widerspruch gegen die Maßnahme einzulegen und diese dann nicht anzutreten und es aufs SG ankommen zu lassen. Aber bei 100%iger Kürzung muß man ja richtig vorsichtig sein.
Hoffe, ich gehe hier mit meinen vielen Fragen keinem auf die Nerven!
 
Danke dir Fusselsieb! Wie hoch darf ich maximal sanktioniert werden?
Zusammengefaßt also folgende Vorgehensweise:
-1.8. hin, Gespräch, Unterlagen mitnehmen. Da keine Bezahlung an Sonntagen (danke für den Hinweis, hatte ich überlesen) auch keine Arbeit am Sonntag!
-Montag hin, Arbeitsprotokoll führen mit Bitte um tägliche Unterschrift des MT (was ist, wenn er sich weigert?)
-sollte man darauf hinweisen, daß man den Eindruck hat, daß es keine zusätzlichen Arbeiten sind und man gegebenenfalls beim SG Lohn für diese Tätigkeit einklagen werde oder sollte man das lieber lassen?
-Dienstag dann weitermachen oder abbrechen mit dem Hinweis, daß man die Maßnahme nicht für eine Maßnahme nach § 16d... hält und auf weiteres warten, was dann passiert
 
Zuletzt bearbeitet:
Hatte ja eigentlich vor, begründeten Widerspruch gegen die Maßnahme einzulegen und diese dann nicht anzutreten und es aufs SG ankommen zu lassen.

Den Widerspruch bitte nicht zu ausführlich machen, hat m.M.n. wenig Sinn. Vermutlich wird sowieso abgelehnt, dann war die Mühe umsonst und man hat dem JC nur Infos gegeben, auf was man seine Gegenwehr aufbaut. Die ausführliche Begründung hebt man sich für das SG auf, das ist die erste Stelle, die deine Gründe (hoffentlich) neutral bewertet.
Den Antrag auf aW bitte auch sehr schnell einreichen, am Besten am gleichen Tag wie den Widerspruch. Wenn du dir zulange Zeit lässt, kommt das SG auf die Idee, dass es dir nicht so eilig ist und lehnt wegen fehlendem Eilbedürfnis ab, ohne sich weiter mit deinen Gründen zu befassen.
Ich würde auch, wie schon mehrfach erwähnt, erstmal zur Maßnahme gehen (sofern du keine AU bekommen kannst). Es könnte sonst beim SG der Eindruck entstehen, dass du prinzipiell unwillig bist und das kann bei der Beurteilung nicht zu deinem Vorteil sein.


Prinzipiell ja. Fahrkosten nicht vergessen, auch für Sonntag, wenn da evtl. niemand die Tür aufmacht.
Abbruch sollte, wie schon erwähnt, sehr gut begründet werden. Daher ist es eben wichtig, nicht nur auf die mögliche Rechtswidrigkeit zu verweisen, die der Zuweisungsbescheid nahe legt, sondern auch vor Ort konkrete Infos zu sammeln. Je besser du einen Abbruch begründen kannst, desto größer dürften deine Chancen beim SG sein.
Dein Stundenprotokoll führst du erstmal für dich. Wäre zwar schön, wenn der MT das unterschreibt, aber zwingen kannst du ihn nicht und zur Glaubhaftmachung beim SG reicht das Protokoll auch ohne Unterschrift. Wichtig ist, schön ausführlich!
 
Zuletzt bearbeitet:
Die zeitliche Verteilung ist unbestimmt.

"Einsatz in" ist keine Tätigkeitsbeschreibung, das Begrüßen von Besuchern dürfte keine
2 Jahre aufschiebbar sein und ob es im öffentlichen Interesse liegt, dass Tach gesagt wird,
wäre noch zu beweisen.

In der Zuweisung wird kein Telefonat angeordnet, vielmehr ist sogar eine Anschrift angegeben.

Also anschreiben mit dem leicht ironisch verkürzten Text "Hiermit melde ich mich bei Ihnen",
wobei das Schreiben natürlich keine Telefonnummer oder E-Mailadresse enthält.

Nachtrag: Hinsichtlich des Begrüßens könnte man gegenüber dem JC noch berichten, dass
man dieses schon seit einigen Jahrzehnt kann und von dieser Kulturfertigkeit täglich regen
Gebrauch macht.
Es wäre also dem Steuerzahler gegenüber schwer zu rechtfertigen, für den Lerneffekt Null
dem MT mehrere hundert Euro pro Monat für ein halbes Jahr zu zahlen.
Eine Verbesserung der Eingliederungschancen ergäbe sich hieraus nicht.
 
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Danke euch! Werde das mit dem Brief mal machen und auf Antwort warten. Dem SB soll ich bis 30.7. Rückmeldung geben (Ergebnis des Gesprächs). Werde da schreiben, daß ich mich mit dem MT in Verbindung gesetzt habe und auf Antwort warte. Richtig so?
Der Nachtrag ist super, Ozymandias!
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke euch! Werde das mit dem Brief mal machen und auf Antwort warten. Dem SB soll ich bis 30.7. Rückmeldung geben
An Deiner Stelle würde ich keine" Willigkeit" zeigen. Insbesondere, weil Du ansonsten damit die angedachte Zielgruppe bedienst bzw. Dich selbst als zu dieser gehörig einstufen würdest, so wie das besagtes JC den Trägern aktuell für 2021 mitteilte, in deren Präsentation "informationen für die Beschäftigungsträger zur Planung 2022." Besagte Zuordnung für 2021 habe ich daraus extrahiert. Und hier angefügt. Sofern nicht zutreffend, solltest Du dringend selbige Zuordnung als Dir zugehörig widersprechen und Dich beschweren. Auch offen gegenüber dem Träger.


Moderationshinweis...

Anhang gelöscht wegen fehlender Quellenangabe der Grafik



 
Interessant, Inkomion! Habe unter Vermittlungshemmnisse u.a. folgendes gefunden:


Vermittlungshemmnisse sind:
  • Fehlender Schulabschluss, fehlende Ausbildung
  • Über- und Verschuldung
  • Suchterkrankungen
  • Psychische Erkrankungen
  • Bindung durch Kindererziehung / Fehlen einer Kinderbetreuung
  • Fehlende Erfahrung mit selbständiger Lebensweise
  • Soziale Kompetenzprobleme
  • Motivationsprobleme
  • Verwahrlosung
  • Kein Führerschein

keines dieser Punkte trifft auf mich zu! Werde das in meinem Widerspruch vielleicht mit reinschreiben und auch beim MT ansprechen, vielen Dank für den Tip!
Es würden ja auch Fahrkosten anfallen, bei wem müßte ich diese beantragen, JC oder MT. Auszahlung müßte ja am ersten Tag erfolgen, nicht nach Tagen, daher durch JC schwierig. Kann es ja nicht täglich auslegen. Wann erhalte ich die Mehraufwandsentschädigung, erst im Nachhinein oder vom MT oder vom JC? Wird die MAE mit dem Fahrgeld verrechnet?
 
keines dieser Punkte trifft auf mich zu

Dann auch besser in die Begründung zum SG. Könnte man bspw. so formulieren:


Es würden ja auch Fahrkosten anfallen, bei wem müßte ich diese beantragen, JC oder MT.

Dein Ansprechpartner ist das JC.
 
@Neinsager. Wenn die Fahrtkosten nicht höher als die Aufwandsentschädigungen wären, dann gibt es keine Fahrtkosten extra. Siehe Urteil des BSG vom 13.11.2008. B 14 AS 66/07 R
openjur. de/u/170366.html
Den Link ggf. In Adresszeile kopieren.

Moderationshinweis...

Der direkte Link zum anklicken lautet:

@Enkomion
Bitte in Zukunft den Link anklickbar einfügen damit man die Quelle sofort nachvollziehen kann und nicht erst auf Schnitzeljagd gehen muss.



 
Habe gerade nochmal auf den Anhang von Enkomion geschaut, da steht eindeutig: "Kunden/innen mit mehreren Hemmnissen im Fallmanagement" Also eine alleinige Langzeitarbeitslosigkeit sollte nicht ausreichend für diese Zuweisung sein. Zumal ich immer wieder betone, daß ich gewillt bin, Qualifizierungen zu machen und auch schon gemacht habe.
Wäre es ratsam, zuerst beim MT das Gespräch zu suchen und die Papiere von dort mitzunehmen und dann den Widerspruch beim JC zu machen und Maßnahme dann abbrechen oder jetzt schon einen Widerspruch machen und trotzdem den MT kontaktieren, mit dem Hinweis, daß man schon Widerspruch eingelegt hat, dort hingehen, Papiere abholen (nicht unterschrieben natürlich) und dann abbrechen?
 
Also eine alleinige Langzeitarbeitslosigkeit sollte nicht ausreichend für diese Zuweisung sein.

Das man nicht zur Zielgruppe gehört, sollte man natürlich mit in der Begründung anführen, es ist ein Indiz, dass der SB hier kein/fehlerhaftes Ermessen ausgeübt hat, deshalb auch der Formulierungsvorschlag.
Verlassen würde ich mich darauf aber nicht. Das Gesetz verlangt von dir, alles Zumutbare zu unternehmen, um deine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden.
Das Problem dabei ist, dass "Zumutbarkeit" ein unbestimmter Begriff ist, der vom SG durchaus auch sehr, sehr großzügig ausgelegt werden kann. Da kann man böse Überraschungen erleben, was alles als zumutbar bewertet wird. Umso mehr, je länger du arbeitslos bist.
Das Hauptaugenmerk bei der Gegenwehr würde ich daher auf die mögliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme richten. Die Anforderungen an solche Maßnahmen unterliegen nicht der "willkürlichen" Auslegung, sondern sind ganz klar im Gesetz benannt. Da gäbe es keinen Spielraum bei der Bewertung.
Und um sich bei der Begründung der Rechtswidrigkeit nicht nur auf die im Bescheid aufgeführten Tätigkeiten zu verlassen, ist es sehr hilfreich, vor Ort weitere Informationen zu sammeln. Insbesondere dann, wenn du nicht abwarten willst, bis das SG die aW anordnet, sondern schon vorher abbrechen willst. Am Ende musst du natürlich entscheiden, wie du vorgehen willst.
 
Für mich ist diese Zuweisung absolut rechtswiedrig. Grund: Eine Arbeitsgelegenheit darf nur als allerletztes Mittel zugewiesen werden. Dies ist der Fall wenn absolut keine Chancen mehr auf den 1. Arbeitsmarkt bestehen. Daher muss erst alle anderen Versuche wie Ausbildungen, Umschulungen, Qualifizierungen, Fort-und Weiterbildungen ins Leere gelaufen oder abgebrochen worden sein. Dies sehe ich bei dir nicht. Würde ganz klar gegen diese Zuweisung Widerspruch einlegen.
 
Die Fahrtkosten sollen in der Mehraufwandspauschale auf Stundenbasis enthalten sein.

Ob das so ist, müsstest Du selber ausrechnen.
Kannst Du aber nicht. Du weißt nämlich nichts über die zeitliche Verteilung, also ist unklar,
wie oft am Tag/in der Woche die Fahrt stattfindet.

Wie schaut es denn mit Maßnahmeangeboten bzw. Vermittlungsvorschlägen in der letzen Zeit aus?
Keine Maßnahmenangebote -> Gut, da eine AGH das letzte Mittel sein muss und die vorher möglichen
offensichtlich nicht ausgeschöpft wurden.
Vermittlungsvorschläge vorhanden -> Gut, da Du dann nach Ansicht des JCs arbeitsfähig bist und
keine AGH benötigst.

Bei dem unvollständig dargestellten Schreiben fehlt auch eine inhaltliche und rechtliche Begründung.
Da muss stehen, was bei Dir das Problem ist, was die Maßnahme in der Hinsicht ändert und wie
Dir das in Arbeit hilft.

Die Dauer der Arbeitslosigkeit alleine entscheidet nicht über die Notwendigkeit einer AGH.

 
Vielen Dank! Gut zu wissen! Heute ist eine neue Situation aufgetreten. Ich habe dort beim MT angerufen und gefragt, wann und wo ich mich melden soll. Er meinte, ich solle am Montag (2.8.) um 12 Uhr bei ihm im Hauptsitz des MT sein. Auf die Frage hin, bezüglich Maßnahmenantritt ab 01.08. im Museum meinte er, daß die Stelle schon vergeben ist und wir uns da was neues aussuchen müssen. (Sein Wortlaut) Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten? Vielen dank schonmal!

PS: Meine Idee wäre: dort hingehen, dann fragen was für Maßnahmen da wären, sich vielleicht für eine interessieren, die vielleicht im September losgeht, natürlich noch nichts unterschreiben. Dann hätte ich erstmal meinen "Willen" bekundet. Daraufhin würde sicher eine neue Zuweisung erfolgen, wo ich genug Zeit hätte, diese prüfen zu lassen und dagegen vorzugehen. Bin fast 100%ig überzeugt, da die Maßnahme schon vergeben ist erfolgt eine neue Zuweisung, so oder so. Oder ist das nicht üblich? Mhhh...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hättest Du das gesagte schriftlich, dann wärest du jetzt fein raus. Denn das wäre der absolute Beweis der willkürlichen Zuweisung ohne richtiger Ermessensausübung.
Versuche doch das am Telefon gesagte schriftlich zu bekommen. Danach würde ich dann nicht mehr antreten.
 
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