Bin zwar nur Laie, aber wenn ich mir die passenden Paragraphen dazu durchlese komme ich zu folgendem Verständnis:
Vorausgesetzt dass du für diese Schulung kein Attest/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommst, wovon ich jetzt mal ausgehe.
Dann stellt sich in meinen Augen lediglich die Frage der Ortsabwesenheit, bzw. wie weit der Schulungsort entfernt ist, und ob den Pflichten der Erreichbarkeit nachgekommen werden kann, d.h.:
"Der Arbeitslose muss dazu für die Behörde an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein, er muss also einmal werktäglich seine Wohnung aufsuchen, um nach eingehender Post zu schauen und Briefe der Behörde zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht keine Verpflichtung, sich darüber hinaus zu Hause aufzuhalten oder telefonisch erreichbar zu sein. Wohnt der Arbeitslose vorübergehend woanders, muss er die Anschrift der Behörde mitteilen. Auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort muss er die Post kontrollieren und von dem vorübergehenden Aufenthaltsort aus die Behörde oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich aufsuchen können (so genannter zeit- und ortsnaher Bereich)."
Wenn das nicht der Fall sein sollte, d.h. der Schulungsort ist soweit entfernt, dass diesen Pflichten nicht nachgekommen werden kann, d.h. weiter entfernt vom Meldeort als dass man einmal täglich postalisch erreichbar wäre und/oder theoretisch einem Termin am Folgetag Folge leisten könnte, dann ist diese geplante Ortsabwesenheit zu beantragen.
Aber auch in einem solchen Fall ist dies kein Problem, denn nach
SGB II § 7 Abs. 4a (Stand: 17.7.2017),
muss das
JC diese Ortsabwesenheit in diesem Falle hier genehmigen und kann diese kaum/nicht verweigern denn:
"(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
......."
Quelle:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html Und im Worst-Case Szenario, d.h. wenn man nun doch ortsabwesend ist und dies nicht meldet, und dies wird seitens des
JC festgestellt, dann dürfte im schlimmsten Fall das
ALG II lediglich für den Zeitraum dieser Ortsabwesenheit gekürzt werden.