Ich bitte um Überprüfung meiner Eingliederungsvereinbarung

Leser in diesem Thema...

Peter87

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
10 Jul 2014
Beiträge
456
Bewertungen
63
Servus Leute,

bekam die Woche eine EinV welche ich natürlich nicht unterschrieben habe.
Das mit den Kosten pro Bewerbung ist egal da ich mich via mail bewerbe, ausser ZAF da natürlich schriftlich.


In Meiner EinV macht mich Punkt.6 stutzig, da ich bald zum Diabetologen muss wegen einer Schulung,
die sich über 4 Sitzungen erstreckt. Muss ich das melden?

Freue mich sehr auf Antworten, vielleicht fällt euch ja sonst noch was auf.
 

Anhänge

  • EinV.pdf
    1,4 MB · Aufrufe: 189

Merse

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
6 Mrz 2015
Beiträge
1.462
Bewertungen
3.016
Es werden maximal 260€ für Bewerbungen erstattet. Pro Bewerbung gibt es 5€. Somit ist das Budget nach 52 Bewerbungen aufgebraucht. Gefordert 72 Bewerbungen. Die Unterschrift unter die EGV kostet dich folglich 100€.
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Wie du schon festgestellt hast, Bewerbungskostenübernahme theoretisch zu gering.

Bei der Übernahme der Bewerbungskosten bestünde im Falle der Ausführung aller Pflichbewerbungen in schriftlicher Form mindestens eine unterdeckung in Höhe von 100 Euro pro Jahr (6 Stück je Monat x 5 Euro x 12 Monate = 360 Euro statt 260 Euro wie zugesichert), zzgl. etwaiger noch nicht mit eingerechneter Bewerbungen auf VV ´s.

Der Punkt "Sie teilen alle Veränderungen zeitnah mit" erscheint mir äußerst umfangreich und auch fraglich wie weit das JC hier das Wort "alle" interpretiert.

Könnte man beides als Änderungswünsche schriftlich vorbringen, sonst kann ich auf die Schnelle jedoch nichts schlimmes finden.
 

Peter87

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
10 Jul 2014
Beiträge
456
Bewertungen
63
Ok, danke für die Überprüfung!
Und wie ist das mit dem Diabetologen?, muss ich das mitteilen mit der Schulung?
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Bin zwar nur Laie, aber wenn ich mir die passenden Paragraphen dazu durchlese komme ich zu folgendem Verständnis:

Vorausgesetzt dass du für diese Schulung kein Attest/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommst, wovon ich jetzt mal ausgehe.

Dann stellt sich in meinen Augen lediglich die Frage der Ortsabwesenheit, bzw. wie weit der Schulungsort entfernt ist, und ob den Pflichten der Erreichbarkeit nachgekommen werden kann, d.h.:

"Der Arbeitslose muss dazu für die Behörde an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein, er muss also einmal werktäglich seine Wohnung aufsuchen, um nach eingehender Post zu schauen und Briefe der Behörde zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht keine Verpflichtung, sich darüber hinaus zu Hause aufzuhalten oder telefonisch erreichbar zu sein. Wohnt der Arbeitslose vorübergehend woanders, muss er die Anschrift der Behörde mitteilen. Auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort muss er die Post kontrollieren und von dem vorübergehenden Aufenthaltsort aus die Behörde oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich aufsuchen können (so genannter zeit- und ortsnaher Bereich)."

Wenn das nicht der Fall sein sollte, d.h. der Schulungsort ist soweit entfernt, dass diesen Pflichten nicht nachgekommen werden kann, d.h. weiter entfernt vom Meldeort als dass man einmal täglich postalisch erreichbar wäre und/oder theoretisch einem Termin am Folgetag Folge leisten könnte, dann ist diese geplante Ortsabwesenheit zu beantragen.

Aber auch in einem solchen Fall ist dies kein Problem, denn nach SGB II § 7 Abs. 4a (Stand: 17.7.2017), muss das JC diese Ortsabwesenheit in diesem Falle hier genehmigen und kann diese kaum/nicht verweigern denn:

"(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
......."
Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html

Und im Worst-Case Szenario, d.h. wenn man nun doch ortsabwesend ist und dies nicht meldet, und dies wird seitens des JC festgestellt, dann dürfte im schlimmsten Fall das ALG II lediglich für den Zeitraum dieser Ortsabwesenheit gekürzt werden.
 

Peter87

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
10 Jul 2014
Beiträge
456
Bewertungen
63
Die Schule besteht aus 4 Sitzungen mit jeweils 6 Doppelstunden
Dienstags, Entfernung beträgt 15km bzw bin 30 Minuten unterwegs. Nehmen wir mal an es würde ein Termin in diesem Zeitraum anfallen und melde das dem JC , dann würde ja eigentlich nix passieren. Allerdings müsste ich ja dann einen Nachweis erbringen, und das JC wüsste ja dann, dass ich Diabetiker wäre.
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Irgendeinen Tod wird man wohl sterben müssen.

Ich persönlich an deiner Stelle (wenn man es nicht melden möchte) würde nichts unternehmen, 15km ist ja quasi noch zu Hause... und wenn es sowieso nur an einem Tag der Woche ist...

Wenn nun wirklich der absolut unwahrscheinlichste Fall eintreten sollte, dass für einen der jeweiligen 4x Dienstage ein Meldetermin kommt, dann musst du dich wohl entscheiden ob du entweder das JC in Kenntnis setzt und diesen Termin verschiebst, oder ob du vielleicht versuchst den Termin bei der Schulung zu verschieben und nachholst. (Oder wenn beides inakzeptabele Optionen darstellt, zur Not evtl. einfach "Krank machen")

Ich bin mir auch ziemlich sicher dass es auf Nachfrage möglich wäre eine Anwesenheitsbestätigung seitens des Kursleiters zu bekommen, sowas hat der sicherlich schon öfter in seinem Leben ausgestellt, nur für den Fall dass das Einladungsschreiben mit den Terminen der Veranstaltung allein nicht schon als glaubhafter Nachweis genügen sollte.
 

Peter87

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
10 Jul 2014
Beiträge
456
Bewertungen
63
Danke für die Ausführungen, sehr Hilfreich!.
Wenn es so geht wie ich mich dir das vorstelle - dann sollte man wenn möglich, schlafende Hunde nicht aufwecken.
 
Oben Unten