Ich bin im ALG2-Bezug und möchte als Self Publisherin ein Buch veröffentlichen. Wann und in welcher Form muß ich das Jobcenter davon unterrichten?

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Anne2022

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Hallo.

Ich habe ein Buch geschrieben und es ist reif für die Veröffentlichung. Ich will
als Self Publisher das Buch selbst verkaufen. Ich bin ALG 2 Empfängerin.

1. Ich will Titel und Pseudonym geheim halten. Darf ich schwärzen?

2. Ich habe keine Ahnung wie ich vorgehen soll mit der Leistungsabteilung
gibt es ein Howto?

3. Darf ich den Steuerberater absetzen?

4. Ab wann muss ich das melden, wenn die erste Überweisung von der Plattform
kommt oder früher?

Anne
 
Darf ich schwärzen?
Auf dem Buch ?

2. Ich habe keine Ahnung wie ich vorgehen soll mit der Leistungsabteilung
gibt es ein Howto?
Du bist dann freiberuflicher Schriftsteller, Meldung an das Finanzamt und parallel an JC . Die dann sicher mehr wissen wollen werden...

3. Darf ich den Steuerberater absetzen?
Ja , sind Kosten.
4. Ab wann muss ich das melden, wenn die erste Überweisung von der Plattform
kommt oder früher?
Nicht vorher , sondern erst wenn es passiert.
 
Deine Tätigkeit als Buchautorin solltest du umgehend melden. Auch beim Finanzamt. Das ist eine freiberufliche Tätigkeit.
Dabei spielt zunächst keine Rolle, wie lange du das machen wirst, wieviel du damit verdienen wirst etc.

Voraussichtlich fällst du ohnehin in die Kleinunternehmer-Regelung, befreit von der Mehrwertsteuer.

Alle Einnahmen musst du dann bei jeder Weiterbewilligung in der Anlage EKS anführen, wo du sowohl die voraussichtlichen als auch deine abschließenden Einnahmen deklarierst. Was bei der Anlage EKS alles auszufüllen ist, darüber kannst du dich jetzt schon schlau machen. Das Formular gibt es als Download.

Fang frühzeitig an, alles schriftlich festzuhalten. Beim FA musst du für die jährliche Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.
Ich rate dir auch, vorerst die Steuererklärung selbst zu machen, solange du nur wenige Einnahmen hast, ansonsten frisst der Steuerberater sämtliche Einnahmen auf, was deinen Gewinn schmälert.

Mach dich also schon mal mit dem ELSTER-Programm vertraut.

Wichtig ist auch, dass du nicht mehr als 15 Stunden im Monat in diesem Bereich tätig bist. Ansonsten kann dir das JC diese Arbeit nämlich verbieten. Es muss weiterhin eine geringfügige Tätigkeit bleiben. (Zunächst hinsichtlich des Zeitaufwandes, in zweiter Linie auch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte).

Solltest du von den Einnahmen leben wollen, kann ich dir gleich sagen, dass es mit einem Buch alleine nicht getan ist.
Wenn du nicht vor hast, später weitere Bücher zu veröffentlichen und diese Tätigkeit ernsthaft und dauerhaft zu betreiben, solltest du dir die Sache vorher nochmal gut überlegen, weil sich der ganze Aufwand letztlich nicht lohnt wegen einem einzigen Buch.


Beim Jobcenter musst du den Titel des Buches zunächst nicht nennen. Die interessieren sich nur für die Einnahmen.
Allerdings scheinen bei deinen Honorar-Abrechnungen auch die Buchtitel auf. Das könntest du dann schwärzen.
Ob dein Pseudonym auf den Abrechnungen aufscheinen wird, müsstest du vorab mit deinem Vertriebspartner abklären.
In der Regel steht dort nur der Buchtitel und die verkaufte Menge.

Du kannst daher letztlich nicht verhindern, dass dein SB in der Leistungs-Abteilung erfährt, dass du z. B. das Buch mit dem Titel "Wie vernichte ich einen JC -SB - Anleitung zum Glücklichsein für Leistungsbezieher" selbst verfasst hast.

Selbst wenn es sich um "harmlosere" Inhalte handelt, wird er/sie davon Kenntnis erlangen und du gewährst damit auch unfreiwillig Einblicke in dein Denken, deine Ansichten, Einstellungen, Überzeugungen, vielleicht sogar in deine Privatsphäre (wenn es sich z. B. um einen erotischen Roman handeln sollte).

In deinen Büchern musst du in der Regel auch deine Adresse mit Klarnamen angeben. Informiere dich daher erstmal, welche Möglichkeiten es gibt, mit Pseudonym zu veröffentlichen. Das kann auch Kosten verursachen, weil es meist über Agenturen läuft, die so einen Service anbieten.
 
Danke für die Antworten.

Also praktisch ich gehe zum Steuerberater erhalte die Steuernummer lade
mein Buch hoch und rufe am Jobcenter an und sage, dass ich Teilzeit als
Schriftsteller arbeiten (maximal 15 Stunden die Woche).

Das alles z.B. im April.

Angenommen ich erhalte alle 3 Monate eine Überweisung über 800 Euro.

Also Ende des Jahres 2400 Euro.

Ich erhalte 160 Euro für mich und die Kosten: Steuerberater, 2 Bücher,
etwas Hardware.

2400 Einnahmen, da ich sehr wenig verdiene wahrscheinlich keine Steuern
9 Monate: 160 Euro mal 9 = 1440 Euro
Steuerberater: 500 Euro
Hardware und Bücher: 300 Euro.

1440 + 500 + 300 = 2240

Also gehen noch 160 Euro an das Jobcenter zurück, oder?

Da ich wahrscheinlich nicht jeden Monat eine Überweisung erhalte, sondern
alle 3 Monate könnte man annehmen ich verdiene nur in 3 Monaten etwas?

Also nur 3 Monate: 160 Euro mal 3 = 480 Euro

So dass, 480 + 500 + 300 = 1280

Also 1120 ans Jobcenter gehen sollen, oder?

Wie kann ich das klar machen, dass auch wenn ich nur 3 Überweisungen
erhalte ich 9 Monate gearbeitet habe?

Also den Betrag, den ich ans Jobcenter abgeben muss gebe ich nicht aus und
trage alles in das EKS Formular ein.

Stimmt alles oder habe ich Fehler gemacht?

Anne
 
moin,

da ich selber kleingewerblich tätig bin, einige Anmerkungen, da das ganze nicht gerade trivial ist und Gefahren (seitens JC ) in sich birgt.
Bei den Einnahmen und Ausgaben gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip, d.h. der Zeitpunkt der Einnahme/Ausgabe ist entscheidend. Ich würde daher auf jeden Fall raten, das Gewerbe erst mit dem 1. Zufluss beim JC anzumelden und dem JC vorher nichts mitzuteilen! Ansonsten müsstest du sofort mit Abzügen rechnen, bevor du überhaupt Einnahmen generiert hast und es besteht auch die Gefahr, dass das JC dir das Ganze mit allen Mitteln auszureden versucht, da viele SB viel lieber in Maßnahmen, EEJ , Praktika oder zu ZAF /Call Center "vermitteln" möchten. Das ist leider Fakt.

Das Formular EKS muss dann halbjährlich mit den geschätzten Einnnahmen/ Ausgaben abgegeben werden, und zwar zunächst vorläufig und anschließend nach Ablauf des Zeitraums mit den tatsächlichen Werten. Danach ergeben sich Rückzahlungen, falls Gewinne niedriger als geschätzt ausfallen oder Nachzahlungen, falls diese höher ausfallen. Auch müssen alle Einnahmen lückenlos über die Einreichung der Kontoauszüge mit der endgültigen Meldung nachgewiesen werden.

Bsp:

Falls im April/ Juli die ersten Zahlungen von 800 EUR kommen, du gleichzeitig monatliche Ausgaben von 160 EUR hast und auch die Hardware/ Bücher bis September in Höhe von 300 EUR anfallen, ergäbe sich folgende Abrechnung:

1. Halbjahr (April - September):

Einnahmen: 1.600 EUR
Monatsausgaben: -960 EUR
Hardware/ Bücher: -300 EUR
=Gewinn: 340 EUR

2. Halbjahr (Oktober- März):

Einnahmen: 1.600 EUR
Monatsausgaben: -960 EUR
Steuerberater: -500 EUR
=Gewinn: 140 EUR

Hier dürftest du alles behalten wegen dem monatlichen Freibetrag von 100 EUR, was natürlich gut ist. Erst mit dem 1. EUR über 600 (pro Halbjahr) EUR müsstest du 80% anrechnen lassen. Ob sich das ganze wirklich lohnt, ist natürlich die andere Frage. Aber es hat ja schon Fälle gegeben, wo jemand vom ALG2-Bezieher zum Bestsellerautor mutiert ist im Zeitablauf. Ich möchte dir das Ganze also nicht gleich ausreden, aber es dürfte nicht wenige SB geben, die das versuchen würden.

Bei den Ausgaben besteht zusätzlich die Gefahr, dass diese vom JC "akzeptiert" werden müssen. Falls das JC zum Beispiel die Ausgaben für Hardware und Bücher - aus welchen Gründen auch immer - nicht für notwendig oder zu hoch hält, könnte dieser Aspekt auch zum Problem werden.

Falls du zunächst nur wenige Einnahmen generierst, was ich auch für wahrscheinlich halte, auch aufpassen bei der Frage nach dem wöchentlichen Zeitaufwand!!! Unbedingt angeben, dass der wöchentliche Zeitaufwand kleiner 15 Std. ist, da du sonst laut Ansicht des JC nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und dir das JC tatsächlich die "Rote Karte" zeigen könnte. Du müsstest dich somit weiter auf VV bewerben und auch Maßnahmen mit Ausnahme von EEJ wären weiter möglich. Bei unter 15 Stunden - wie bei mir - ist das ganze Kleingewerbe wegen der Gewerbefreiheit unschädlich.

Eine Förderung durch das JC käme nur in Betracht, sofern die langfristigen Chancen auf Tragfähigkeit sehr gut stehen. Dann würde dich das JC sogar wegen VV und Maßnahmen in Ruhe lassen - zumindest eine Zeitlang. Es könnte aber sein, dass irgendwann bei stagnierenden Einnahmen das JC ungeduldig wird und dir jemandem zur Seite stellt, der die Tragfähigkeit genauer durchleuchtet und dessen Einschätzung an das JC weitergeleitet wird.
 
Bei den Ausgaben besteht zusätzlich die Gefahr, dass diese vom JC "akzeptiert" werden müssen. Falls das JC zum Beispiel die Ausgaben für Hardware und Bücher - aus welchen Gründen auch immer - nicht für notwendig oder zu hoch hält, könnte dieser Aspekt auch zum Problem werden.

Eher besteht die Gefahr, dass diese Kosten vor Beginn der Selbständigkeit (oder deren Anzeige) angefallen sind. Denn die Betriebskosten werden nur bei Fälligkeit im Bewilligungsabschnitt berücksichtigt. Das Buch ist ja schon fertig. Die dem zugrunde liegende Hardware und die 2 Bücher sind sicherlich schon längst gekauft. Oder wie sonst muss man sich das vorstellen? Wofür bei Geringeinnahmen ein Steuerberater benötigt wird, sehe ich auch gerade nicht.

Unbedingt angeben, dass der wöchentliche Zeitaufwand kleiner 15 Std. ist, da du sonst laut Ansicht des JC nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst

Die Verfügbarkeit spielt im SGB II überhaupt keine Rolle. Daher weiß ich auch nicht, woher diese Aussage

Wichtig ist auch, dass du nicht mehr als 15 Stunden im Monat in diesem Bereich tätig bist. Ansonsten kann dir das JC diese Arbeit nämlich verbieten.

kommt.

Ansonsten wäre wohl das hier noch interessant, ehe man sich über ungelegte Eier einen Kopf macht:

Was denkst Du wie viele Bücher Du verkaufen musst um 800 € einzunehmen ?
 
Also praktisch ich gehe zum Steuerberater erhalte die Steuernummer
Die Steuernummer bekommst Du vom Finanzamt. Da würde ich nicht zum Steuerberater gehen. Das kostet nur unnötig Geld. Der holt sich die Steuernummer auch vom Finanzamt. Das kannst Du auch selber.

Ich habe in 2017, als ich noch ALG2 bezogen habe, dem FA mitgeteilt, dass ich eine freiberufliche Tätigkeit aufnehme. Nach einigem Hin und her kam dann ein Schreiben, dass man mich als Freiberufler anerkennt und hat mir auch die Steuernummer mitgeteilt.

Meine Steuererklärung (Umsatzsteuer, EKS usw.) habe ich immer über Elster selber gemacht. Das ist einfach und kostet nichts.

Du musst nur aufpassen, dass spätestens nach 3 Jahren ein Gewinn entstanden ist. Ansonsten rechnet das FA Dir das als Liebhaberei an und Du kannst alle bis dahin erstatteten Steuern zurückzahlen.
 
Die Tätigkeit ist kein Gewerbe, sondern freiberuflich.
Außer du würdest die Bücher selbst verkaufen. Dann musst du ein Gewerbe anmelden.
Dann musst du auch Rechnungen schreiben etc. An deiner Stelle würde ich mir das nicht antun, weil der Aufwand enorm ist.

Deine Tätigkeit meldest du mit einem formlosen Schreiben beim Finanzamt an. Dann antworten die dir und dann teilen sie dir auch eine Steuernummer zu, die du fortan im Schriftverkehr verwenden musst. Dann erfährst du auch, wer beim FA dein zuständiger Sachbearbeiter ist.

Läuft es über einen Vertriebspartner, hast du mit dem Verkauf direkt nichts zu tun. Anfangs bist du auch noch nicht USt-pflichtig.
Ab wann du USt-pflichtig wirst, kannst du frühestens nach einem Jahr einschätzen, wenn du siehst, wohin die Reise geht hinsichtlich deiner erzielten Gewinne.

Die 15-Stunden-Regelung ist sehr wichtig.
Das, was du machst, ist keine Teilzeit-Tätigkeit, sondern eine geringfügige Nebentätigkeit. Offiziell solltest du also immer unter den 15 Stunden bleiben, wenn man dich danach frägt.
Teilzeit wären 15 Stunden pro Woche. Damit wärest du möglicherweise nicht mehr ALG II -berechtigt, wenn du entsprechend viel verdienst.
Um aus dem ALG II zu fallen, müsstest du monatliche Einnahmen von mindestens 800 € haben. Das wirst du aber gerade am Anfang sicher nicht haben, außer du landest einen Bestseller. Wenn du in der vorläufigen EKS monatlich als Einstieg 100 € angibst, ist das eher der Realität angemessen.

Erwähne das Wort Teilzeit nicht, sonst unterstellt man dir noch, du würdest dem Arbeitsmarkt nicht vollumfänglich zur Verfügung stehen und kommt dann noch auf dumme Gedanken, wie z. B. die von mir erwähnte Wirtschaftlichkeitsprüfung. Und dann kannst du deine Tätigkeit ganz schnell wieder vergessen! Da die wirtschaftliche Tragfähigkeit deines Konzeptes im ersten Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht gegeben sein wird, kann man dir die Tätigkeit ganz schnell verbieten.

Es ist auch ein Unterschied, ob du mit einem Vertriebspartner zusammenarbeitest oder direkt bei einem Verlag verlegst, der dich unter Vertrag nimmt. Dort sind die Auszahlungen nicht monatlich, sondern z. B. halbjährlich üblich. Will man es monatlich haben, muss man das mit dem Verlag klären. Für den ist das ein organisatorischer Mehraufwand.

Deine Einnahmen für dein Buch würde ich an deiner Stelle deutlich niedriger ansetzen. Außer du hast schon so einen enormen Bekanntheitsgrad, dass man dir das Buch aus den Händen reißen wird.
Zu bedenken ist auch der Aufwand für Werbung. Ohne Werbung (falls diese nicht der Verlag für dich übernimmt) wird zunächst nicht viel passieren bei deinen Umsatzzahlen.

Um überhaupt auf dem Buchmarkt wahrgenommen zu werden, braucht es mindestens ein Jahr Vorlaufzeit.
Die vorläufigen Einnahmen in der Anlage EKS schätzt du zunächst, weil du sie ja noch nicht kennst. Die tatsächlich erfolgten Einnahmen werden dann auf den 6-Monats-Zeitraum umgelegt, wovon du einen gewissen Betrag behalten darfst, der nicht angerechnet wird, der andere Teil wird angerechnet und um den Betrag dein ALG II gekürzt.

Die Steuererklärung würde ich zunächst auf jeden Fall selber machen. Spart sehr viel Geld. Es kann sein, dass du allein durch die Steuerberaterkosten ins Minus kommst mit deinen Einnahmen. Du musst aber immer einen Gewinn erzielen, selbst wenn es nur 1 Euro sein sollte. Ansonsten besteht die Gefahr der Liebhaberei.
Daher behalte auch die Höhe deiner für diese Tätigkeit verwendeten Ausgaben im Auge. Sie sollten den Gewinn nie übersteigen.

Noch ein ganz wichtiger Hinweis: Wenn deine Tätigkeit schon läuft und du deinen nächsten WBA stellen musst, musst du darin auch die selbstständige Tätigkeit angeben. Abgefragt werden: der Beginn der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit, die Form des Unternehmens, und dann wird auch abgefragt, ob du deine privaten Räumlichkeiten für diese Tätigkeit nutzt.
Hier solltest du gut überlegen. Wenn du diese für deine Tätigkeit nutzt, kann man dir die KdU kürzen!
 
Die Verfügbarkeit spielt im SGB II überhaupt keine Rolle. Daher weiß ich auch nicht, woher diese Aussage


kommt.
Um überhaupt ALG2 zu beziehen, spielt die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sogar eine ganz entscheidende Rolle.

Daher auch die Frage seitens der SB , ob der zeitliche Aufwand mehr oder weniger als 15/ Std. die Woche ausfällt. Das weiß ich übrigens auch von einem anderem ALG2-Empfänger, dem wegen seines Nebengewerbes exakt die gleiche Frage gestellt wurde.

Hätte ich mehr als 15 Std. angegeben, wäre die Argumentation seitens des Jobcenters: Kleingewerbe aufgeben oder Antrag auf ALG2 zurückziehen, da mir ansonsten die Zeit zum Bewerben fehlen würde

Bei unter 15 Std. ist das Ganze unschädlich, zum einen wegen der gesetzlich verankerten Gewerbefreiheit und zum anderen, weil noch genügend Zeit zum Bewerben übrigbleibt.
 
Daher behalte auch die Höhe deiner für diese Tätigkeit verwendeten Ausgaben im Auge. Sie sollten den Gewinn nie übersteigen.
Ist nicht so ganz richtig. In den ersten beiden Jahren dürfen durchaus Verluste entstehen. Denn das FA geht davon aus, dass erstmal was investiert werden muss, bevor das Unternehmen Gewinne macht. Aber spätestens im dritten Jahr muss ein Gewinn vorhanden sein. Der muss so hoch sein, dass auch die Verluste der Vorjahre kompensiert werden. Die Summe der Gewinne der drei Jahre müssen die Summe der Verluste der drei Jahre ausgleichen.
 
@avrschmitz: Richtig. Das FA schaut halt nicht ewig zu. Da bei Buchveröffentlichungen davon ausgegangen werden muss, dass die Einnahmen zunächst sehr niedrig sein werden, muss man auch die Ausgaben niedrig halten, damit man die entsprechende Gewinnhöhe erreicht.

Falls er/sie in einem Verlag verlegt, kann es sein, dass ein vertraglicher Vorschuss in einer bestimmten Höhe vereinbart wird. Das gibt es dann z. B. als Einmalzahlung.

Es kann auch sein, dass im Vertrag steht, dass sie/er selbst eine gewisse Mindestmenge an Büchern abnehmen muss.
Da geht es um die Kalkulation mit der Druckerei etc.
Da Verlage in der Regel ungern völlig unbekannte Newcomer aufnehmen, geht der Weg für Jungautoren in erster Linie über das Selfpublishing. Und da wird üblicherweise monatlich ausgezahlt. Das muss man dann beim JC einreichen.
Dafür gibt es dann auch keine Freiexemplare. Man kann allerdings zu ermäßigten Konditionen Bücher kaufen.
 
Um überhaupt ALG2 zu beziehen, spielt die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sogar eine ganz entscheidende Rolle.

Nein. Das ist im SGB III so, aber nicht im SGB II. Sonst könnte keine alleinerziehende Person in Elternzeit ALG2 bekommen. Oder ein 18 jähriger Schüler. Alle nicht verfügbar.

Aber gern mal aus der Kommentarliteratur:

Bei der Grundsicherungsleistung gehört die Zumutbarkeit (anders als beim Arbeitslosengeld I) strukturell nicht zu den bei den Anspruchsvoraussetzungen zu prüfenden Voraussetzungen. So sind Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit keine Voraussetzungen beim Arbeitslosengeld II.



Hätte ich mehr als 15 Std. angegeben, wäre die Argumentation seitens des Jobcenters: Kleingewerbe aufgeben oder Antrag auf ALG2 zurückziehen, da mir ansonsten die Zeit zum Bewerben fehlen würde

Quatsch. Du verwechselt SGB II und III.


Um aus dem ALG II zu fallen, müsstest du monatliche Einnahmen von mindestens 800 € haben.

?? Wie kommst du denn darauf? Du kennst den monatlichen Bedarf der TE doch gar nicht.
 
§ 138 – Arbeitslosigkeit (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitsoder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.


ok, dann ist es eben der §138(3) SGB3. Ich bin kein Jurist.

Das aber zum Hintergrund wegen der mehrfachen Nachfragerei durch das JC nach dem zeitlichen Umfang (>< 15 Std./ wtl.) solcher Tätigkeiten. Wer dann mehr als 15 Std. angibt, bekommt eventuell ein Problem.
 
ok, dann ist es eben der §138(3) SGB3. Ich bin kein Jurist.

Für was? Was hat das SGB II mit dieser Regelung des SGB III zu tun? Nichts.


Das aber zum Hintergrund wegen der mehrfachen Nachfragerei durch das JC nach dem zeitlichen Umfang (>< 15 Std./ wtl.) solcher Tätigkeiten. Wer dann mehr als 15 Std. angibt, bekommt eventuell ein Problem.

Nein. Da gibt es keine Unterschiede. Das JC guckt aufs Einkommen. Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist das Ziel. Ob mit einer Tätigkeit über 15 h/Woche oder darunter, ist völlig egal.
 
@Helga40: Deswegen schrieb ich auch "mindestens". In den meisten Fällen wird der Betrag deutlich höher ausfallen, allein schon wegen der hohen Mietkosten.
Mit meinem Beitrag bezog ich mich auch auf die Vorstellung des TE , dass man als Newcomer mit der Veröffentlichung eines einzigen Buches schon nennenswerte Beträgen erwirtschaften könne. Dies ist realitätsfern.
Im günstigsten Fall kann man den Freibetrag nutzen und sich daran erfreuen.
Ob der TE seine Tätigkeit längerfristig fortführen möchte oder es nur bei einem Buch bleiben wird, spielt hierbei auch eine Rolle.

Wenn man mit einer Tätigkeit Ü15 Stunden/Woche nur ein geringfügiges Einkommen erzielt, und das längerfristig, und das JC sieht, dass damit die Hilfebedürftigkeit nicht wegfällt, kann es die Ü15-Nebentätigkeit verbieten.
Anders verhält es sich bei einer U15-Tätigkeit. Da können die gar nix.

Bei allem, was man U15 macht, und wo über einen längeren Zeitraum ersichtlich ist, dass mit den Einkünften die Hilfsbedürftigkeit nicht überwunden werden kann, kann das JC jederzeit die Wirtschaftlichkeitsprüfung veranlassen und da hat man in der Regel als Anfänger wenig Chancen, diese zu bestehen. Also bleibt man immer schön U15 und bietet damit keine Angriffsfläche.

Außerdem erspart man sich mit U15 auch die nervigen Coachings für Selbstständige, die meistens auch den Zweck haben, die Selbstständigen zu verunsichern, zu entmutigen, und so von ihrer Tätigkeit abzubringen bzw. die Umstände so ungünstig werden zu lassen, dass der Betroffene gezwungen ist, die Tätigkeit aufzugeben.

Es ist auch äußerst wichtig, dass man die Meldung der Tätigkeit beim Arbeitsvermittler schriftlich (mit Nachweis!) tätigt.
Diesen Beleg gut aufbewahren!
Mein SB hatte damals versucht, nachträglich zu behaupten, ich hätte die Tätigkeit als Vollzeit-Tätigkeit gemeldet.
Ich konnte dann aber belegen dass das nicht stimmt. Die haben alles versucht, mich von meiner Tätigkeit abzubringen.

Grundsätzlich kann man sagen, dass es auch immer darauf ankommt, welche Art von Tätigkeit man ausübt.
Manche benötigen die 15 Stunden nicht unbedingt zur Ausübung. Manche gehen bis zur 15-Stunden-Grenze, weil die Tätigkeit halt sehr zeit- und arbeitsaufwändig ist. Beim Schreiben von Büchern ist nicht davon auszugehen.
 
Bei allem, was man U15 macht, und wo über einen längeren Zeitraum ersichtlich ist, dass mit den Einkünften die Hilfsbedürftigkeit nicht überwunden werden kann, kann das JC jederzeit die Wirtschaftlichkeitsprüfung veranlassen und da hat man in der Regel als Anfänger wenig Chancen, diese zu bestehen. Also bleibt man immer schön U15 und bietet damit keine Angriffsfläche.

Außerdem erspart man sich mit U15 auch die nervigen Coachings für Selbstständige, die meistens auch den Zweck haben, die Selbstständigen zu verunsichern, zu entmutigen, und so von ihrer Tätigkeit abzubringen bzw. die Umstände so ungünstig werden zu lassen, dass der Betroffene gezwungen ist, die Tätigkeit aufzugeben.
exakt das wollte ich mit meinen Beiträgen zum Ausdruck bringen.
Es hat schon seinen Grund, weshalb das Jobcenter permanent nach dem zeitlichen Aufwand fragt und speziell auf diesen 15Std./Woche rumreitet.
Wer da eine falsche Antwort bringt, kann schnell ein Problem bekommen.
Ob das JC sich dann auf SGB2 oder SGB3 beruft, kann dem Betroffenen im Grunde egal sein.
 
Angenommen ich erhalte alle 3 Monate eine Überweisung über 800 Euro.
Verdient man da echt soviel? Ich halte die Zahl für ziemlich hoch in der Branche.

Auch bezüglich des Steuerberaters: Eventuell kannst Du Dir die monatliche Buchhaltung und Buchung laufender Geschäftsvorfälle sparen wenn Du selbst buchst und dann ggf. einen Export (z.B. nach DATEV) machst.
 
Wenn man mit einer Tätigkeit Ü15 Stunden/Woche nur ein geringfügiges Einkommen erzielt, und das längerfristig, und das JC sieht, dass damit die Hilfebedürftigkeit nicht wegfällt, kann es die Ü15-Nebentätigkeit verbieten.
Gibt es dazu irgendwelche Beleg? Normen? Rechtsprechung?
Immerhin gibt es eine Pflicht zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit.
 
Gibt es dazu irgendwelche Beleg? Normen? Rechtsprechung?
Immerhin gibt es eine Pflicht zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit.
Thov,

um ALG2 zu beziehen, musst du der Arbeitsvermittlung vollumfänglich zur Verfügung stehen. Ist der zeitliche Aufwand für die nebengewerbliche Tätigkeit > 15 Stunden/ Woche, wird dies seitens der Arbeitsbehörden angezweifelt (siehe auch §138(3)SGB3) und Gegenmaßnahmen ergriffen.
Wäre dem nicht so, könnte man sich einen lauen Lenz machen, indem man z.B. behauptet, dass man 24 Stunden täglich mit Flaschensammeln/Betteln tätig ist, dabei leider aber nur vielleicht 100 EUR im Monat verdient. Käme man damit durch, bräuchte man auf keine Einladungen, VV und Maßnahmenzuweisungen mehr reagieren, da man ja auch schon ohne die JC vollbeschäftigt wäre und quasi das ALG2 als Bonbon obendrauf hätte.

Bestimmt kann Helga besser darauf antworten, da Sie Spezialistin für §§ ist.
 
um ALG2 zu beziehen, musst du der Arbeitsvermittlung vollumfänglich zur Verfügung stehen. Ist der zeitliche Aufwand für die nebengewerbliche Tätigkeit > 15 Stunden/ Woche, wird dies seitens der Arbeitsbehörden angezweifelt (siehe auch §138(3)SGB3) und Gegenmaßnahmen ergriffen.


Und wieder dergleiche Sermon. Im ALG 2 (SGB II) spielt Verfügbarkeit keine Rolle. Das ist nur im ALG 1 (SGB III) so. Der § 138 SGB III hat keine Relevanz für den ALG 2 Bezug.
 
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