Tacheles Forum: Re: privater ibääh Verkauf als Vermgensumwandlung? Betroffenen wie auch durch Sachbearbeiter der Jobcenter), daß Verkaufserlöse generell als anrechenbares Einkommen anzusehen seien. Dies ist so nicht richtig!
Einnahmen aus dem Verkauf von Hausrat, persönlichen Gegenständen, Kleidung usw. stellen mitnichten ein anrechenbares Einkommen dar, sondern sind vielmehr als Vermögensumschichtung aufzufassen. Dies ergibt sich
u.a. aus der Definition von Vermögen nach § 12
SGB II (identisch mit § 19
SGB XII). Für den hier behandelten Punkt interessant ist allerdings nicht, was nun im Einzelnen als Vermögen gilt, sondern vielmehr, was als nicht anrechenbares Vermögen angesehen wird (§ 12 III
SGB II). Dazu zählt insbesondere:
Angemessener Hausrat (§ 12 III Nr. 1
SGB II)
Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 III Nr. 2
SGB II)
Nur wer einen schwunghaften Handel im Internet betreibt, hat gegebenfalls kein Anspruch mehr auf
ALG II (Sozialgericht Wiesbaden S 16 AS 79/06
ER )
also Vermögensumschichtung dies bedeutet, dass eine Verwertung bereits bestehender Vermögenswerte - d. h. eine Vermögensumschichtung - in der Regel kein Einkommen, sondern weiterhin Vermögen darstellt ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 7/08 04.09.2008 ,Urteil ).