Hohe Schulden, da Jobcenter ALG2 nach einmonatiger Arbeit ablehnt - Was tun?

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eulenfreund2

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Hallo,

ich frage hier für einen Freund, der kein Internet hat. Ich hoffe, der Thread passt in dieses Forum, da es ja hier ALG2 und Schulden betrifft, wofür es getrennte Foren gibt.

mein Freund hatte für einen Monat (Juni) eine Arbeit, wurde dann aber gekündigt gleich im ersten Monat.

Er hat dies schon dem Amt im Mai mitgeteilt. Dort wurde ihm gesagt, dass er kein Geld vom Jobcenter für den Monat Juni mehr bekommt, da ja das Gehalt Ende des Monats kommen soll. Nun gut, er konnte sich das Geld leihen hat er sch gedacht, ebenso die Fahrtkosten , insgesamt 900 €uro. Auch für den Monat Juli musste er Fahrtkosten bezahlen, da es Monatsticket für seine Strecke dort nur im Abo gibt .. und nach Kündigung nochmal drauf, da Monatskarten dort bis zum 12. des Vormonats beantragt werden müssen. Er hat nun also 1100 €uro geliehen.

Doch das Problem ist: Nun soll es auch im Juli kein Geld vom Jobcenter geben, denn sein Monatsgehalt für den Monat Juni ist erst am 1. Juli gekommen und beim Jobcenter gelte das Zuflussprinzip. Der Widerspruch wurde abgelehnt, da ja im Monat Juli Geld eingegangen ist. Auch der Anwalt meinte, dass das Jobcenter bzgl. dem Zuflussprinzip recht hat.

Was kann er machen? Er kann von den 1400 €uro einmaligem Nettogehalt (Anfang Juli erhalten, aber Gehalt für Juni) ja nicht den Lebensunterhalt, Wohnung für Juli und noch seine Schulden begleichen.

Also zusammengefasst
: Anfang/Mitte Mai: Jobcenter mitgeteilt, dass Arbeitsaufnahme im Juni erfolgt -> Info, dass Leistungen eingestellt werden kam mündlich --> somit Geld geliehen von 900 €uro
Juni: Arbeitsaufnahme erfolgte, Kündigung Mitte Juni zum Monatsende; kein Gehaltszugang, weitere 200 € für Fahrkarte geliehen.
Juli: Gehaltszugang am 1. Juli; Ablehnender Bescheid für Juli-Leistungen vom Jobcenter, ebenfalls bereits abgelehnter Widerspruch ; Anwalt meint Jobcenter hätte recht.
Folge: Von den 1400 müssten Schulden bezahlt werden + Lebensunterhalt/Miete für Juli.
Frage: Wie soll das gehen? Bzw. was kann getan werden? Es gab somit 2 Monate keine ALG2-Leistungen, obwohl nur 1 Monat gearbeitet wurde.
 
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Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Doch das Problem ist: Nun soll es auch im Juli kein Geld vom Jobcenter geben, denn sein Monatsgehalt für den Monat Juni ist erst am 1. Juli gekommen und beim Jobcenter gelte das Zuflussprinzip.
Entsprechend hätte das JC für Juni nachzahlen müssen.
: Anfang/Mitte Mai: Jobcenter mitgeteilt, dass Arbeitsaufnahme im Juni erfolgt -> Info, dass Leistungen eingestellt werden kam mündlich
Wie lange war der letzte Bewilligungsbescheid gültig?
Was hat er zu der Leistungseinstellung schriftlich?

Ideen:
Sollte der Bewilligungsbescheid auch noch für Juni gültig gewesen sein und kein Aufhebungsbescheid existieren, könnte direkt mit einer Leistungsklage gegen das JC vorgegangen werden.

Sollte ein Aufhebungsbescheid existieren, müsste dieser per Überprüfungsantrag (Widerspruch geht wahrscheinlich nicht mehr) angegriffen werden.
 

erwerbsuchend

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: Anfang/Mitte Mai: Jobcenter mitgeteilt, dass Arbeitsaufnahme im Juni erfolgt -> Info, dass Leistungen eingestellt werden kam mündlich --> somit Geld geliehen von 900 €uro

Wurde jene Person von seinem SB darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit des Einstiegsgeldes gibt? Dies kann entweder in einem Beratungsgespräch oder per EGV oder VA erfolgt sein.
 

eulenfreund2

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Entsprechend hätte das JC für Juni nachzahlen müssen.

Wie lange war der letzte Bewilligungsbescheid gültig?
Was hat er zu der Leistungseinstellung schriftlich?

Ideen:
Sollte der Bewilligungsbescheid auch noch für Juni gültig gewesen sein und kein Aufhebungsbescheid existieren, könnte direkt mit einer Leistungsklage gegen das JC vorgegangen werden.

Sollte ein Aufhebungsbescheid existieren, müsste dieser per Überprüfungsantrag (Widerspruch geht wahrscheinlich nicht mehr) angegriffen werden.

So habe meinen Freund nochmals gefragt, wie es genau war. Also der ursprüngliche Bescheid lief bis Mai 2018. Ab Juni 2018 lief ein neuer Antrag/Weiterantrag, den hatte er auch Ende April 2018 gestellt. Ca. 1 Woche (Mitte Mai) nach Meldung der Arbeitsaufnahme kam dann der ablehnende Bescheid mit Begründung, dass eine Arbeitsaufnahme erfolgt. Also Aufhebungsbescheid gibt es nicht, da ja ein neuer Folgezeitraum begann.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Also der ursprüngliche Bescheid lief bis Mai 2018. Ab Juni 2018 lief ein neuer Antrag/Weiterantrag, den hatte er auch Ende April 2018 gestellt. Ca. 1 Woche (Mitte Mai) nach Meldung der Arbeitsaufnahme kam dann der ablehnende Bescheid mit Begründung, dass eine Arbeitsaufnahme erfolgt.
Den Ablehnungsbescheid per Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angreifen.
Arbeitsaufnahme reicht nicht für eine rechtmäßige Ablehnung, maßgeblich ist das tatsächlich zugeflossene Einkommen.

§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
 
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