Höhe der übernommen Miete plötzlich geändert

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Hhanna

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14 Dez 2005
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'Hallo,
bisher war es so, das bei 3 Familienmitgliedern für die
Kaltmiete + Nebenkostenbis 365 Euro und
bis zu 1Euro für Heizkosten bezahlt wurden.

Bei der Abgabe des letzten Verlängerungsantrags wurde ein neue Zettel vorgelegt, wonach nun
Grundmiete bis 290 Euro
plus Betriebskosten 0,60 - 1,20 pro qm
plus Heizkosten bis 1 Euro pro qm
übernommen werden.

Nach dem alten Satz bekamen mein Mann und mein Kind je 146,68 für Unterkunft und Heizung.
Nach dem Neuen Bescheid gerade mal noch 113,02 Euro.
Fehlen also 30 Euro pro Person.

Ist das rechtsmäßig, das einfach mal so die "angemessenen Kosten der Unterkunft" geändert werden und man dann weniger raushat? Zumal es vorher ja gezahlt wurde.

Wie formuliere ich da einen Wiederspruch?

Liebe Grüße
Hanna
 
Suchfunktion

Hallo Hanna,

einfach einmal die Suchfunktion hier benutzten.

Diesbezgl. gibt es schon zahlreiche Fälle!
 
Ich verschiebe mal zu den Kosten der Unterkunft.

Unter dieser Rubrik findest du übrigens schon erste Antworten zu deiner Frage.
 
hm, ich hatte die boardsuche vorher kontaktiert, aber keine auswertbaren ergebnisse für mich bekommen.
hat eventuell jemand einen link zu einem hier geposteten vergleichbarem fall zur hand?

und noch eine andere frage:
die kosten für heizung und nebenkosten, müssen diese in voller höhe, oder nur heruntergerechnet auf die erlaubte qm-zahl bezahlt werden?
(wir haben 3 qm zu viel, 75 stehen uns zu, 78 qm bewohnen wir).

Danke und liebe Grüße
Hanna
 
Gemäß § 22 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.


Da du offensichtlich nicht weißt, weshalb man die Geld abgezogen hast bleibt dir der Widerspruch

lege ich hiermit W i d e r s p r u c h ein.



BEGRÜNDUNG:

Sie haben mir/uns zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom _______________ bis ________________ Leistungen bewilligt/nicht bewilligt.

Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Ver-waltungsakt muss gem. § 35 I SGB X begründet sein.

Mit obigem Bescheid haben Sie die mir/uns zustehenden Leistungen nicht in voller Höhe bewilligt.

Aus dem Bescheid lässt sich nicht nachprüfen, wie sich die einzelnen Kürzungsbe-träge errechnen.

Hierauf habe ich einen Anspruch. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwal-tungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger An-spruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß ver-teidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Dem Bescheid mangelt es an der notwendigen Verwaltungstransparenz. Er ist rechtswidrig.

.../2





Ich kann/wir können nicht nachprüfen, ob die Kürzungen beispielsweise bei

- Einkommen
- Vermögen

richtig berechnet sind und ob die Kosten für Unterkunft/Heizung sowie der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II zutreffend bestimmt sind.

Ich darf Sie bitten, mir/uns die tatsächlichen Gründe die für Ihre Entscheidung maß-geblich waren, nachvollziehbar offenzulegen. Insbesondere wie die Kürzungsbeträ-ge/gekürzten Leistungen errechnet wurden.



_______________________ ______________________________
(Datum) (Unterschrift)
 
Hhanna,Du solltest Widerspruch gegen die Kürzung eurer KdU einlegen,bei Ablehnung beantrage einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht.

S 15 AS 159/05 SG Aurich vom 15.10.2005

Bei der Betrachtung der Unterkunftskosten urteilte der oberste Richter des SG Aurich,Richter Sonnemann wie folgt:

Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rn 15 und 22 zu § 22). Der Begriff "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER ; Berlit, a.a.O. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und Zusammensetzung (vgl. Berlit, a.a.O. Rn 23 ff; Lang a.a.O. Rn 39 ff zu § 22). Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, - L 19 B 28/05 AS ER ; Berlit a.a.O. Rn 25 ff; Lang, a.a.O. Rn 42 ff unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG ). Sodann ist der für diese Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende Mietzins zu ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche Mietspiegel (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, - L 8 AS 55/05 ER -; Lang, a.a.O. Rn 45; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Rn 16 zu § 22; OVG Lüneburg Urteil vom 29.01.2004, -12 LB 454/02- und OVG Schleswig FEVS 47, 269 zur Rechtslage nach dem BSHG ), auf Mietpreisübersichten von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt beteiligt sind (Wieland, a.a.O. Rn 17 ; Lang, a.a.O. Rn 45; VGH Baden-Württemberg in Info-AlSo 97,205 und OVG Münster FEVS 53,563 zur Rechtslage nach dem BSHG ) oder auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER ; Wieland, a.a.O. Rn 18) zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist anhand der zulässigen Wohnflächen des sozialen Wohnungsbaus zu bestimmen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ergeben (Berlit, a.a.O. Rn 25 ff; BVerwG in FEVS, 363 ff zur Rechtslage nach dem BSHG ).


Die „Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft und Heizung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff welcher vollumfänglich der gerichtliche» Kontrolle unterliegt


S 48 AS 183/05 SG Oldenburg vom 23.11.2005


Die Höhe der Angemessenheit der Heizungskosten ist von einer Vielzahl von Faktoren in Abhängigkeit von
der Dauer der Heizperiode, der Beschaffenheit und den Gepflogenheiten beim Betrieb der Heizungsanlage im Einzelfall wie überhaupt den baulichen Gegebenheiten der Wohnräumlichkeiten nach Lage, Bautenzustand, Ausstattung und auch den klimatischen und lokalen Bedingungen abhängig.


Grundsätzlich hat jeweils der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nachzuweisen, dass für den
Hilfebedürftigen ein entsprechendes Wohnungsangebot mit angemessen Heizkosten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und wie die Verhältnisse des Einzelfalles die Heizkosten gegebenenfalls auch in Relation zu anderen Wohneinheiten einer Wohnanlage die
Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten bestimmen.


Widerspruch ist sofort von Dir einzulegen,bei Ablehnung Klageweg bestreiten,eine richterliche Überprüfung wird Aussage treffen,ob eure KDU Angemessen im Sinne des SGBII sind oder nicht. ;)
 
danke danke danke.
mensch, ihr seit super und außerdem noch super schnell :) *freufreu*

ich werde da morgen früh hinwatscheln, dennen den wiederspruch in die hand drücken und mir die abgabe bestätigen lassen (ich dachte mir, es müßte ja reichen, wenn die mir den brief mit dem eingangsstempel drauß kopieren und aushändigen. aber ich nehme vorsichtshalber gleich noch ein extra blatt mit wo sie den empfang bestätigen können, falls sies mir nicht kopieren wollen.)

und dann schaumer mal 8)

danke nochmal und liebe grüße
hanna
 
ok, das mit den rechtsmittelfähigem bescheid habe ich jetzt noch schnell mit reingeschrieben.

Lusjena meinte:
Die KDU für Thüringen findest du hier https://www.mdr.de/ratgeber/reformen/1615342.html :mrgreen:

das ist leider nicht mehr aktuell die seite. da stehen noch die alten werte. aber die nebenkosten sind ja jetzt aus der KM+NK rausgenommen wurden.

LG
Hanna
 
klar, mache ich doch gern *rumsuch*
ich zitire einfach, was auf dem neuen merkblatt steht.

Es handelt sich hier um den Ilm-Kreis
"Allgemeine Belehrung über angemessene Kosten der Unterkunft
[...]
Unterkunftskosten werden im Ilm-Kreis nur bis zu folgenden Beträgen als angemessen anerkannt (Grundmiete):

Anzahl
Personen
1 --------> 185,00 €
2 --------> 250,00 €
3 --------> 290,00 €
4 --------> 340,00 €
5 --------> 390,00 €
Für jede weitere Person --> 50,00 €

Betriebs- und Heizkosten werden bis zu nachfolgend genannten Beträgen anerkannt:

Höchstbeträge Betriebskosten:
1-3 Personenhaushalt
0,60 bis 1,20 € pro qm Wfl./ Monat
und

4 und mehr Personen-Haushalte
0,85 - 1,25 € pro qm Wfl./ Monat

Höchstbeträge Heizkosten:
1-3 Personenhaushalt
bis 1,00 € pro qm Wfl./ Monat
und

4 und mehr Personen-Haushalte
bis 1,00 € pro qm Wfl./ Monat

[...]
[die Wohnflächenhöchstgrenze ist gleich geblieben]
[...]

Eine Senkung der Wohnkosten [...] wird nur dann gefordert, wenn die Wohnkosten (Grundmiete) folgende Beträge überschreitet:

Anzahl
Personen
1 --------> 235,00 €
2 --------> 285,00 €
3 --------> 335,00 €
4 --------> 390,00 €
5 --------> 450,00 €
Für jede weitere Person --> 55,00 €

Betrieb- und Heizkosten werden bis zu den oben bereits erwähnten Beiträgen anerkannt.
[...]"

Wer Tipfehler findet darf sie behalten ;)

LG
Hanna
 
Danke Dir für deine Hilfe .


https://www.elo-forum.org/search/2193.html

Heizkosten von 1 Euro gab es schon in der alten Sozialhilfe,die Heizkosten sind seit 1998 ungefähr um 50% und mehr gestiegen.

Bereits in der Fassung des § 6 Absatz 1 der WogV vom 25.5.1988 wurde ein Pauschalbetrag von 1,60 DM (0,82 €) je m² und Monat veranschlagt Dies verdeutlicht, dass dieser Pauschalbetrag mindestens seit 1988 nicht erhöht worden ist.
Entgegen der Konstanz dieses Pauschalbetrages gab es seit 1988 erhebliche Preissteigerungen bei den Kosten für Erdgas bzw. Heizöl.
Ausweislich einer Statistik des Bundesamtes für Wirtschaft und Außenkontrolle erhöhte sich der Grenzübergangspreis für Erdgas von durchschnittlich 2439,- € je Terajoule (TC) (1991) auf 4116,- € je TJ (2005) (Quelle: Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Außenkontrolle : www.bafa.de). Dies entspricht einer Erhöhung von ca. 69 %.
Nach einer weiteren Statistik des Statistischen Bundesamtes haben sich die Kosten für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe von 1991 bis 2004 um ca. 49 % erhöht. (Quelle: Internetseite des Statistischen Bundesamtes: www.destatis.de).
Dies zeigt auf, dass der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Wert nach § 6 Absatz 2 WoGV nicht die aktuellen Energiepreise berücksichtigt. Unter Zugrundelegung einer Preiserhöhung der Heizkosten von 50 % seit 1988 kann nicht ausgeschlossen werden, dass Heizkosten von bis zu 1,20 € je m² im Rahmen des Üblichen sind.

;)
 
ja, bei den heizkosten habe ich mir auch schon gedacht, das die bestimmt ewig nicht mehr angehoben wurden sind.
aber das ich mir (noch) egal, da zumindest die heiz- und nebenkosten nicht über der grenze liegen.
und falls wir ne nachzahlung bekommen sollten, werde ich das einreiche und zahlen lassen *bin-ich-aber-frech* ;)
 
ja, bei den heizkosten habe ich mir auch schon gedacht, das die bestimmt ewig nicht mehr angehoben wurden sind.
aber das ich mir (noch) egal, da zumindest die heiz- und nebenkosten nicht über der grenze liegen.
und falls wir ne nachzahlung bekommen sollten, werde ich das einreiche und zahlen lassen *bin-ich-aber-frech

Ich möchte damit zum Ausdruck bringen,dass sicherlich auch viele andere Hilfeempfänger aus Thüringen oder deinem Bekanntenkreis Aufforderungen zur Heizkostensenkung erhalten haben,du hast jetzt das Wissen,kläre sie auf! ;)
 
*freu* *jubel* *hüpf*
heute war ein neuer Bescheid im Briefkasten und es wird wieder annähernd der gleiche Mietbetrag wie vorher übernommen.

Einziger Wehrmutstropfen: dieÜbernahme der Betriebskostennachzahlung wurde abgelehnt, da schon zu "alt". Hätte innerhalb von 14 vorgelegt werden müssen, aber davon wußte ich da leider noch nichts.

Nungut.

Nochmal danke.

Lg
Hanna
 
?
Wie zu alt?

Gibt kein Gesetz, wonach die Vorlage und ein Antrag abgelehnt werden könnte darauf, weil "zu alt".

Wenn Widerspruch nicht (mehr) möglich ist oder versäumt wurde überhaupt zu beantragen, weil man nichts wußte von einer möglichen Übernahme der Kosten, dann kann man auch immer noch einen Überprüfungsantrag stellen auf Übernahme für die Monate, die es betrifft. Im Rahmen der Beratungspflicht, hätte man dir das dort sagen müssen. Wirklich vorbildlich, die Ämter.
:(
 
Hhanna,es freut mich zu hören,dass du auch mal was positives berichten kannst.



Einziger Wehrmutstropfen: dieÜbernahme der Betriebskostennachzahlung wurde abgelehnt, da schon zu "alt". Hätte innerhalb von 14 vorgelegt werden müssen, aber davon wußte ich da leider noch nichts

Teile mir doch mal bitte genau mit,was schriftliches auf deinem neuen Bescheid zur Betriebskostennachzahlung geschrieben steht.
 
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