Hhanna,Du solltest
Widerspruch gegen die Kürzung eurer
KdU einlegen,bei Ablehnung beantrage einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht.
S 15 AS 159/05
SG Aurich vom 15.10.2005
Bei der Betrachtung der Unterkunftskosten urteilte der oberste Richter des
SG Aurich,Richter Sonnemann wie folgt:
Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum
SGB II, Rn 15 und 22 zu § 22). Der Begriff "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des
LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05
ER ; Berlit,
a.a.O. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und Zusammensetzung (vgl. Berlit,
a.a.O. Rn 23 ff; Lang
a.a.O. Rn 39 ff zu § 22). Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren (
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, - L 19 B 28/05 AS
ER ; Berlit
a.a.O. Rn 25 ff; Lang,
a.a.O. Rn 42 ff unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum
BSHG ).
Sodann ist der für diese Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende Mietzins zu ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche Mietspiegel (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, - L 8 AS 55/05 ER -; Lang, a.a.O. Rn 45; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Rn 16 zu § 22; OVG Lüneburg Urteil vom 29.01.2004, -12 LB 454/02- und OVG Schleswig FEVS 47, 269 zur Rechtslage nach dem BSHG ), auf Mietpreisübersichten von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt beteiligt sind (Wieland, a.a.O. Rn 17 ; Lang, a.a.O. Rn 45; VGH Baden-Württemberg in Info-AlSo 97,205 und OVG Münster FEVS 53,563 zur Rechtslage nach dem BSHG ) oder auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER ; Wieland, a.a.O. Rn 18) zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist anhand der zulässigen Wohnflächen des sozialen Wohnungsbaus zu bestimmen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ergeben (Berlit,
a.a.O. Rn 25 ff;
BVerwG in FEVS, 363 ff zur Rechtslage nach dem
BSHG ).
Die „Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft und Heizung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff welcher vollumfänglich der gerichtliche» Kontrolle unterliegt
S 48 AS 183/05
SG Oldenburg vom 23.11.2005
Die Höhe der Angemessenheit der Heizungskosten ist von einer Vielzahl von Faktoren in Abhängigkeit von
der Dauer der Heizperiode, der Beschaffenheit und den Gepflogenheiten beim Betrieb der Heizungsanlage im Einzelfall wie überhaupt den baulichen Gegebenheiten der Wohnräumlichkeiten nach Lage, Bautenzustand, Ausstattung und auch den klimatischen und lokalen Bedingungen abhängig.
Grundsätzlich hat jeweils der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nachzuweisen, dass für den
Hilfebedürftigen ein entsprechendes Wohnungsangebot mit angemessen Heizkosten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und wie die Verhältnisse des Einzelfalles die Heizkosten gegebenenfalls auch in Relation zu anderen Wohneinheiten einer Wohnanlage die
Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten bestimmen.
Widerspruch ist sofort von Dir einzulegen,bei Ablehnung Klageweg bestreiten,eine richterliche Überprüfung wird Aussage treffen,ob eure
KDU Angemessen im Sinne des
SGBII sind oder nicht.
