Hilfe - Zwielichtige EGV

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celticmoon

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Liebe ELO-Gemeinde,

meine Frau (23), welche sich bis Mai 2013 im Erziehungsurlaub befindet und danach eine Ausbildung machen will, hat heute von der U25 ihre erste EGV bekommen und leider unwissend unterschrieben.

Ich habe diese gescannt und einige unklare, mit Fragen behaftete Textteile gekennzeichnet.

Dazu sagen möchte ich noch, das ich Vollzeit schichtarbeite, wir aber aufgrund der Kinder und des Erziehungsurlaubes vom Jobcenter aufgestockt werden.

Nun die Fragen:

zu Punkt 1

Im ersten Textteil steht nach "Ermessen" des Jobcenters kann erbracht werden, danach die Aufzählung unter anderem das schriftliche Bewerbungen nach schriftlichem Nachweis erstattet werden.
Frage: Wie jetzt, wird erstattet oder nach Ermessen wie oben angeführt, wobei nebenher auch gänzlich fehlt wieviel pro schriftliche Bewerbung übernommen wird.

zu Punkt 2

Eine Bewerbung darf sich nicht um Standarttexte handeln und keine orthografischen oder grammatikalischen Fehler beinhalten.
Ich dachte mir gehts noch, dann könnte der SB bei nichtgefallen anbringen, das die ordnungsgemäße Bewerbung nicht dem Standart entspricht und selbst bei einem Rechtschreibfehler sanktionieren oder wie.
Dieser Part grenzt für mich an Strafbestand, da der SB hier sich eine Möglichkeit der willkürlichen Sankionierung verschafft. Eure Meinungen bitte dazu bitte.

zu Punkt 3

Ortsabwesenheit kennen wir alle. Meine Frage aber ist, kann der SB die Genehmigung der Ortsabwesenheit fordern, obwohl sie noch aufgrund von Erziehungsurlaub zuhause ist und nur aus Gründen des Aufstockens der Bedarfsgemeinschaft zur BG gerechnet wird.

zu Punkt 4

So wie ich verstehe, nimmt sich der SB das Recht beim etwaigen ersten Verstoß den Regelsatz meiner Frau soweit zu kürzen das nur noch Unterkunft und Heizung ausgezahlt werden. Meines Wissens gibt es bei der 1. Sanktion 10% bzw. 30%.

Das war einiges, ich hoffe Ihr könnt mir in einigen Punkten helfen und sagen ob man nach Unterschrift bei Rechtswidrigkeiten trotzdem noch dagegen angehen kann.

Der SB meinte zu meiner Frau, sie müssen das jetzt unterschreiben. Ich bedaure aufgrund der Arbeit nicht dabeigewesen sein zu können, sonst wäre mit Sicherheit der Tatbestand der Nötigung erfüllt worden.
 

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Hallo,

ich versuch mal vorsichtig. Vorsichtig weil ich mir auch nicht sicher bin. Vorallem weil es immer heißt, dass man aus einer unterschriebenen EGV quasi nicht mehr rauskommt.

Im §58 SGB X heißt es, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (bzw eine EGV )
nichtig ist, wenn ein entsprechender VA nichtig wäre. Das wäre m. E. gegeben. Die Punkte hast du ja aufgezählt. Das ist zwar kein Grund den Vertrag zu lösen, aber viel passieren sollte eben auch nichts weil nichtig.

Was ich bei der EGV außerdem sehe, ist ein Verstoß gegen die "guten Sitten" weil niemand Fehlerfreiheit bei einer Bewerbung verlangen kann.

Das ist in jedem Fall nur ein ganz vager Ansatz. Hoffe das weiß jemand genauer.
 
Hallo,

leider ist hier das "Kind buchstäblich in den Brunnen gefallen", weil unterschrieben.

zu Punkt 1:

hier ist der § 44 SGB III gemeint, kannst du ja mal lesen.

Wichtig vor dem bewerben bitte den Antrag einreichen, ich nehme an deine Frau hat einen Antrag bereits bekommen?


zu Punkt 2: Hier get der SB eindeutig zuweit, weil er schon voraussetzt das solche Bewerbungen mit den Fehlern geschrieben werden könnten.

kann der SB die Genehmigung der Ortsabwesenheit fordern

Nein!!!!!!!!!!!!!!!!!

Und lies dich mal durch hier im Forum zum U25 Bereich durch gerade bei Sanktionen:

Beispiel

https://www.elo-forum.org/diskussio...100-u25-sach-geldwerte-leistungen-noetig.html

https://www.elo-forum.org/alg-ii/102569-100-sanktion.html

und zur EGV hier auch noch ein Link:

https://www.elo-forum.org/eingliede...ng-egv-man-darueber-wissen-sollte-update.html

Gruß:icon_pause:
 
meine Frau (23), welche sich bis Mai 2013 im Erziehungsurlaub befindet und danach eine Ausbildung machen will, hat heute von der U25 ihre erste EGV bekommen und leider unwissend unterschrieben.
Wieso kommen die jetzt schon mit einer EGV ? Bis Mai ist noch eine ganze Zeit hin. Muss sie in der Elternzeit überhaupt Bewerbungen schreiben?
 
Wieso kommen die jetzt schon mit einer EGV ? Bis Mai ist noch eine ganze Zeit hin. Muss sie in der Elternzeit überhaupt Bewerbungen schreiben?

erstmal ein großes Dankeschön für die bisherigen Antworten.

Bis jetzt soll sie sich bis 28.12.12 bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit angemeldet haben und einen Fragebogen welchen Sie dort bekommt ausfüllen.
Bewerben soll Sie sich jetzt um eine Ausbildungsstelle ihres gewünschten Berufes, mit Beginn im Laufe des nächsten Jahres. Dies wurde aber nur mündlich von der SB gesagt und nicht als Bestandteil der EGV aufgenommen.

Die Frage die sich mir jetzt stellt wie schon angesprochen, darf eine EGV eigentlich im Zeitraum des Erziehungsurlaubes gemacht werden oder erst zum Ende.

Desweiteren verlangt die SB jedesmal den Erscheinungstermin meiner Frau früh gegen 9Uhr, wobei Sie genau weiss, das unser größerer Sohn direkt um 9 in der Kita sein muss und eher der Kitaplatz nicht bezahlt wird.
Bei Nachfragen nach evtl. 1h später kommt nur die Antwort "Sie haben sich nach meinen Terminen zu richten. Ich schätze mal dagegen kann man selbst in der Elternzeit wenig machen oder?

Zitat:
kann der SB die Genehmigung der Ortsabwesenheit fordern

Nein!!!!!!!!!!!!!!!!!

Warum nicht? gibt es evtl. einen § auf den man sich berufen kann?
 
Meine Frage aber ist, kann der SB die Genehmigung der Ortsabwesenheit fordern, obwohl sie noch aufgrund von Erziehungsurlaub zuhause ist und nur aus Gründen des Aufstockens der Bedarfsgemeinschaft zur BG gerechnet wird.

Ich habe offensichtlich deine Zeilen nicht richtig gelesen, sorry!!!!

Jetzt wo sie die EGV unterschrieben hat, ist klar das sie auch eine Ortsabwesenheit
per Antrag genehmigt werden kann max. 21 Tage.

:icon_pause:
 
ok, aber kann überhaupt eine Eingliederungsvereinbarung vorgenommen werden, da sie sich ja im Erziehungsurlaub befindet und somit nicht vermittlungsfähig ist ?
 
Hallo, celticmoon
ja, eine EGV kann abgeschlossen werden.
Deine Frau ist unter Umständen auch vermittelbar.
Sie ist ja nicht --erwerbsunfähig--, nur zeitweise raus.
Trotzdem hat sie den Status *Erwerbsfähig*

Hierzu:
Absatz 1
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung

Mit leistungsberechtigten Erwerbsfähigen soll eine EGV abgeschlossen werden.
Da deine Frau sie auch gleich unterschrieben hat, ist sie gültig.
Leider.
Kind im Brunnen---wirklich.
 
Hallo celticmoon,

schicke mal voraus, dass ich mich mit Elternzeit nur bedingt auskenne, gibt es dazu schriftliche Vereinbarungen (mit dem JobCenter) zu dem geplanten Zeitraum, daran müßte sich das JC ja dann auch orientieren und halten...:confused:

Die EGV ist ausgestellt bis Anfang Juni, wozu, wenn die Elternzeit noch bis Ende Mai geht ???

Bis jetzt soll sie sich bis 28.12.12 bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit angemeldet haben und einen Fragebogen welchen Sie dort bekommt ausfüllen.

Naja, das ist für mich nicht das einzige Problem, denn sie hat einen Blanko-Scheck unterschrieben, schau mal unter Punkt 2. der "Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit" ...das größte Problem dieser EGV ist offenbar noch nicht mal dir aufgefallen...sie erklärt sich bereits unbesehen mit allen "Zielvereinbarungen einverstanden" die mal mit der AfA geplant und mit ihr abgeschlossen werden und verpflichtet sich diese einzuhalten obwohl sie diese "zukünftigen Inhalte" noch gar nicht kennen kann...:icon_neutral:

Der Ansicht, dass diese EGV "nichtig sei" weil ein VA mit diesem Inhalt "nichtig" wäre, kann ich mich nicht anschließen, ein Vertrag kann frei "vereinbart" werden und solange beide Teile sich (mit ihrer Unterschrift !!!) einverstanden erklären, ist da erst mal gar nichts "nichtig", denn es wird immer zunächst davon ausgegeangen, dass diese Unterschrift "freiwillig" erfolgte...das Gegenteil dürfte nur schwer zu beweisen sein. :icon_evil:

Bewerben soll Sie sich jetzt um eine Ausbildungsstelle ihres gewünschten Berufes, mit Beginn im Laufe des nächsten Jahres. Dies wurde aber nur mündlich von der SB gesagt und nicht als Bestandteil der EGV aufgenommen.

Gibt es denn überhaupt schon eine sichere Unterbringung/Betreuung für das Kind, wenn die Mutter (auf Wunsch des JC ) ab Januar bereits eine Ausbildung anfangen soll, das passt doch irgendwie vorne und hinten nicht.

Das wird wohl auch der Grund sein warum diese Forderung nicht in die EGV aufgenommen wurde, denn zunächst muss ja mal die Kinderbetreuung gesichert sein ab Januar oder hättet ihr dazu schon klare Zusagen ???

Die Frage die sich mir jetzt stellt wie schon angesprochen, darf eine EGV eigentlich im Zeitraum des Erziehungsurlaubes gemacht werden oder erst zum Ende.


Mir ist bekannt, dass man im SGB II nicht logisch denken darf, trotzdem würde ich mal behaupten, dass eine EGV mit Vereinbarung von Bewerbungs-Aktivitäten innerhalb der Elternzeit nicht sehr sinnvoll und praktikabel ist, denn in dieser Zeit steht man dem Kind Vollzeit zur Verfügung und eben (noch) NICHT dem JobCenter. :icon_daumen:

Bewerbungen für eine Lehrstelle könnte man zwar schreiben wenn sich da schon was anbietet, aber erst mit Beginn der Ausbildung NACH der Elternzeit und wenn die Betreuung des Kindes gesichert ist.

Ich denke mal direkt "verboten" wird es nicht sein mit der EGV gegen Ende der Elternzeit (wobei dieser Zeitpunkt wohl auch je nach SB schwankend sein dürfte), es gibt auch Dienst-anweisungen dazu, dass mit Antragstellern auf EM-Rente keine EGV gemacht werden soll/muss...halten sich auch nicht Alle dran... meinem Mann und mir wurden auch als erstes EGV zur Unterschrift vorgelegt, da war noch nichtmal der Antrag bearbeitet.
Desweiteren verlangt die SB jedesmal den Erscheinungstermin meiner Frau früh gegen 9Uhr, wobei Sie genau weiss, das unser größerer Sohn direkt um 9 in der Kita sein muss und eher der Kitaplatz nicht bezahlt wird.
Bei Nachfragen nach evtl. 1h später kommt nur die Antwort "Sie haben sich nach meinen Terminen zu richten. Ich schätze mal dagegen kann man selbst in der Elternzeit wenig machen oder?

Naja, rein theoretisch soll durchaus auch auf die "familiären Gegebenheiten" Rücksicht genommen werden bei der Terminvergabe, insbesondere auch die Versorgung /Betreuung von Kindern betreffend, wirklich gemacht wird es nach meiner Kenntnis eher selten bis gar nicht.

Diese EGV betreffend kann man aktuell GAR NICHTS machen, sie hätte das einfach nicht unterschreiben dürfen, die Sanktion bis auf die "Knochen" (sorry bis auf die KdU ) ist altersbedingt (U 25 leider) gesetzlich möglich, einem VA (Verwaltungs-Akt) hätte man widersprechen können, bei einer EGV steht immer die (angeblich) freiwillige Unterschrift im Weg ...:icon_dampf:

Erst wenn sie tatsächlich daraus sanktioniert wird, kan man dann gegen die Sanktion vorgehen und dabei auch gleichzeitig die Inhalte der EGV angreifen, wobei man ihr immer den Vorhalt machen wird, dass man nichts unterschreibt womit man NICHT einverstanden ist...

Selbst der Hinweis, sie habe das nicht richtig verstanden was sie da unterschreibt, wäre nicht wirklich klug, denn unten steht ja, dass ihr alle Fragen beantwortet wurden und sie alles verstanden hat was da drin steht ...

Es wäre in diesem Falle dann wohl angebracht eine Sanktion mit Unterstützung eines Anwaltes anzugehen, es tut mir leid aber es wäre einfacher gewesen sie hätte NICHT unterschrieben...das zumindest DARF nämlich nicht mehr sanktioniert werden.

In einen (ersetzenden) VA "gekleidet" wären tatsächlich viele der Inhalte rechtswidrig gewesen, in einem Vertrag können auch Dinge "vereinbart" werden die nicht so ganz "sauber" sind, das wird erst rechtlich "interessant", wenn sich ein Vetragspartner da nicht mehr dran halten will oder kann.

MfG Doppeloma
 
Danke für die ausführliche Antwort.

Stimmt, der Punkt 2 ist noch nichtmal mir aufgefallen, da ich diesen anders gedeutet habe, mehr in Richtung Berufsfindung und Vermittlung für nach der Elternzeit, welche bis 1.Mai 2013 geht und diese wir uns bestimmt nicht von irgendwelchen Maßnahmen welche das Amt versuchen könnte nehmen lassen werden. Das sollen die mal versuchen.
Auf jeden Fall ist es die erste und letzte EGV welche Sie unterschrieben hat.
Damit wäre soweit alles geklärt. Danke für die vielen Infos, ihr seid Spitze.
 
https://www.arbeitsagentur.de/zentr...text-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf

Seite 2:

(b) Eine EinV muss mit Personen, denen aufgrund eines Tatbestandes nach § 10 eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, grundsätzlich nicht abgeschlossen werden.
Im Einzelfall sind allerdings auch für diese erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen Aktivitäten denkbar, die auf eine künftige Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit abzielen. Beispielhaft sind Eigenbemühungen um Beratungs- und Informationsleistungen zu nennen. Diese konkreten Schritte zur Verbesserung der Eingliederungschancen sind mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer EinV zu vereinbaren.
Spätestens mit dem Wegfall der Voraussetzungen des § 10 ist der Abschluss einer EinV notwendig
.

§ 10 SGB II Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird ...Heisst andersrum: alles kann, nix muss, aber soll :icon_neutral::icon_neutral::icon_neutral:

Wenn Ihr mutig seid und ein dickes Fell habt :icon_twisted:, würde ich vorschlagen, es mit einem Widerruf der EGV versuchen. Es ist zwar ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der eigentlich wohl nur nach § 59 VwVfG - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags angegangen werden kann ... ABER auch den Anwendungen und Vorschriften des BGB unterliegt.

Als Verwaltungsakt hätte das m.E. unzweifelhaft rechtswidrige Inhalte.

Also könnten Gründe einfach mal angeführt werden wie "unter nötigenden Umständen zustandegekommen" oder auch dass erst im Nachhinein "mangels umfassender Aufklärung und der Möglichkeit einer eingehenden Prüfung durch den Unterzeichner" festgestellt wurde, dass es hier "rechtswidrige Inhalte" gibt, die gegen die guten Sitten verstoßen, über die man NICHT aufgeklärt wurde und die im Zweifel zu ungerechtfertigten Sanktionen führen - (wobei hier eine kleine Übertreibung noch "würzen" könnte in die Richtung, dass davon eine junge MUTTER betroffen wäre, die unter dem ganz besonderen Schutz des Grundgesetzes steht :biggrin:) und da die Behörde einen einwandfreien Vertrag vorlegen muss, hier gegenüber dem Bürger gegen den "Grundsatz von Treu und Glauben" (BGB) verstoßen wurde.

Daher: fühle man sich ab sofort an diese EGV nicht mehr gebunden!

Den SB wird es freuen - sowas hat er wohl noch nie gelesen.
Es KÖNNTE ihn jedoch auch verunsichern ... und zu einem neuen Gespräch führen (was man des Friedens willen ja anbieten kann) ... um hier neue Gesichtspunkte einzubringen. Dann aber nie mehr sowas unterschreiben!!!
 
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