danke für deine Antwort
Folgendes steht im Übergabeprotokoll:
Bauliche Veränderungen durch den Mieter bzw. mieteigene Ausstattung:
· Decke Styroporplatte
· Gesamte Whg. Teppichboden
· Vermietung ohne E-Herd
Ich bin bereit, das Mietobjekt in seinem jetzigen Zustand zu übernehmen und etwa erforderliche Schönheitsreparaturen auf eigene Rechnung durchzuführen. Die vorgenannten baulichen Veränderungen bzw. mieteigenen Ausstattungsgegenstände werden von mir übernommen. Sämtliche Instandhaltungen und Reparaturen werden auf meine Kosten vorgenommen; Schadenersatzansprüche gegenüber XXX sind in jedem Fall ausgeschlossen. XXX ist berechtig, jederzeit die Herrichtung des Ursprungszustandes zu verlangen.
Der Mieter erklärt, im übrigen die Wohnung mit 3 Schlüsseln für die Wohnungseingangstür ordnungsgemäß übernommen zu haben.
Folgendes steht im Mietvertrag:
§ 3 Übergabe der Mietsache und Haftungsbeschränkung
1. Der Mieter übernimmt die Wohnung in dem vorhandenen und besichtigten Zustand als vertragsgemäß. Der Wohnungszustand wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
2. Soweit der Mieter Zuschüsse für Schönheitsreparaturen, z.B. durch Mietgutschrift, erhalten hat, sind diese unverzüglich and ausschließlich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden.
3. Die XXX und ihre Erfüllungsgehilfen haften bei nicht rechtzeitiger Räumung des Vormieters bzw. nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Mieträume gegenüber dem Mieter nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der XXX beruhen.
§ 5 Mietsicherheit
Die Zahlung einer Mietsicherheit entfällt.
§ 10 Obhutspflicht / Schönheitsreparaturen / Erhaltung der Mietsache
1. der Mieter hat die Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Er hat für eine ordnungsgemäße Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2. Schönheitsreparaturen sind vom Mieter in fachhandwerklicher Qualität auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich von Holzfenstern, das Streichen von Türen und der Wohnungseingangstüren (Holz) von innen sowie der Heizkörper einschl. der Heizröhre.
Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
· In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen),
· In Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
· In sämtlichen Nebenräumen alle 7 Jahre
Der Mieter darf nur mit Zustimmung der XXX von der bisherigen Ausführungen abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
3. Die XXX ist nach billigem Ermessen berechtigt, die nach Ziffer 2 vereinbarten Fristen zu verkürzen bzw. zu verlängern, wenn der Grad der Abnutzung bzw. der Zustand der Wohnung dies erfordert. Einen entsprechenden Verlängerungsantrag hat der Mieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der vertraglichen Ausführungsfristen zu stellen.
§ 19 Rückgabe der Mietsache
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Der Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe wird in einem anzufertigenden Abnahmeprotokoll festgestellt.
2. hat der Mieter Veränderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht wiederherzustellen. Für Anlegen und Einrichtungen, auch Schilder und Anschriften, innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die XXX kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn die dem Mieter dafür angemessen entschädigt. Der XXX steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mietnahme ein berechtigtes Interesse hat.
3. Die nach § 10 Abs. 2 fälligen Schönheitsreparaturen sind rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
4. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen gemäß § 10 Abs. 2 noch nicht fällig, so hat der Mieter auf Verlangen der XXX einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden Kosten einer im Sinnen des § 10 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und dem seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenem Zeitraum. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt hat, ist er von der Zahlung eines Kostenanteils befreit.