Hallo liebe Leute,
ich möchte einen Widerspruch wegen einer erhaltenen Zuweisung einlegen, da ich diesen als überhaupt nicht zielführend ansehe.
Seit einem ¾ Jahr suche ich einen neuen Arbeitsplatz. Die Vermittlungshemmnisse sind beispielsweise das Alter Ü50.
Nun möchte mein Sachbearbeiter mich wie beim vorletzten Termin angekündigt zur Aktiv II-Maßnahme von BBZ-Altenkirchen schicken. Ist für mich eine sinnlose Maßnahme, was ich auch im Gespräch darlegte.
ALG1 geht bis Mitte Februar 2019.
Eine EinV ist unterschrieben, gültig bis 30.3.2019, soweit nichts anderes vereinbart.
Bewerbungstraining über 2 Tage absolviert.
Jetzt eine Zuweisung in eine Maßnahme erhalten, 10.12.2018 bis 1.3.2019 in Vollzeit. Laut mündlicher Auskunft des Sachbearbeiters 2-3 mal pro Woche.
Zudem einen Verwaltungsakt – Festsetzung von Eigenbemühungen erhalten. Anmerkung: Der Sachbearbeiter erklärte im Termin, daß er nun eine neue EinV erstelle. Daraufhin meinte ich, wir hätten doch schon eine laufende EinV. Da er nicht von meiner Unterschrift ausgehe, werde nun ein Verwaltungsakt erstellt.
Wie auch bei der schrittweisen Erhöhung der Anzahl meiner monatlichen Bewerbungen erfolgt hier eine einseitige Festlegung meiner Pflichten.
Im VA steht:
Im Widerspruchsschreiben würde ich so argumentieren:
Die Maßnahme ist nicht zielführend. Meine Vermittlungshemmnisse stimmen nicht mit den Maßnahme-Inhalten überein. In Vorstellungsgesprächen mit Zeitarbeitsfirmen werden beispielsweise Mängel in den Bewerbungsunterlagen angesprochen. Dies ist nicht der Fall. Mein Kommunikationsverhalten ist in einem Bewerbungstraining der Bundesagentur für Arbeit positiv beschieden worden. Erfahrungen im Rahmen einer beruflichen Erprobung habe ich. Gleiches gilt für die weiteren Programmpunkte des Bildungsträgers, was gerne weiter ausführt werden kann.
In meinem letzten Gesprächstermin mit meinem Sachbearbeiter wurde die von mir erneut eingebrachte Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung unzureichend besprochen. Hier liegen aber Chancen aufgrund veralteten know-hows sowie einer Erweiterung meiner Kenntnisse. Diese Kenntnisse werden oft in Stellenanzeigen nachgefragt.
Fragen:
Bei dem weiteren Widerspruch würde ich mich an https://www.elo-forum.org/eingliede...erpruefung-erhalten-hat-tips.html#post2121838 orientieren, danke an „Schikanierter“. Hier wird allerdings im Rahmen ALG2 argumentiert. Muss hier modifiziert werden, oder einfach die § weglassen?
Widerspruch einlegen nur gegen Zuweisung, oder auch gegen VA?
Im ALG1 hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Bei Abgabe kurz vor Maßnahmebeginn warte ich auf Antwort und brauche bis dahin nicht zur Maßnahme?
Besten Dank schonmal.
ich möchte einen Widerspruch wegen einer erhaltenen Zuweisung einlegen, da ich diesen als überhaupt nicht zielführend ansehe.
Seit einem ¾ Jahr suche ich einen neuen Arbeitsplatz. Die Vermittlungshemmnisse sind beispielsweise das Alter Ü50.
Nun möchte mein Sachbearbeiter mich wie beim vorletzten Termin angekündigt zur Aktiv II-Maßnahme von BBZ-Altenkirchen schicken. Ist für mich eine sinnlose Maßnahme, was ich auch im Gespräch darlegte.
ALG1 geht bis Mitte Februar 2019.
Eine EinV ist unterschrieben, gültig bis 30.3.2019, soweit nichts anderes vereinbart.
Bewerbungstraining über 2 Tage absolviert.
Jetzt eine Zuweisung in eine Maßnahme erhalten, 10.12.2018 bis 1.3.2019 in Vollzeit. Laut mündlicher Auskunft des Sachbearbeiters 2-3 mal pro Woche.
Zudem einen Verwaltungsakt – Festsetzung von Eigenbemühungen erhalten. Anmerkung: Der Sachbearbeiter erklärte im Termin, daß er nun eine neue EinV erstelle. Daraufhin meinte ich, wir hätten doch schon eine laufende EinV. Da er nicht von meiner Unterschrift ausgehe, werde nun ein Verwaltungsakt erstellt.
Wie auch bei der schrittweisen Erhöhung der Anzahl meiner monatlichen Bewerbungen erfolgt hier eine einseitige Festlegung meiner Pflichten.
Im VA steht:
„Da zwischen Ihnen und der Agentur für Arbeit keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist, sind nach der bereits erfolgten Anhörung die für Ihre Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen festzusetzen.“
Im Widerspruchsschreiben würde ich so argumentieren:
Die Maßnahme ist nicht zielführend. Meine Vermittlungshemmnisse stimmen nicht mit den Maßnahme-Inhalten überein. In Vorstellungsgesprächen mit Zeitarbeitsfirmen werden beispielsweise Mängel in den Bewerbungsunterlagen angesprochen. Dies ist nicht der Fall. Mein Kommunikationsverhalten ist in einem Bewerbungstraining der Bundesagentur für Arbeit positiv beschieden worden. Erfahrungen im Rahmen einer beruflichen Erprobung habe ich. Gleiches gilt für die weiteren Programmpunkte des Bildungsträgers, was gerne weiter ausführt werden kann.
In meinem letzten Gesprächstermin mit meinem Sachbearbeiter wurde die von mir erneut eingebrachte Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung unzureichend besprochen. Hier liegen aber Chancen aufgrund veralteten know-hows sowie einer Erweiterung meiner Kenntnisse. Diese Kenntnisse werden oft in Stellenanzeigen nachgefragt.
Fragen:
Bei dem weiteren Widerspruch würde ich mich an https://www.elo-forum.org/eingliede...erpruefung-erhalten-hat-tips.html#post2121838 orientieren, danke an „Schikanierter“. Hier wird allerdings im Rahmen ALG2 argumentiert. Muss hier modifiziert werden, oder einfach die § weglassen?
Widerspruch einlegen nur gegen Zuweisung, oder auch gegen VA?
Im ALG1 hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Bei Abgabe kurz vor Maßnahmebeginn warte ich auf Antwort und brauche bis dahin nicht zur Maßnahme?
Besten Dank schonmal.