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www.simple-fax.de 5€ aufladen und für 7 Cent pro Seite faxen. Hier ist jeder Euro/Cent sehr gut investiert. Du wirst es sicher in den nächsten Monaten noch öfter brauchen....... das Guthaben verfällt nicht.lol ich habe kein fax ???
Dann schau dich mal im Forum um, was Jobcenter so alles vorsätzlich und rechtswidrig treiben. Da ist eine gelöschte Mail im Vergleich zu noch Pille Palle. Ist zwar nicht die Regel, aber da es durchaus passiert, sollte man lieber auf Nummer sicher gehen, vor allem wenn es um eine hohe 3stellige Summe geht.eure antworten implizieren dass das jobcenter absichtlich sachen verliert
also ich habe jetzt alle unterlagen ausgedruckt und aufgefüllt udn eingescannt und auf usb wollte die hochladen und dann abhscicken
Siehe meinen Beitrag oben, du bekommst nach dem Versenden direkt eine Bestätigung per PDF, diese ist Rechtskräftig wie ein Fax.
ah geil da kann man alles einfügen und auf absenden klicken und bekommt eine bestätigung das ist ja mal nice
Siehe meinen Beitrag oben, du bekommst nach dem Versenden direkt eine Bestätigung per PDF, diese ist Rechtskräftig wie ein Fax.
ich
aso nice reicht es dann nur aus denn antrag zu stellen ic muss noch gar nicht ale unterlagen haben ?
scheiße jetzt hab ich das einfach so abgeshcickt ohne die nachweise
Dachte ich auch...Eine Begründung, warum man ALGII beantragt, muss man eigentlich nicht liefern.
Bin zwecks Existenzsicherung Hilfebedürftigt, reicht.
Mal wieder eine Eigenkreation.
scheiße jetzt hab ich das einfach so abgeshcickt ...
Bundessozialgericht B 14 AS 51/18 RMit der am 30.01.2015 abends abgesendeten E-Mail hat der Kläger wirksam die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2015 beantragt. Die E-Mail stellt einen Antrag i.S. v. § 37 Abs. 1 S.1 SGB II dar (1). Der Antrag gilt mit abrufbarer Speicherung der E-Mail im elektronischen Postfach (E-Mail Server) des Beklagten als zugegangen (2). Der Kläger hat den Nachweis für den Zugang erbracht (3). 1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Es gilt insofern der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X). Der Antrag kann daher
auch mündlich, fernmündlich und auch per E-Mail gestellt werden, eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB) ist nicht erforderlich.
Was hat das damit zutun?
Heute noch Antrag per Mail stellen ... ??
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