Normalerweise würde ich ja zuerst noch schriftlich Verhandlungsvorschläge an den SB einreichen, damit er einen EGV-VA nicht so leicht erlassen kann. Hat auch Vorteile, wenn diese Angelegenheit dann vor Gericht gehen sollte. Aber bei der Dir vorgelegten, gerade unter den in den "Unterstützung" und "Bemühungen" genannten Punkten, mit Rechtswidrigkeiten nur so gespickten EGV ist das nun wirklich sinnfrei. Das Dings kriegst Du vor dem SG meines Erachtens per Eilantrag gekippt (schon alleine deshalb, weil die Vereinbarung über Kostenerstattung völlig fehlt).
Also, wie meine Vorredner schon ausgeführt haben, nicht unterschreiben und den VA abwarten.
Weitere Gründe, als die schon genannten, sehe ich noch:
1) gültig bis 04.07.2015 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird
a) Die Gültigkeitsdauer beträgt 6 Monate, was auch so sein soll (--> § 15 SGB II). Sollte der EGV-VA plötzlich eine kürzere Gültigkeitsdauer ausweisen, dann wäre der VA offensichtlich rechtswidrig; dazu gibts mittlerweile mehrere, auch LSG-Beschlüsse.
b) Es wird zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart. Wozu macht man denn sonst eine Vereinbarung (die laut § 15 SGB II sechs Monate betragen SOLL; es geht hier ja auch um einen stabilen, verlässlichen Rahmen für den Leistungsberechtigten (LB); nur hilft das nichts, wenn das JC meint, diese zwischendurch willkürlich wieder ändern zu können). Wenn man sowas unterschreibt, stimmt man einem solchen Vorgehen freiwillig zu.
2) Was bitte soll der Satz "Eingehende Erläuterung der Rechtsfolgenbelehrung (RFB) und Sanktionsmöglichkeiten" unter "UNTERSTÜTZUNG durch Jobcenter" bedeuten??
Das ist ja wohl ein "Offenbarungseid"! Das JC sucht offenbar ganz konkret nach SanktionsMÖGLICHKEITEN ...
Außerdem hat so ein Satz im Sinne von "Unterstützung" in Eingliederung von Arbeit hier rein gar nichts zu suchen.
3) "Sie unternehmen von 01.01.2015 bis 01.07.2015 mindestens fünf Bewerbungsbemühungen".
Wurde Dir der Unterschied zwischen "Bewerbungen" und "Bewerbungsbemühungen auch erklärt? Und wenn ja, warum steht das nicht differenziert als Erklärung schriftlich in der EGV mit drin? Sprich, wie soll diese Liste überhaupt aussehen, welche Angaben müssen in dieser Liste drinstehen? Fragen über Fragen ... zu viel brüchiges Eis ...
Dann würdest Du ja - wenn überhaupt - die EGV erst NACH dem 01.01.2015 unterschreiben ... da frage ich mich ja schon, ob das rechtens ist, hinsichtlich dem Satz "Sie unternehmen von 01.01.2015 bis ...".
4) "... und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum Listen als Nachweis vor. ..."
Das widerspricht doch voll dem nachfolgenden Satz "Die Nachweislisten sind abzugeben zum: 01.02.2015, 01.03.
2014 ...

und das geht ja schon mal gar nicht

, liegt doch in der Vergangenheit ..."
Es gibt Gerichtsbeschlüsse (hab ich hier im Forum zumindest schon irgendwo gelesen), die sagen, dass die Abgabe von Nachweisen wegen Bewerbungen bzw. Bewerbungsbemühungen zu festgelegten Stichtagen rechtswidrig ist, weil nicht zu erkennen ist, warum das Abgeben von Nachweisen "zu Stichtagen" ein relevanter Bestandteil für Eingliederungsbemühungen sein soll. Sprich, eine Sanktion wegen z.B. zu später Abgabe der Nachweise sollte in die Hose gehen.
5) Der Satz "Ich stelle sicher, dass ich an jedem Werktag an meinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichbar bin." ist Nonsens.
Erstens: Soll das heißen 24 h am Tag??
Zweitens: was hat dieser Satz mit "Bemühungen" zur Eingliederung in Arbeit zu tun?
Wenn, dann geht es um die Erreichbarkeit wegen der Briefpost. Ansonsten musst Du nicht jeden Werktag 24 h persönlich am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort anzutreffen sein. Steht außerdem bereits auf Seite 3 unter den wichtigen Hinweisen u.a. zur Ortsabwesenheit. Wobei auch da nicht klar hervorgeht, dass Du nur die Briefpost werktäglich persönlich empfangen können musst.
6) "Die RFB und die Sanktionsgründe ... Unklare Punkte, ...
werde ich unverzüglich und unaufgefordert
ansprechen."
Was für ein Schwachsinn. Was hat das mit "Bemühungen" zur Eingliederung in Arbeit zu tun??
Außerdem welchen Sinn macht diese Aussage noch, wenn Du die EGV (hinsichtlich der Sanktions"möglichkeiten") bereits unterschrieben hast????
Das ist mal der größte Blödsinn, den ich bisher in einer EGV gelesen habe, echt jetzt
7) "Die Gültigkeit gilt solange, wie bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II vorliegen. Dazu müssen Sie insbesondere hilfebedürftig sein."
Widerspricht dem § 15 SGB II und damit der Gültigkeitsdauer der EGV, die sechs Monate betragen soll (und damit muss).
Dann aber steht da doch noch der Satz "Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen ... vor, so endet die Gültigkeit automatisch mit Ablauf (siehe Datum "gültig bis").
Ja, was denn jetzt?
8) "Die EGV
IST daher schriftlich zu schließen und durch beide Vertragsparteien zu unterschreiben (§ 56 SGB X).
Was hier unterschlagen wird, ist, dass eine EGV zwar nach § 15 SGB II abgeschlossen werden
soll, aber nicht vom Leistungsberechtigten unterschrieben werden muss, und schon gar nicht, sollte die EGV rechtswidrig sein. So oder so gilt laut § 15 SGB II: "Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande,
sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen."
Die EGV
IST daher also
NICHT UNBEDINGT schriftlich zu schließen.
Ach ja, und ein Leistungsberechtigter hat ja noch nicht einmal einen Rechtsanspruch auf eine EGV! Heißt auch, dass ALG II auch dann gezahlt wird, wenn Du GAR KEINE EGV bzw. keinen EGV-VA haben solltest.
9) Die RFB weist keine konkreten EURO-Beträge für Deinen Einzelfall aus, was gemäß Gerichtsbeschlüsse, die ich hier im Forum schon gelesen habe (ich glaube sogar ein BSG-Urteil), rechtswidrig ist. Hier wird nur der Gesetzestext nachgeplappert, was eben für den Einzelfall so nicht ausreichend ist.
10) "Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn ihr ALG II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist."
Logischerweise kann nicht mehr jeder Verpflichtung nachgegangen werden, wenn im skizzierten Fall keinerlei finanzielle Mittel mehr zur Verfügung stehen und man zwischenzeitlich womöglich schon am Verhungern ist ...
Wer unterschreibt so etwas bitte freiwillig?
11) "Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Ich bin mit den vereinbarten Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich, diese einzuhalten. Ich habe ein Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung erhalten."
Für wie unmündig wird hier der Leistungsberechtigte erklärt?
Eine EGV ist ein Vertrag.
Also wurde der Vertrag BEIDSEITIG besprochen.
BEIDE Vertragsparteien erklären sich mit den vereinbarten "Unterstützungen" und "Bemühungen" einverstanden und halten diese ein, sobald sie ihre Willis darunter setzen.
BEIDE Vertragsparteien haben eine originale EGV erhalten.
SO sollte das - wenn überhaupt - geschrieben stehen.
12) Mit einer Unterschrift unter eine EGV, welche Sanktionen bei Nichteinhalten auch nur eines Vertragspunktes vorsieht, erklärt man sich WILLENTLICH bereit, sich eben sanktionieren zu lassen, was wiederum die WILLENTLICHE faktische Außerkraftsetzung seiner Grundrechte bedeutet.
Wer will freiwillig seine Grundrechte außer Kraft setzen?
13) Im Übrigen fehlt ALLEN Eingliederungsvereinbarungen eine salvatorische Klausel. D.h., dass es ausreichen würde, wenn nur EINE Klausel rechtswidrig wäre, dass dann der ganze Vertrag rechtswidrig wäre, würde man diese EGV doch tatsächlich unterschreiben. Auf eine rechtliche Prüfung nach bereits erfolgter Unterschrift würde ICH mich jedoch nicht einlassen wollen.
Fazit:
Wenn ich mir diese EGV so ansehe, dann wäre es meiner Meinung nach vielmehr angebracht den SB mal mittels eines Antrags nach § 13, 14, 15 SGB I mit kurzer Fristsetzung aufzufordern, einen schriftlichen Nachweis über seine Befähigung ÜBERHAUPT eine EGV verhandeln und abschließen zu können, zu erbringen:
Hartz IV: Was tun bei Eingliederungsvereinbarung
Kann SB keinen Nachweis erbringen oder schweigt SB sich aus oder verweigert SB sich gar, DANN gibt es sowieso keinen Rechtsgrund mehr, eine EGV mit diesem SB zu verhandeln und zu unterschreiben. Du hast einen Anspruch auf qualifizierte Beratung und Unterstützung durch das JC.
Siehe auch Beitrag #26 von hier:
https://www.elo-forum.org/weiterbil...snahme-kommentieren-abwehren.html#post1818569