Heizkostenguthaben, Jobcenter, Zuzahler

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benno8

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Hallo,
ich bin immer sehr sparsam mit Wasser und Heizung.
Daher erhalte ich immer ein Guthaben bei der BKA. Anfangs habe ich es auch immer behalten dürfen.
Das Guthaben stammt immer aus den Heizkosten.
Aktuell habe ich 156€ Guthaben wegen der Heizkosten. Ich zahle derzeit ca 14€ (demnach 168€ pro Jahr) von meinem Regelsatz dazu auch für das Jahr,wo das Guthaben entstanden ist, da anerkannte Kosten der Unterkunft weniger und tatsächliche Kosten höher sind.
Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, da die der Auffassung sind, die hätten ja die Heizkosten voll übernommen und das praktisch die 14€ von meinem Regelsatz nur für die Betriebskosten sind.
Dagegen wollte ich nun klagen, wäre das sinnvoll oder sind die im Recht?
Ich habe schon viel gelesen, aber meist wird von Guthaben aus der BKA gesprochen, aber direkt wegen Heizkosten nicht.

Der zweite Fall ist ähnlich, nur war ich da lediglich 3 Monate und 8 Tage beim Jobcenter und den Rest beim Sozialamt. Auch in dem Jahr erhielt ich ein Guthaben von den Heizkosten von ca 270€. Leider war ich zum Zeitpunkt der Erstellung der BKA wieder beim JC und die fordern nun das volle Guthaben.
Dem ersten Wiederspruch wurde in vollem Umfang zu meinen Gunsten entsprochen.
Seit dem die auf den Trichter gekommen sind, dass die ja die vollen Heizkosten tragen, haben die den Fall erneut geöffnet und der erneute Widerspruch wurde nun zurück gewiesen. Mit eben dieser Begründung - obwohl die nicht mal in diesen 3 Monaten so viel wie das GH beträgt gezahlt haben.
Auch dagegen wollte ich nun klagen und brauche euren fachlichen Rat.
Vielen Dank im Voraus.
 
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Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, da die der Auffassung sind, die hätten ja die Heizkosten voll übernommen und das praktisch die 14€ von meinem Regelsatz nur für die Betriebskosten sind..

Das ist völlig egal, denn HK gehören ja auch zu den BK.
Auch HK können als angemessen gelten, wenn sie höher sind, als das das Amt festlegt.

Drucksache 18/ 8041 - Gesetzesbegründung S. 41
Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgt deshalb derzeit getrennt von den Aufwendungen für Unterkunft und allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung einen bestimmten Grenzwert, wird dies als Indiz für unangemessen hohe Aufwendungen angesehen. Es liegt dann an der leistungsberechtigten Person, Gründe vorzutragen, warum die Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (BSG a. a. O., Rz. 23). Der maßgebliche Grenzwert wird dabei in der Regel den „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen.

BK, die aus dem RS gezahlt wurden, weil nur ein Teil der KdU anerkannt wurden, darf man behalten:

Drucksache 18/ 8041 - Gesetzesbegründung S. 41
Werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt, entscheiden sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies ist teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der späteren Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen.
Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindert.
Das ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspricht.
Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht.

Dagegen wollte ich nun klagen, wäre das sinnvoll oder sind die im Recht?
Ich habe schon viel gelesen, aber meist wird von Guthaben aus der BKA gesprochen, aber direkt wegen Heizkosten nicht.

Da gibt es mehrere Urteile dazu.
Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu! | Sozialberatung Kiel
Betriebskostenguthaben das auf Zahlungen aus dem Regelsatz bezahlt wurde darf nicht vom Jobcenter einbehalten werden | Rechtsanwalt in Kiel
Betriebskostenguthaben | Sozialberatung Kiel

Der zweite Fall ist ähnlich, nur war ich da lediglich 3 Monate und 8 Tage beim Jobcenter und den Rest beim Sozialamt. Auch in dem Jahr erhielt ich ein Guthaben von den Heizkosten von ca 270€. Leider war ich zum Zeitpunkt der Erstellung der BKA wieder beim JC und die fordern nun das volle Guthaben.
Siehe oben.
Dem ersten Widerspruch wurde in vollem Umfang zu meinen Gunsten entsprochen.
Seit dem die auf den Trichter gekommen sind, dass die ja die vollen Heizkosten tragen, haben die den Fall erneut geöffnet und der erneute Widerspruch wurde nun zurück gewiesen.
Dem Widerspruch wurde stattgeben, und die lehnen jetzt nachträglich zum selben Fall ab, und ändern also rückwirkend ihren eigenen Widerspruchsbescheid?

Die spinnen wohl? Mal ja mal neu, wie es gerade passt?
Das kann nicht rechtens sein. Das Amt ist doch bestimmt an seine Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren gebunden. Wird nicht geklagt, müsste der rechtsgültig sein, denn die Rechtsmittel sind ja für beide Seiten damit abgelaufen? Das wäre ja "Rechtsbeugung" im weiteren Sinne.

Da muss jmd. anderes was zu rechtlichen Lage und Begründung sagen.

Mit eben dieser Begründung - obwohl die nicht mal in diesen 3 Monaten so viel wie das GH beträgt gezahlt haben.
Auch dagegen wollte ich nun klagen und brauche euren fachlichen Rat.
Vielen Dank im Voraus

Da würde ich auch klagen!

Und vor allem sollte dein Vermieter/Energieversorger mal die monatlichen Vorauszahlungen anpassen.
Dazu sind die verpflichtet!
 

benno8

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der Meinung bin ich auch, dass man alles behalten darf, was man selber von dem RS dazu zahlt. Ich laß auch was, dass es darauf ankommt, wer das zahlt - irgendwie stand was von Kommune, wenn das so ist, wären die im Recht. Kriege ich nun gerade nicht zusammen.
Den 156€ GH wurde mit einem Anwalt widersprochen, welcher sich auch keine Mühe gab, da er wohl Beratungshilfe bekam - fragte mich, ob ich nun klagen wolle, der hätte doch gleich sagen können, ob ich eine Chance hätte oder eher nicht und die 270€ per SoVD. Der SoVD sieht keine Aussicht auf Erfolg(obwohl wir ja schon ein mal gewonnen hatten, denke, die denken nur an die 2x34€ für die Klage, die ich auch nicht aufbringen kann, aber im Falle eines Erfolges hätte ja eh das JC dies bezahlen müssen.
Nun suche ich alles zusammen und reiche wahrscheinlich selber Klage ein. Mehr als schief gehen kann es ja eh nicht.
 
E

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Dieses Urteil müsste passen.
Denn es betrifft sogar die frühere Rechtslage, die weniger eindeutig war, als die neue:

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

https://juris.bundessozialgericht.d...e57da31ef61fb7fc8f45ad&nr=13385&pos=18&anz=62

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R

Leitsätze

Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben mindern den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig.
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4. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II - Anspruch in dem bzw den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.
 
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