Bundessozialgericht B 7b AS 40/06 R
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen. Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der unterschiedslos von "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung spricht. Insbesondere der Begriff "tatsächlich" lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind.
Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial.
Bei der Beschaffung von Heizmaterial (zB Heizöl oder Holz) handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen.
Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können (BVerwGE 79, 46, 50).
Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial.
Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.
Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist auch nicht systemwidrig, was sich aus § 41 Abs 1 Satz 4, 5 SGB II (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, aaO, erhalten hat) mittelbar ergibt. Denn die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für sechs Monate bzw bis zu 12 Monate bewilligt werden.
Vor diesem Hintergrund muss bei der angemessenen Menge des Heizmaterials auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel deckungsgleich sein (so auch Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 RdNr 32 f, Stand November 2006).