Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt (unterschiedliche KDU -Gesetze SGB2/SGBXII)

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Kikaka

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-Das Grundsicherungsamt zahlt für mich nur noch 34 € Heizkosten und beruft sich auf eine festgelegte Obergrenze
-Für meine Frau zahlt hingegen das JC 44 €, gemäß der Gestzesänderung vom 01.08.2016 ,wonach eine Obergrenzenbildung aus den Höchstbeträgen für kaltmiete,Nebenkosten und Heizkosten gebildet werden kann. Dieses gelte aber laut Sozialamt nicht für den Rechtskreis SGB xii...
-Also heißt das auch, das der bundesdeutsche Heizspiegel für das Sozialamt nicht bindend ist ?
-2016 wurde vom JC für uns beide 121 € gemäß diesem Gesetz bezahlt, und jetzt soll ich schon bei 88 € Heizkosten für unsere Wohnung 10 € selbst zahlen ?
-

-Ich will dagegen klagen.
-Bitte Stellungnahme hierzu.
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt

Hallo @Kikaka

zunächst einmal eine Frage, liegt dir vom Amt ein schriftlicher Bescheid vor und wenn ja auf welche rechtlicher Grundlage?

ein längerer Aufenthalt nicht erwerbstätiger Leistungsberechtigter in der Wohnung im Vergleich zu
Erwerbstätigen.
Werden personenbedingte Gründe dargetan, können den Grenzwert übersteigende Heizkosten im Einzelfall
gleichwohl angemessen sein.

Lies bitte mal hier im Link ab Seite 44................zum Thema Heizkosten
im Rechtskreis SGB X II

https://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/DV-15-13_KdU-Empfehlungen.pdf

§ 35 SGB XII

(4) 1Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. 2Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. 3Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt

@seepferdchen
-Ich habe alles noch mal durchforstet ,
das Sozialamt richtet sich wie das JC nach dem "Bundesdeutschen Heizspiegel
-demnach müßten die Beträge
identisch sein

https://www.heizspiegel.de/fileadmi...Deutschland-2016-Abrechnungsjahr-2015-web.pdf
-Für 60 qm wäre demnach für 2016 16,30 € pro qm noch als angemessen anzusehen,da nach BSG -Rechtsprechung auch der Wert erhöht noch akzeptiert wird.
-Kannst Du mal checken ob meine Annahmen richtig sind ?
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt

das Sozialamt richtet sich wie das JC nach dem "Bundesdeutschen Heizspiegel -demnach müßten die Beträge identisch sein

Ich habe jetzt in einige Bundesländern mal nachgelesen, bei einigen gab
es ab 01.01.2017 auch Anpassungen sowohl im SGB II und im SGB XII
bezogen auf den bundesweiten Heizspiegel.

Hier mal zwei Beispiel:

https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Oberhavel---01.01.2017.pdf

und Seite 12, Rz.: 22.5

https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_Mecklenburgische_Seenplatte_LK_-_01.03.2017.pdf

und

Entsprechend der Rechtsprechung des BSG – ist die Angemessenheit von Heizkosten nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu bestimmen.

Jobcenter muss Hartz IV -Bezieher Heizkosten nachzahlen.

Quelle:
3. 2 SG Heilbronn, Urteil v. 23.06.2016 – S 15 AS 2759/12
und
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2016 | Rechtsanwalt Konig in Gottingen fur Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Auslanderrecht

Ich kann dir nur empfehlen einen Widerspruch zu schreiben, falls dir ein Bescheid vorliegt?
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt

@seepferdchen
http://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Oberhavel---01.01.2017.pdf

-Der als noch angemessen einzustufende Betrag von 16,30 €
deckt sich mit meinen Recherchen.

Seite nicht gefunden

-Die in dieser Richtlinie angegebenen Werte von 978 € Höchstgrenze für 2 Personen decken sich sich mit meinen Recherchen,auch hier sind 16,30 € für einen qm angesetzt.

Damit ist glockenklar das mein Sozialamt mit falschen,weil zu niedrigen Werten operiert

-Mein Sozialamt hat am 07.12.2017 mir geschrieben,der Betrag von 13,85 € sei die Höchstgrenze für unsere Wohnung laut Heizspiegel,demnach seien monatlich Heizkosten von 69,25 die Höchstgrenze.
-Das ist offensichtlich falsch und zu niedrig..

Widerspruch ist heute raus, bei Ablehnung Klage....
 
AW: Wie ermittle ich im bundesweiten Heizspiegel, den noch als angemessen einzustufenden Wert?

Moinsen Kikaka ...!

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit muß sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
[FONT=Arial,Wide Latin]11. Themen/Threads erstellen
[/FONT]
[FONT=Arial,Wide Latin]Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder [/FONT] "Bundesweiter Heizspiegel"[FONT=Arial,Wide Latin], sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt![/FONT]
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.


:icon_wink:
 
AW: Wie ermittle ich im bundesweiten Heizspiegel, den noch als angemessen einzustufenden Wert?

Hy, lege dir erstmal den Bundesweiten Heizkostenspiegel(BwHks) 2016 hier hinein.

Heizspiegel | Heizspiegel

der sollte ausschlaggebend sein. Bitte bekomme das Baujahr des Gebäudes heraus.

Dann HK Tabelle Öl, ich komme auch auf min 16,30€. Kann sich aber noch erhöhen wegen des Baujahres.
----------------

Dann mal das:

https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/WoFG.pdf

https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2015-02-25_Drs-18-1758_e4a62.pdf

https://www.elo-forum.org/attachmen...n-widerspruch-sinn-uberpruefungsgrenze-hk.pdf

https://www.elo-forum.org/attachmen...ensburg-urteile-angemessenheit-heizkosten.pdf

https://www.elo-forum.org/attachmen...er-kuerzt-heizkosten-damit-raumtemperatur.xls

https://www.elo-forum.org/attachmen...ufforderung-2014-widerspruch-hk-absenkung.pdf

Hoffe mal die Link`s gehen durch.

Info
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Wie liegen den bei euch die max m² der BG ?

Gibt es bei euch ein Mehrbedarf an HK aus gesundheitlichen Gründen?
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Habe Anfang 2017 das Ding vorm SG gerade durch mit den HK, mein LK hat die HK nach dem BwHks schlucken müssen.
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Ich schlage hier vor einen Antrag auf volle Übernahme der HK zu stellen, ebenso den §44 Ü- Antrag. Wenn möglich den letzten Bescheid zu widersprechen.
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Vesteht sich schon das die nicht Übernahme der vollen HK gleich einer HK Senkung ist.

Der BwHks ist das letzte Mittel wenn das JC nicht ermitteln will, wie die WoGG + 10%.
 
AW: Wie ermittle ich im bundesweiten Heizspiegel, den noch als angemessen einzustufenden Wert?

Dann HK Tabelle Öl, ich komme auch auf min 16,30€. Kann sich aber noch erhöhen wegen des Baujahres.

-Jetzt sind wir mitten im Thema.
-Ich selbst habe auch 16,30 € ermittelt,befürchte aber das das falsch ist,weil :
-Die 16,30 € treffen zu auf Gebäude mit Wohnfläche in qm
100-250,da die Gesamtwohnfläche des Hauses aber 312 qm ist, wäre es korrekt den Wert in der Spalte 251-500 qm abzulesen,der ist aber niedriger ,nämlich 15,60 € ????
-Baujahr lassen wir mal außen vor,weiß ich nicht,aber danke für den Hinweis,je älter das Haus umso höher sind die Verbrauchswerte.
 
AW: Wie ermittle ich im bundesweiten Heizspiegel, den noch als angemessen einzustufenden Wert?

da die Gesamtwohnfläche des Hauses aber 312 qm ist, wäre es korrekt den Wert in der Spalte 251-500 qm abzulesen,der ist aber niedriger ,nämlich 15,60 € ????

Magst da recht haben, sehe ich allerdings als den verkehrten Ansatz, sollen die das doch herausfinden. Die müssen ermitteln, nicht du. Denke das geht wenn, so durch. Schätze man muss den Mob beschäftigen mit der Ermittlung. Einfach in alle Richtungen schiessen, die müssen Antworten und dann abwarten wo sie sich verharken.

Was ist mit der Beantwortung meiner Fragen?

Die HK sind ein Fass ohne Boden.
 
-Ich habe einen Bescheid vom Sozialamt vorliegen,in dem ich mit niedrigeren Werten aus dem Bundes-Heizspiegel konfrontiert werde,die geben 13,85 als Höchstwertfür 60 qm Wohnfläche bei Gesamtwohnfläche 312 qm des Hauses an.
-Deshalb mein Ansinnen, eine korrekte Basis für meine Eigenermittlung zu finden,damit ich denen mit Fakten entgegentreten kann,da macht es schon Sinn,herauszufinden,wo genau in der Tabelle der Wert abzulesen ist,deshalb mein Threat

-Antrag auf Übernahme der vollen Heizkosten war bereits gestellt, es gab eine Erörterung im Sozialamt, wo die mit Zähnen und Klauen Ihre Position zu verteidigen versuchten...
-unter anderem kam folgendes Argument : wenn das JC für Ihre Frau voll die Heizkosten zahlt,mag das nach gemäß dem Gesetz von 2016 ( Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze) für das JC machbar sein, für uns im Rechtskreis des SGB XII greift das nicht,weil wir ein anderer Rechtskreis sind
-Auch dieses muß unbedingt geklärt werden und ich werde einen Threat dazu eröffnen.Würd mich freuen,wenn Du dazu was weißt

§ 22 SGB 2 - Einzelnorm

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

SS 35 SGB XII Bedarfe fur Unterkunft und Heizung
-Im Gesetzestext fehlt diese Option auf Gesamtangemessenheitsgrenze

-Daraus resultieren für mich als Grusi -Empfänger erhebliche Probleme mit den Heizkosten
-während für meine Frau als AlG2-Empfängerin das JC gemäß
Gesamtangemessenheitsgrenze die Heizkosten voll bezahlt,muß ich beim Sozialamt Kürzungen hinnehmen.Das Sozialamt sei ein anderer Rechtskreis, eine Gesamtangemessenheitsgrenze dürfe nicht angewendet werden

-Wenn ich die Gesetzestexte dazu vergleiche,dann fehlt im SGB XII tatsächlich dieser Absatz 10.
-Kann mir jemand etwas zu diesen Dingen sagen,weil ich will gegen das Sozialamt klagen
 
AW: unterschiedliche KDU -Gesetze SGB2 /SGBXII bezüglich Gesamtangemessenheitsgrenze

Hallo @Kikaka

lies bitte mal hier in diesem Link weiter................

Die Regelung des § 35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des § 22 SGB II, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.

Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt, welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135)

Text hervorgehoben.

Quelle:sozialrechtsexperte: Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB XII ist verfassungswidrig - Es durfen keine Schatzungen bzw. Abschlage „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt

@Seepferdchen

-Gleichwohl erfreut mich Dein Beitrag.
-Also jetzt auf die schnelle: Sozialamt muß die Obergrenzenregelung auch anerkennen ?
-Wäre ein toller Ansatz für eine Klagebegündung
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt

@Kikaka

-Also jetzt auf die schnelle: Sozialamt muß die Obergrenzenregelung auch anerkennen ?

Ja das ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Rechtskreis SGB XII und SGB II, wie bereits ausgeführt im Urteil vom BVerfG .

und

für das JC machbar sein, für uns im Rechtskreis des SGB XII greift das nicht,weil wir ein anderer Rechtskreis sind

*kopfschütteln* bei dieser Begründung............eine rechtliche Grundlage wurde dir sicherlich nicht genannt, das wäre dann die Ungleichbehandlung.

Und das Baujahr für das Haus kannst du beim örtlichen Bauamt nachfragen.
 
Verstehe ich das jetzt hier richtig?

Es geht nur darum das das SA unter SGBXII die gleichen HK Abschläge wie das JC unter SGBII zahlen soll, hier also 50% des HK Abschlages?

Bei Abschlag 88€ im Monat, also 44€?

Das heist bei 16,30€/m² bei 60m² = 978€

978€/12 Monate = 81,50€

Bei 88€ Abschlag HK - 81,50€ = 6,50€
-----------

Mal ne Frage, wer soll die 6,50€ bezahlen?
 
@gizmo
Unsere Heizkosten insgesamt waren in 2016 1066,83=
monatlich 88,90 €
-das JC zahlt für meine Frau davon 50% = 44,45
-das Sozialamt zahlt nur noch = 34,62 €
mit den bereits geschilderten Begründungen
-es werden mir also exakt 9,83 € monatlich abgezockt

-Das Thema Klage hat für mich höchste Priorität,weil meine Frau EM-Rentenantrag am laufen hat, bei Rentenzusage fällt Sie auch in die Grusi und die Abzocke potenziert sich dann. Zudem ist von steigenden Heizkostenabrechnungen auszugehen,
es ist ein absolutes no-go,was das Sozialamt da zum Behufe der Abzocke betreibt,
und ich werde vorm SG Gleichbehandlungsprinzip von JC und Sozialamt fordern,
nach den tollen Infos von seepferdchen bin ich guter Hoffnung
-Heute habe ich denen nen Widerspruch geschickt,der sich gewaschen hat. Die sollten sich warm anziehen..
-wenn`s Dich interessiert schick ich den Widerspruchstext gerne per PN an dich
 
Unsere Heizkosten insgesamt waren in 2016 1066,83=
monatlich 88,90 €
-das JC zahlt für meine Frau davon 50% = 44,45
-das Sozialamt zahlt nur noch = 34,62 €
mit den bereits geschilderten Begründungen
-es werden mir also exakt 9,83 € monatlich abgezockt

Hm, irgendwie verstehe ich das mit den 16,30€/m² im Jahr nicht, diese Tabelle ist der BwHks 2016.

88,90 * 12 Monate = 1066,80€/60m² = 17,78m²
-------------

Das JC zahlt hier doch mehr als 16,30€/m², hat hier das SA schon signalisiert hier nur die 16,30€/m² zahlen wollen?
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Die schreiben hier:

...::: Jobcenter Stadt Kassel | Arbeitsuchende | Kosten der Unterkunft ( Mietkosten ) :::...


Die Unterkunftskosten setzen sich in der Regel aus Grundmiete und Betriebskosten sowie den Heizkosten zusammen.

Das ist soweit noch richtig, HK werden gesondert aufgezählt.

Dazu das:

...::: Jobcenter Stadt Kassel | Arbeitsuchende | Grenzwerte Unterkunftskosten :::...

BKO = Betriebskosten

Das zusammenfügen der NK & HK ist nicht möglich, da die NK & KM zusammengehören.

dann:

Basis: Jahresbedarf Ernergie in kW/h

Weis nicht, das ist doch eine 100% Pauschalisierung und zwar anhand der BG Anzahl und dazu max. zuverbrauchenden kw/h.
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Hoffe das noch andere etwas dazu schreiben?
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Mal abgesehen davon gibt es bis heute keinen BwHks 2017 und das Jahr ist fast rum, somit kann es auch keinen Rückgriff darauf geben.

Ich würde Ü-Antrag, volle HK Übernahme, Widerspruch schreiben wenn möglich und das jeweils an das JC & SA.

Die fügen das dann sowieso zu einen AZ zusammen.

Vor allem wird hier dann der Richter unter SGBII & SGBXII urteilen müssen.

Denke nicht das es zur Klage kommen wird, bei der min Grenzüberschreitung dieser HK Möchtgerntabelle.
 
@gizmo
-ich hatte bereits Dir gegenüber thematisiert,das wegen der Gebäudegröße der Wert bei 251-500 qm zu nehmen ist.Welchen Wert Du jetzt zugrunde legst,weiß ich nicht
Aber : entscheidend ist,das das JC mit Gesamtangemessenheitsgrenze operiert,
-die haben uns in 2016 121€ Heizkostenvorauszahlung monatlich voll bezahltwegen der Gesamtangemessenheitsgrenze
-das Soziamt zahlt jetzt nur noch 34,62 €

Zitat:
<<Denke nicht das es zur Klage kommen wird, bei der min Grenzüberschreitung dieser HK Möchtgerntabelle. >>

-Das sehe ich anders

Ich geb mal den Text des Widerspruches rein:

WIDERSPRUCH
Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Heizkostenbetrag von 34,62 € monatlich ein.
In Ihrem Schreiben vom 07.12.2016 stellen Sie auf das Urteil des Bundessozialgerichtes BSG 14 AS 22/8 R und B 14 AS 36/08 R vom 02.07.09 ab. Demnach wenden Sie den „bundesweiten Heizspiegel“
als Maßstab an.
Laut „bundesweitem Heizspiegel“ 2016 liegt der noch als angemessen einzustufende Höchstwert um einiges höher, zudem ist ab 2016 das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen, wird Ihrerseits auch nicht einbezogen.
Zudem wird vom Bundesozialgericht der Grundsatz der Gleichbehandlung im Rechtskreis SGB XII und SGB 2 gefordert
Urteil BVerfG vom 09.02.2010(Az. 1/09,1Bvl 3/09, 1 BvL 4/09 )
Zitat
Die Regelung des § 35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des § 22 SGB II, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.
-Wird dem Widerspruch nicht vollumfänglich entsprochen,d.h. rückwirkend volle Heizkostenbeträge,sowie eine schriftliche Anerkenntnis,das die Gesamtobergrenzenregelung von Ihnen akzeptiert wird,wird über RA Fachanwalt für Sozialrecht .............Klage beim SG Kassel erhoben.
Mit Freundlichen Grüßen


-Die Klage würde wesentlich schärfer formuliert werden.
-Die Berufung des Sozialamtes darauf, das Sie einem anderen Rechtskreis unterliegen und deshalb die Gesamtangemessenheitsgrenze nicht anwenden könnten,wird
der Haupttenor sein. Mein Anwalt hat bereits in Eigenregie eine KDU -Richtlinie vorm SG gekippt, der weiß wie das geht.
Die können sich warm anziehen.
 
-Die Klage würde wesentlich schärfer formuliert werden.
-Die Berufung des Sozialamtes darauf, das Sie einem anderen Rechtskreis unterliegen und deshalb die Gesamtangemessenheitsgrenze nicht anwenden könnten,wird
der Haupttenor sein. Mein Anwalt hat bereits in Eigenregie eine KDU -Richtlinie vorm SG gekippt, der weiß wie das geht.
Die können sich warm anziehen.

Na dann mal viel Glück!

Verstehe allerdings nicht warum du nicht auf die volle Übernahme der HK verlangst, was sagt dein RA dazu?
 
Verstehe allerdings nicht warum du nicht auf die volle Übernahme der HK verlangst, was sagt dein RA dazu?

-Steht doch im Widerspruch drin
<<d.h. rückwirkend volle Heizkostenbeträge<<
-Der Anwalt weiß noch gar nichts von dem Stress

-Ich hab nun nur ein Problem :

Die Regelung des § 35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des § 22 SGB II, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.

Diese im Widerspruch dargelegte Passage stammt leider nicht aus einem Urteil vom Bundessozialgericht sondern vom

Sozialgericht Mainz,
Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11

-Das dämpft meine Euphorie etwas,Urteile aus Mainz sind wohl in Kassel nicht so wohlgelitten.
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt (unterschiedliche KDU -Gesetze SGB2 /SGBXII)

@Kikaka

Diese im Widerspruch dargelegte Passage stammt leider nicht aus einem Urteil vom Bundessozialgericht sondern vom

lies bitte die Rz.: 135 aus dem Link, hier wird auf das Existenzminimums
hingewiesen.

b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>).

Text hervorgehoben.

Quelle:
Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemass

und auch hier in diesem Urteil vom BSG wird auf die Gleichbehandlung
im SGB hingewiesen, als Beispiel für dich mal rausgesucht:

++ Anmerkung: Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R-) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion - nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums - haben. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG ) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden.

Text hervorgehoben.

1.2 BSG , Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 1/10 R -

Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 24/2011
 
AW: Heizkosten- unterschiedliche Beträge zwischen JC und Sozialamt (unterschiedliche KDU -Gesetze SGB2 /SGBXII)

-meiner Meinung nach ist ein wichtiger Punkt immer noch ungekärt :
In einem Schreiben vom 07.12.2016 erklärt sich das Sozialamt das der "Bundesweite Heizspiegel"herangezogen wird....der Landkreis Kassel hat sich dafür entschieden,die höchsten Werte aus dem bundesweiten Heizspiegel als Obergrenze anzunehmen.

-Dem Schreiben ist sogar eine Kopie der Grafik mit den Grundlage-Werten 2015 beigefügt

Ölbeheizte Gebäude Auswahl
--------------------------------------------------------------------------
Gebäudewohnfläche Euro
--------------------------------------------------------------------------
100-250 qm 14,55
--------------------------------------------------------------------------
251-500 qm 13,85 X

Tabellenwert (13,85):12 Monate xzu berücksichtigende qm= 69,25 €
zu berücksichtigende monatliche Heizkosten 69,25 €

Hier jetzt der Original-Heizspiegel 2016:
Heizspiegel | Heizspiegel
bitte rechts das Jahr 2015 anklicken

Ich brauch jetz Hilfe :
Die angegebenen Werte vom Sozialamt finde ich nirgends in der Originaltabelle.Die weist andere,höhere Werte aus.

-Die richtige Wertfindung ist für mich elementar wichtig.
-Hinzu kommt,das für 2016 erstmals das Baujahr des Gebäudes zu berücksichtigen ist,(unser Gebäude vor 1977),das ergibt nochmals höhere Werte....
Wer kann helfen ?
 
neuer Sachstand :
Ich habe heute morgen direkt mit der Zentralleizung des Sozialamtes in Kassel telefoniert. Meine Bescheide kommen ja hingegen von einer Außenstelle im Landkreis.
Mir wurde folgendes gesagt :
SGB2 und SGBXII seien unterschiedliche Rechtskreise. Man habe wiederholt den Gesetzgeber um Angleichung der Gesetze gebeten,da sei aber nichts passiert.Demnach wären für SGBXII die Gesetze anders als für SGB2 , eine Gesamtobergrenze gäbe es für das SGBXII nicht,deshalb sei das Verhahren,das von der Außenstelle angewendet worden wäre, alternativlos und gesetzeskonform.
Ich befürchte jetzt mal,das die Sache vorm SG den Bach runtergehen könnte.
Der Klageansatz ist evtl. umzustellen,weil die Außenstelle nach 6 Monaten die Absenkung einfach vollzogen hat ohne Kostensenkungsverfahren
 
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