Thematiker*in
- Mitglied seit
- 16 Jun 2005
- Beiträge
- 22.327
- Bewertungen
- 4.170
BODY { BACKGROUND-POSITION: left top; FONT-SIZE: 10pt; COLOR: #800080; BACKGROUND-REPEAT: no-repeat; FONT-FAMILY: Century Gothic } HEGA_09-03-20_Änd_FH_§§_9-11-12-24-33-37_SGB_II
Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 03/2009
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1103 / II-1105 / II-1106 / II-1306 / II-1315 / II-1402
Gültig ab: 20.03.2009
Gültig bis: 19.03.2011
Weisungscharakter: ja
HEGA 03/09 - 10 - Änderung der fachlichen Hinweise zum SGB II
Zusammenfassung
Die Fachlichen Hinweise zu den §§ 9, 11, 12, 24, 33 und 37 SGB II wurden geändert.
* 1. Ausgangssituation
* 2. Eigene Entscheidung und Absicht
* 3. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Urteilen vom 30.7.2008 B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R entschieden, dass die Bedarfszeit mit der wirksamen Antragstellung beginnt. Die bisherige Auffassung zur Rückwirkung der Antragstellung auf den Monatsersten wird daher aufgegeben.
Die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld- Verordnung (Alg II-V) wurde zum 01.01.2009 geändert.
Es wurden unter anderem die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sowie die Berechnung von Einkommen mit Geldeswert, insbesondere bei bereitgestellter Verpflegung, neu geregelt.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurde § 33 SGB II geändert. Nach § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II gehen auch Ansprüche von Kindern über, die unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die Prüfungen der Internen Revision und des Bundesrechnungshofes ergaben u.a., dass vorübergehende Leistungsunfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten nicht überwacht wird und bei tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen ein möglicher Anspruchsübergang wegen eines evtl. höheren Unterhaltsanspruchs nicht geprüft wird. Durch die Grundsicherungsstellen ist ein Prozesskostenvorschuss zu gewähren (geänderte Rechtsauffassung).
2. Eigene Entscheidung und Absicht
Die FH betreffen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, deren Träger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit ist. Sie stellen verbindliche Weisungen dar. Ergibt sich aufgrund von Rechtsänderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sonstiger Erfordernisse zwingender Änderungsbedarf, sind die FH entsprechend anzupassen.
Aufgrund der unter 1. beschriebenen Rechtsprechung wurden die FH zu den §§ 9, 11, 12, 24 und 37 SGB II modifiziert. Außerdem waren Änderungen der FH zu § 11 SGB II aufgrund der neuen Alg II- V erforderlich.
In die FH zu § 33 SGB II wurden aufgrund der Fehlerschwerpunkte aus den unter 1. genannten Prüfberichten Klarstellungen aufgenommen. Des Weiteren wurden die FH zu § 33 SGB II anlässlich der Änderung durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente angepasst und die neue Rechtsauffassung zum Prozesskostenvorschuss aufgenommen.
3. Einzelaufträge
1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
* FH §§ 9, 11, 12, 24, 33 und 37 SGB II: leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende MA (z. B. in den Eingangszonen), sowie Führungskräfte und MA der Widerspruchsstellen
* FH § 33 SGB II: mit der Unterhaltssachbearbeitung beauftragte MA
Die geänderten Hinweise zum SGB II finden Sie unter folgendem Link: Fachliche Hinweise SGB II
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Ziel.html
Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 03/2009
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1103 / II-1105 / II-1106 / II-1306 / II-1315 / II-1402
Gültig ab: 20.03.2009
Gültig bis: 19.03.2011
Weisungscharakter: ja
HEGA 03/09 - 10 - Änderung der fachlichen Hinweise zum SGB II
Zusammenfassung
Die Fachlichen Hinweise zu den §§ 9, 11, 12, 24, 33 und 37 SGB II wurden geändert.
* 1. Ausgangssituation
* 2. Eigene Entscheidung und Absicht
* 3. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Urteilen vom 30.7.2008 B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R entschieden, dass die Bedarfszeit mit der wirksamen Antragstellung beginnt. Die bisherige Auffassung zur Rückwirkung der Antragstellung auf den Monatsersten wird daher aufgegeben.
Die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld- Verordnung (Alg II-V) wurde zum 01.01.2009 geändert.
Es wurden unter anderem die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sowie die Berechnung von Einkommen mit Geldeswert, insbesondere bei bereitgestellter Verpflegung, neu geregelt.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurde § 33 SGB II geändert. Nach § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II gehen auch Ansprüche von Kindern über, die unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die Prüfungen der Internen Revision und des Bundesrechnungshofes ergaben u.a., dass vorübergehende Leistungsunfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten nicht überwacht wird und bei tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen ein möglicher Anspruchsübergang wegen eines evtl. höheren Unterhaltsanspruchs nicht geprüft wird. Durch die Grundsicherungsstellen ist ein Prozesskostenvorschuss zu gewähren (geänderte Rechtsauffassung).
2. Eigene Entscheidung und Absicht
Die FH betreffen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, deren Träger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit ist. Sie stellen verbindliche Weisungen dar. Ergibt sich aufgrund von Rechtsänderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sonstiger Erfordernisse zwingender Änderungsbedarf, sind die FH entsprechend anzupassen.
Aufgrund der unter 1. beschriebenen Rechtsprechung wurden die FH zu den §§ 9, 11, 12, 24 und 37 SGB II modifiziert. Außerdem waren Änderungen der FH zu § 11 SGB II aufgrund der neuen Alg II- V erforderlich.
In die FH zu § 33 SGB II wurden aufgrund der Fehlerschwerpunkte aus den unter 1. genannten Prüfberichten Klarstellungen aufgenommen. Des Weiteren wurden die FH zu § 33 SGB II anlässlich der Änderung durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente angepasst und die neue Rechtsauffassung zum Prozesskostenvorschuss aufgenommen.
3. Einzelaufträge
1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
* FH §§ 9, 11, 12, 24, 33 und 37 SGB II: leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende MA (z. B. in den Eingangszonen), sowie Führungskräfte und MA der Widerspruchsstellen
* FH § 33 SGB II: mit der Unterhaltssachbearbeitung beauftragte MA
Die geänderten Hinweise zum SGB II finden Sie unter folgendem Link: Fachliche Hinweise SGB II
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Ziel.html