Haushaltszusammenführung/Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen Sohn

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Alterra

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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich lebe mit meinem 18-jährigen Sohn zusammen und beziehe Arbeitslosengeld I sowie Arbeitslosengeld II.
Mein Freund und ich möchten zusammenziehen.
Eine Untervermietung wird seitens des Vermieters nicht erlaubt.
Eine "kurze Meldung" an JC ist schon erfolgt.
Wurde seitens JC auch gleich am Eingangstag bearbeitet und die Zahlung, wie nicht anders erwartet, gleich eingestellt (wo die sich doch sonst so lange Zeit lassen:bigsmile:). Also, ich habe zwei Schreiben von denen bekommen. "Aufforderung zur Mitwirkung" und "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen" für mich und meinen Sohn.
Hier meine Fragen:
Ich habe schon öfters hier von einem "Probejahr" gelesen.
Ist dies auch gegeben wenn mein Freund als Hauptmieter mit im Mietvertrag steht? Grundsätzlich würde mein Freund auch für mich einstehen. Aber nicht unbedingt für meinen Sohn.
Wie ist es für meinen Sohn wenn ich aus dem Leistungsbezug falle? Hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Ich wäre ja rein theoretisch unterhaltspflichtig. Bekomme aber nur wenig Arbeitslosengeld I. Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Oder zählen wir dann alle als Bedarfsgemeinschaft?
Das JC verlangt von meinem Freund Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensbescheinigungen sowie div. auszufüllende Anlagen. Außerdem soll er sich persönlich mit Personalausweis zur Datenaufnahme vorstellen:bigsmile:.
Ich bin der Meinung das dieses nicht zulässig ist. Habt ihr einen Paragraphen oder ein Gerichtsurteil welches ich verwenden könnte?

LG Alterra
 

Doppeloma

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Hallo Alterra, :welcome:

ich lebe mit meinem 18-jährigen Sohn zusammen und beziehe Arbeitslosengeld I sowie Arbeitslosengeld II.

Bleiben wir mal zunächst bei euch beiden, ihr seid ja bereits eine BG , denn ich nehme mal an dein Sohn verdient noch kein eigenes Geld ?
Geht er noch zur Schule, macht er eine Ausbildung, dazu wären einige Infos nicht ganz unwichtig.

Mein Freund und ich möchten zusammenziehen.
Eine Untervermietung wird seitens des Vermieters nicht erlaubt.

Ist der Wohnraum denn groß genug für eine "Untervermietung", wenn man seinen Lebenspartner aufnimmt braucht man dafür keine Genehmigung, dann ist der aber (in der Regel) auch kein regulärer "Untermieter" (separater Wohnbereich / eigenes Zimmer mit Nutzung von Bad und Küche z.B.).

Eine "kurze Meldung" an JC ist schon erfolgt.

Warum denn das, er wohnt doch noch gar nicht bei euch oder habe ich da was falsch verstanden ?
Wenn du das JC natürlich schon voreilig über den (baldigen) Einzug deines Freundes (in diesem Wortlaut / schriftlich ?) informiert hast, kann daran so schnell nichts mehr zu eurem Vorteil "begradigt" werden.

Wurde seitens JC auch gleich am Eingangstag bearbeitet und die Zahlung, wie nicht anders erwartet, gleich eingestellt (wo die sich doch sonst so lange Zeit lassen).

Was konkret hast du denn nun mitgeteilt und wann will er denn überhaupt einziehen, ihr hättet besser ALLES so gelassen wie es ist und euch lieber mal vorher sehr gründlich informiert, was euch dann erwartet.

Also, ich habe zwei Schreiben von denen bekommen. "Aufforderung zur Mitwirkung" und "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen" für mich und meinen Sohn.

Bitte die Schreiben anonymisiert einstellen so kann man damit nichts anfangen, welche §§ (Rechtsgrundlagen) werden denn dafür genannt und was hat bitte dein Sohn damit zu tun, dass sein Geld auch dierekt eingestellt wird ???

Ich habe schon öfters hier von einem "Probejahr" gelesen.
Ist dies auch gegeben wenn mein Freund als Hauptmieter mit im Mietvertrag steht?

Das "Probejahr" macht man geltend ehe man mehr preis gibt zu einem "Freund", der mit einzieht und man gibt das bekannt wenn es eine Tatsache ist und nicht schon vorher ...

Wenn ihr beide im Mietvertrag steht (steht er denn da schon drin ?) wird man euch wohl kein "Probejahr" mehr zubilligen (wollen), versucht wird es ja gerade schon durch den unberechtigten Entzug der Leistungen für die ganze BG .

Dein Sohn hat ja kaum Einfluss darauf, wen du zum Lebenspartner (oder Freund) gewählt hast, also warum bekommt der auch kein Geld mehr, das nennt man wohl "Sippenhaftung" und die ist verboten.

Nur kümmert das eigentlich Niemanden wirklich, weil es allgemein bei den JC das (beliebteste) Druckmittel ist Lebenspartner "gefügig" zu machen.

Grundsätzlich würde mein Freund auch für mich einstehen. Aber nicht unbedingt für meinen Sohn.

Wenn dein Sohn weiterhin Geld vom JC braucht wird ihm das aber nur als Mitglied deiner BG gezahlt, dein Partner ist aber andererseits natürlich nicht für seinen Unterhalt zuständig. :icon_evil:

Rechtlich gesehen nicht mal für deinen, denn ihr seid ja nicht verhairatet, du könntest ihn also nicht "verklagen" wenn er dich NICHT finanziell mit aus seinem Geld "unterhalten" will.

Du kannst auch nicht bei ihm Familienversichert sein, das geht nur für Verheiratete (bei gesetzlicher Versicherung), er müsste also (spätestens nach Ende deines ALGI ) auch deine Krankenversicherung bezahlen können, aus seinem Einkommen.

Wie ist es für meinen Sohn wenn ich aus dem Leistungsbezug falle? Hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Ich wäre ja rein theoretisch unterhaltspflichtig.

Du bist auch praktisch für ihn unterhaltspflichtig und versichert sein muss er ja auch weiterhin, das läuft ja aktuell über das JC und seinen Leistungs-Anspruch.

Irgendwie bringe ich das im Moment noch nicht zusammen, das wird wohl auch der tiefere Grund sein, dass du noch keine Antworten bekommen hast.

Es ist kein guter Zeitpunkt mit einem Lebenspartner zusammen zu ziehen, wenn man Sozial-Leistungen bezieht und auch noch ein "Kind" betroffen ist dabei. :icon_evil:

Bekomme aber nur wenig Arbeitslosengeld I. Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Oder zählen wir dann alle als Bedarfsgemeinschaft?

Ihr zählt dann tatsächlich ALLE als Bedarfsgemeinschaft, dabei ist unerheblich, ob dein Freund auch der Vater deines Sohnes ist ... diese Grenzen "verschwimmen" bei den Berechnungen auch wenn er offiziell natürlich keinen Unterhalt leisten muss (eigentlich).

Das JC verlangt von meinem Freund Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensbescheinigungen sowie div. auszufüllende Anlagen. Außerdem soll er sich persönlich mit Personalausweis zur Datenaufnahme vorstellen.

Er wird auch "Beratungs"-Termine bekommen, damit er sich um "bessere Arbeit" kümmern soll, um euch alle möglichst schnell (komplett) aus dem Bezug zu bringen ...

Ich bin der Meinung das dieses nicht zulässig ist. Habt ihr einen Paragraphen oder ein Gerichtsurteil welches ich verwenden könnte?

Nein, es gibt nur §§ die das erlauben im SGB II und mit wirklich brauchbaren Gerichtsurteilen kann auch noch keiner dienen, das versuchen schon seit Beginn von Hartz 4 genug unverheiratete Paare zu bekommen ...

Bei den meisten geht (vermutlich) die Partnerschaft vorher schon kaputt, ehe ein Gericht dazu mal entscheiden würde oder sie "fügen" sich notgedrungen sehr bald in das Unvermeidliche, weil das JC den "längeren Atem dabei hat" und vorher kein Geld mehr zahlt.

Man könnte es auch volkstümlich ausdrücken, es war eine "saudumme Idee" ... Hartz 4 ist völlig untauglich für eine solche Familiengründung.

MfG Doppeloma
 
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