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Hauptzollamt wirft Betrug vor -> Auch bei Einstellung Bußgeld angedroht §63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II -> Verfahren wurde einge
Aufgrund dieses Threads: https://www.elo-forum.org/erfolgrei...atsanwaltschaft-eingestellt-170-abs-stpo.html
habe ich noch 1-2 Fragen diesbezüglich.
Kurzfassung. Hauptzollamt wirft Betrug vor, man hätte eine Vertragsverlängerung nicht mitgeteilt, es gab Überzahlungen, dem kann durch Vorlage von Unterlagen und Äußerungen abgeholfen werden.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt gemäß §170 Abs. 2 StPO.
Im Schriftsatz vom Hauptzollamt ist folgendes zu finden:
Im Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt, kann Ihr Verhalten vom Hauptzollamt auch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. ohne weitere Anhörung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Dazu die Frage. Das Verfahren ist eingestellt, wie kann dann noch ein Bußgeld veranschlagt werden, es wurde eingestellt = nicht schuldig.
Sollte da noch ein Bußgeld vom Zoll kommen, werde ich dazu einen Anwalt zur Rate ziehen, daß lass ich mir nicht nehmen.
Dazu Frage II. Da das Verfahren eingestellt worden ist, was im Übrigen auf falsche Tatsachen eingeleitet worden ist,... wem kann ich da jetzt an die Kandare pieseln. Das ist ja schon Verleumdung eines SB vom Jobcenter mir gegenüber. Oder sollte man das auf sich beruhen lassen. Zumal ja auch vermeidbare Unkosten angefallen sind (Ausdrucke/Kopien/Schriftsätze).
Aufgrund dieses Threads: https://www.elo-forum.org/erfolgrei...atsanwaltschaft-eingestellt-170-abs-stpo.html
habe ich noch 1-2 Fragen diesbezüglich.
Kurzfassung. Hauptzollamt wirft Betrug vor, man hätte eine Vertragsverlängerung nicht mitgeteilt, es gab Überzahlungen, dem kann durch Vorlage von Unterlagen und Äußerungen abgeholfen werden.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt gemäß §170 Abs. 2 StPO.
Im Schriftsatz vom Hauptzollamt ist folgendes zu finden:
Im Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt, kann Ihr Verhalten vom Hauptzollamt auch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. ohne weitere Anhörung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Dazu die Frage. Das Verfahren ist eingestellt, wie kann dann noch ein Bußgeld veranschlagt werden, es wurde eingestellt = nicht schuldig.
Sollte da noch ein Bußgeld vom Zoll kommen, werde ich dazu einen Anwalt zur Rate ziehen, daß lass ich mir nicht nehmen.
Dazu Frage II. Da das Verfahren eingestellt worden ist, was im Übrigen auf falsche Tatsachen eingeleitet worden ist,... wem kann ich da jetzt an die Kandare pieseln. Das ist ja schon Verleumdung eines SB vom Jobcenter mir gegenüber. Oder sollte man das auf sich beruhen lassen. Zumal ja auch vermeidbare Unkosten angefallen sind (Ausdrucke/Kopien/Schriftsätze).