Moin,
ich denke, dass hier sehr stark im trüben gefischt wird. Tut mir leid.
Es wäre aber Aufgabe des TE, dies klar zu stellen. Ich habe extra Rechtspfleger gebeten, was dazu zu schreiben, dies auch dem TE per PN mitgeteilt und der meldet sich nicht mehr.
Aufgrund der Schilderungen des Threaderstellers ergibt sich folgendes Bild:
Die Mutter und der Sohn bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (BG). Als das JC (Jobcenter) eine Überzahlung feststellte, wurde diese Überzahlung durch das JC nach dem Individualprinzip gespiltet. Das bedeutet, jedes Mitglied der BG muss einen Teilbetrag der Überzahlung zurückzahlen, somit einen Teil die Mutter und ein Teil der Sohn.
Tja, das sind deine Vermutungen. Wenn die Mutter aber rechtswidrig handelte, darf gerade nicht dem Sohn Leistungen gekürzt werden!!
Sondern nur der Mutter, da ein minderjähriger Sohn nicht für die falschen Angaben seines Sorge- und Verfügungsberechtigten haftbar ist.
DAS wäre zu prüfen, da nahe liegt, dass dem Sohn keine Leistungen gekürzt werden dürfen.
Dadurch das der Sohn nun beim Vater lebt, ergab sich keine Änderung an der Forderung des JC gegenüber dem Sohn.
Und wieso setzt du voraus, dass die Forderung gg. den Sohn rechtlich berechtigt ist? woraus leitest du das ab?
Hierbei ist zu beachten, je nachdem wie alt das Kind ist, kann die Forderung auch an das entsprechende Elternteil erfolgen, somit an den Threadersteller.
Ja, sofern die Forderung berechtigt ist.
Hierbei handelt es sich aber immer noch um Forderungen gegen den Sohn als ehemaliges Mitglied der BG mit der Mutter, die somit zu Recht bestehen.
Wieso weißt du, dass die Forderungen gg. den Sohn berechtigt sind?
Leider ist es so, wenn es so ist wie oben dargestellt.
WENN, aber wir wissen das ja nicht!
Anders wäre es, wenn der Sohn bereits bei der erneuten Antragstellung der Mutter nachweislich (Ummeldung beim Einwohnermeldeamt) umgezogen war.
Nö! Damit hat das gar nichts zu tun, da die Mutter über den § 38 SGB II eine Erklärung abgab. Ein Minderjähriger hat darauf keinen Einfluss!
Er dürfte erst ab 15 J. einen eigenen Antrag stellen, da er erst ab da als erwerbsfähiger hilfebedürftiger gilt ( § 7 AGB II Abs. 1 Nr. 1)
Bis 15 erhält er Sozialgeld nach 19 SGB II.
Somit war der Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der BG der Mutter. Somit kann man nicht davon ausgehen, dass der Sohn noch etwas von dem ALG II gehabt hat. Dies hätte man aber bereits so zeitnah wie möglich dem JC mitteilen müssen, als es die Forderungen erklärte.
Jetzt wird es ganz chaotisch und abstrus!
Das erkläre mir mal bitte. Was hat es damit zu tun, zu wessen BG er gehörte und was er vom Sozialgeld hatte? Entweder die Forderung war rechtens, dann wird diese bei Minderjährigen an den gesetzl. Vertreter geandt. Ist das kind beschränkt geschäftsfähig, haften die Eltern nicht für ihre Kinder und diese wären nur im Rahmen des § 110 BGB haftbar!
Es sind aus den Schilderungen keine Verfahrensfehler des JC erkennbar. Lediglich die Rückforderung gegen den Sohn erscheint hier ggf. merkwürdig, wenn er im besagten Zeitraum wirklich nicht mehr Mitglied der BG der Mutter war.
sorry, das ist nich fundiert, da die Mutter falsche Angeben machte.
Es tut mir leid, dass ich ausnahmsweise mal klare Worte anwenden muss und dir unterstelle, dass du absoluten Mist erzählst.
Da gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der den Sohn betrifft kein Widerspruch erfolgte, ist diese Möglichkeit schon mal erledigt.
Aber: Man keine eine Überprüfung des Vorgangs beim zuständigen JC beantragen unter den entsprechenden Schilderungen (z.B. Sohn hat nicht mehr bei der Mutter gelebt, damit war er nicht mehr Mitglied der BG mit der Mutter)
Mit der Mitgleidschaft in einer BG hat das nichts zu tun! Sondern mit dem Alter und wer die falschen Angaben machte. Und das war die Mutter, die deswegen auch dafür haften muss. Eben deswegen, weil sich ihre Falschangaben nicht auf die die Leistung ihres Kindes auswirken dürfen. Keine Sippenhaft. Wenn die Mutter die zu unrecht erhaltenenen Leistungen durch Falschauskunft zu verantworten hat, muss sie auch dafür einstehen. Und zwar unabhängig davon, wo sich das Kind aufhält, oder aufhielt.
Was kann man tun:
Unter der Telefonnummer bei der Vollstreckungsstelle melden und um Aussetzung der Vollstreckung bis zur Klärung des Sachverhalts durch das JC bitten. Schriftlich nachreichen und notieren, mit wem man gesprochen hat und wann. Wichtig ist auch eine Kopie des Schreibens an das JC der Vollstreckungsstelle mit zu schicken.
Das zuständige JC um Überprüfung des Sachverhalts bitten und auch konkret schildern, warum. Es ist durchaus möglich, dass dort übersehen wurde, dass der Sohn ggf. nicht mehr zur BG gehörte, das Geld auf das Konto der Mutter ging und somit hier das Individualprinzip ggf. nicht hätte angewandt werden dürfen. Hierzu auch die Bitte um eine Zweitschrift/Kopie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Sohnes bitten, weil das Original bedauerlicherweise verloren ging / versehentlich mit alten Zeitungen ins Altpapier gelangte.
Wichtig ist, dass man von allen Schriftstücken kopien hat.
Das ist dein Ernst? Ich muss mich echt zurückhalten, um hier nicht die Nettiquette zu verlassen und versuche es abgemildert auszudrücken. Dennoch so viel:
Selten so viel Unfug gelesen.
Was du hier schreibst ist gefährlich. Wenn schon keine Rechtsberatung, dann doch bitte eine korrekte Nichtberatung
Eine andere Möglichkeit: Man setzt sich mit der Vollstreckung in Verbindung, vereinbart ggf. eine Ratenzahlung und hat Ruhe.
Ja schon klar
Ein wichtiger Satz: Dies ist keine Rechtsberatung. Ob der Sachverhalt sich so wie oben beschrieben darstellt, kann nur der Threadersteller beurteilen.
Cu
Flubby
Na du bist ja ein ganz schlauer!! Der Spruch zieht nicht, wenn das UP in Ich-Form formuliert ist. Potenziell strafbar machen wir uns hier alle, da die Forenbetreiber nicht auf das RDG hinweisen und die Leute ins offenen Messer rennen lassen.
Das komplette forum ist in dieser form illegal, weil sich die, die antwortendem RDG widersetzen, wenn sie auf konkrete Fragen antworten.
Rein rechtlich hätte dieses Forum längst heftige Probleme bekommen können. Kann auch noch kommen, das weiß man nie!