Hallo Leute habe da mal eine Frage .
Eine unter 25 Jähriges Familienmitglied hat eine Sanktion bekommen , die sich auf mehr als 30 % bezieht .
Allerdings ist die Besonderheit daran , das sich der Auszahlungsspruch bei der Person ( bekommt noch Kindergeld ) ausschließlich auf Leistungen der Bedarfe der Unterkunft und Heizung bezieht .
Nun wohnt das unter 25 Jähriges Familienmitglied noch bei den Eltern ( Bedarfsgemeinschaft ) .
Der Gesamtbedarf des unter 25 Jährigen liegt bei 445,61 Euro ,
davon werden 194 ,- Euro Kindergeld als Einkommen abgezogen bzw. 30 Pauschale gutgeschrieben , so das 164 ,- des Kindergeldes abgezogen werden .
Es bleiben also 281,61 Euro übrig die vom Jobcenter ausgezahlt würden .
In dem Sanktionsschreiben steht Wörtlich = " Aufgrund ihrer Pflichtverletzung beschränkt sich für den Minderungszeitraum Ihr Arbeitslosengeld II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung . "
Es werden vom Jobcenter nun von den 281,61 Euro nun 168,-Euro als Sanktion in Abzug gebracht , also ca. 60 % als Sanktion abgezogen .
Nun meine Fragen:
1. Können die einfach eine Prozentzahl festlegen bei der Sanktion ?
2. Dürfen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung überhaupt Sanktioniert werden ?
Denn mit einem Urteil vom 23.05.2013 unter dem Az. B 4 AS 67/12 R fällte das Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil zu dem Thema . https://www.nogo.org/news/20130529-bsg-bei-hartz-iv-sanktionen-keine-mithaftung-der-familie.html
Eine unter 25 Jähriges Familienmitglied hat eine Sanktion bekommen , die sich auf mehr als 30 % bezieht .
Allerdings ist die Besonderheit daran , das sich der Auszahlungsspruch bei der Person ( bekommt noch Kindergeld ) ausschließlich auf Leistungen der Bedarfe der Unterkunft und Heizung bezieht .
Nun wohnt das unter 25 Jähriges Familienmitglied noch bei den Eltern ( Bedarfsgemeinschaft ) .
Der Gesamtbedarf des unter 25 Jährigen liegt bei 445,61 Euro ,
davon werden 194 ,- Euro Kindergeld als Einkommen abgezogen bzw. 30 Pauschale gutgeschrieben , so das 164 ,- des Kindergeldes abgezogen werden .
Es bleiben also 281,61 Euro übrig die vom Jobcenter ausgezahlt würden .
In dem Sanktionsschreiben steht Wörtlich = " Aufgrund ihrer Pflichtverletzung beschränkt sich für den Minderungszeitraum Ihr Arbeitslosengeld II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung . "
Es werden vom Jobcenter nun von den 281,61 Euro nun 168,-Euro als Sanktion in Abzug gebracht , also ca. 60 % als Sanktion abgezogen .
Nun meine Fragen:
1. Können die einfach eine Prozentzahl festlegen bei der Sanktion ?
2. Dürfen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung überhaupt Sanktioniert werden ?
Denn mit einem Urteil vom 23.05.2013 unter dem Az. B 4 AS 67/12 R fällte das Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil zu dem Thema . https://www.nogo.org/news/20130529-bsg-bei-hartz-iv-sanktionen-keine-mithaftung-der-familie.html