Schock lass nach! Aktuell bin ich darüber informiert wurden, dass Jobcenter vermehrt dazu übergehen, Schadensersatzforderungen nach §§ 34 und 34a SGB II an Leistungsbezieher oder ehemalige Leistungsbezieher zu richten.
Dabei bin ich über den zweiten Satz des ersten Kapitels von Paragraph 34 gestolpert, der da heißt: Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Zitatende]
Der erste Satz bestimmt allgemein, wann jemand zum Ersatz verpflichtet ist:
Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. [Zitatende]
Zurück zum zweiten Satz. Er setzt sich über "vorsätzlich oder grob fahrlässig" des ersten Satzes hinweg, indem bestimmt wird, dass (bereits) die Erhöhung, Aufrechterhaltung und Nicht-Verringerung als Begründung genügt.
Jetzt kommt das eigentliche Problem. Bereits die Nichtverringerung der Bedürftigkeit zählt als Begründung. Dies trifft jedoch für jeden Erwerblosen zu, der seinen Pflichten nachkommt, aber keinen Arbeitsplatz erhält. Und Langzeitarbeitslose fallen sowieso darunter.
So wie ich unser System kenne, wird irgendwann jemand aus den Jobcentern auf die Idee kommen, mit dieser "Begründung" zurück zu fordern. Und als "alter Verschwörungstheoretiker" bin ich der Auffassung, dass die damalige gelb-schwarze Bundesregierung dies genau so beabsichtigt hat.
Dabei bin ich über den zweiten Satz des ersten Kapitels von Paragraph 34 gestolpert, der da heißt: Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Zitatende]
Der erste Satz bestimmt allgemein, wann jemand zum Ersatz verpflichtet ist:
Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. [Zitatende]
Zurück zum zweiten Satz. Er setzt sich über "vorsätzlich oder grob fahrlässig" des ersten Satzes hinweg, indem bestimmt wird, dass (bereits) die Erhöhung, Aufrechterhaltung und Nicht-Verringerung als Begründung genügt.
Jetzt kommt das eigentliche Problem. Bereits die Nichtverringerung der Bedürftigkeit zählt als Begründung. Dies trifft jedoch für jeden Erwerblosen zu, der seinen Pflichten nachkommt, aber keinen Arbeitsplatz erhält. Und Langzeitarbeitslose fallen sowieso darunter.
So wie ich unser System kenne, wird irgendwann jemand aus den Jobcentern auf die Idee kommen, mit dieser "Begründung" zurück zu fordern. Und als "alter Verschwörungstheoretiker" bin ich der Auffassung, dass die damalige gelb-schwarze Bundesregierung dies genau so beabsichtigt hat.