Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbst genutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die Reparatur defekter Rollläden gilt, beurteilte der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss als fraglich. Jedenfalls aber bestehe keine Eilbedürftigkeit.Quelle: Presse AZ L 7 AS 334/09 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar - Hessisches Landessozialgericht
Hartz IV-Empfänger erhält keine neuen Rollläden - Der Sozialticker