Hartz III: Verschärfungen dürfen junge Mütter nicht treffen
16.06.2006
Die Verschärfungen des Arbeitsmarktes durch die Hartz-Reformen dürfen Arbeitnehmerinnen nicht treffen, die ein Kind bekommen haben und kurz nach Ende der Elternzeit ihren Job verlieren. Das Sozialgericht Berlin hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eine Betriebswirtin für die Geburt von zwei Kindern rund vier Jahre in Elternzeit war und kurz nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ihre Arbeitsstelle verlor. Die Agentur für Arbeit berechnete das Arbeitslosengeld nicht nach dem vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen, sondern nach einem - durch Hartz III eingeführten - geringeren Pauschalbetrag, der greift, wenn Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor ihrer Arbeitslosigkeit weniger als fünf Monate gearbeitet haben. Diese Regelung darf für Frauen, die nur aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nicht gearbeitet haben, nicht angewendet werden, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern verstößt. (AZ: S 77 AL 961/06) Vor dem Sozialgericht Reutlingen nahm eine Frau mit dem gleichen Problem ihre Klage gegen die Arbeitsagentur zurück, nachdem ihr die Richter wenig Hoffnung auf einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens gemacht hatten. (Az: S 8 AL 3560/05)
Quelle: https://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=987977