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Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge*meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
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https://juris.bundessozialgericht.d...t=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=10829&pos=0&anz=11
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https://juris.bundessozialgericht.d...t=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=10829&pos=0&anz=11