Haben Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung?

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birnenpet

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Hallo liebes Forum,

zur Zeit lese ich mich intensiv in das sehr komplexe Thema EGV , VA , sowie deren Folgen, und Wegen sie anzufechten ein.

Dabei bin ich über eine fachliche Weisung der AfA zum geänderten § 15 SGB II gestoßen, in dem folgendes zu lesen ist:

(9 ) Legt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Rechtsmittel gegen den VA ein, so haben diese gemäß § 39 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung.
Fachliche Weisungen § 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung

Bisher dachte ich, bei einem erfolgten VA legt man Widerspruch beim jc ein und stellt nach erfolgtem Widerspruch einen Eilantrag beim SG , welches dann die aufschiebende Wirkung anordnet. Oder liege ich damit total daneben, oft verwechsle ich noch die richtigen Rechtsmittel aufgrund ihrer unterschiedlichsten Namen.

Kann mir bitte jemand von euch helfen hier etwas Klarheit zu bekommen, auch warum die AfA so etwas in ihren Weisungen schreibt, wenn es nicht richtig sein sollte?

Vielen Dank in voraus.
 

birnenpet

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AW: Rechtsmittel gegen VA haben keine aufschiebende Wirkung?

Mittlerweile bin ich hoffentlich etwas schlauer geworden, vor allem durch die hervorragende Hilfe einiger Forennutzer für einen anderen User in diesem Thema hier:
Wie lege ich Widerspruch gegen eine EGV per Verwaltungsakt ein? Ich bitte um Hilfestellung
(insbesondere in den Beiträgen: #80, #87, und dann ab: #92 - #96, weiter bin ich bisher noch nicht)


Ich versuche mal meine Gedanken zu ordnen, bitte verzeiht mir, wenn das Folgende noch chaotisch und vorallem nicht richtig ist:
  • Man legt Widerspruch beim JC gegen den Verwaltungsakt ein, zeitgleich stellt man beim SG einen Eilantrag + aufschiebende Wirkung.
    Dieser Aufschub richtet sich gegen den erlassenen VA , bis vom JC über den Widerspruch entschieden wurde.

  • Das SG ordnet dann die aufschiebende Wirkung an, oder auch eher nicht, was häufiger der Fall zu sein scheint, meiner Einschätzung nach.

  • Egal ob nun dem Widerspruch stattgegeben wurde, oder nicht, mit Bekanntgabe der Entscheidung des JC endet die aufschiebende Wirkung erstmal, insofern sie vorher vom SG angeordnet wurde.

  • Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid kann man anschließend gegen diese Ablehnung vorgehen, mit einer Hauptklage (welche Art des Rechtsmittels? Anfechtungsklage? Es gibt so viele..) beim SG , wobei man auch direkt dazu wieder aufschiebende Wirkung beim SG beantragt, da die Klage alleine keine aufschiebende Wirkung mit beinhaltet, wie im § 39 SGB II festgehalten.
    (Wird die aufschiebende Wirkung hier dann üblicherweise angeordnet? Auch wenn keine unmittelbare Bedrohung vom Gericht zu erkennen ist, wie es z.B. eine erfolgte Sanktion darstellen würde, gegen die man dann wieder eigens vorgehen muß?)

  • Und falls das Gericht der aufschiebenden Wirkung zustimmt, ist man bis zur Entscheidung über die Hauptklage nicht mehr an den Verwaltungsakt gebunden.

Stellt sich mir nach wie vor die Frage, warum die AfA das von mir eingangs oben zitierte extra in ihre Weisungen schreibt, wenn man doch Mittel und Wege hat eine aufschiebende Wirkung zu erreichen.
Einfach nur so, um darauf hinzuweisen, daß eine Klage allein noch keine aufschiebende Wirkung mit beinhaltet?
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
AW: Rechtsmittel gegen VA haben keine aufschiebende Wirkung?

Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid kann man anschließend gegen diese Ablehnung vorgehen, mit einer Hauptklage (welche Art des Rechtsmittels? Anfechtungsklage? Es gibt so viele..) beim SG ,
Du erhebst Klage, den Rest überlässt du dem SG .
Die werden für sowas wenigstens bezahlt.
wobei man auch direkt dazu wieder aufschiebende Wirkung beim SG beantragt, da die Klage alleine keine aufschiebende Wirkung mit beinhaltet, wie im § 39 SGB II festgehalten.
Wenn die aW für den Widerspruch angeordnet wurde, dann gilt die bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, ein erneuter Antrag ist dann nicht notwendig.
Wenn die aW für den Widerspruch nicht angeordnet wurde, dann kann man bei Klageerhebung noch einmal einen Antrag stellen, die Chancen sind aber gering.
Stellt sich mir nach wie vor die Frage, warum die AfA das von mir eingangs oben zitierte extra in ihre Weisungen schreibt, wenn man doch Mittel und Wege hat eine aufschiebende Wirkung zu erreichen.
Einfach nur so, um darauf hinzuweisen, daß eine Klage allein noch keine aufschiebende Wirkung mit beinhaltet?
Richtig, genau deshalb, denn im normalen Verwaltungsrecht hat ein Widerspruch oder eine Klage (meistens) aufschiebende Wirkung.
 

birnenpet

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AW: Rechtsmittel gegen VA haben keine aufschiebende Wirkung?

Vielen Dank dagobert1!

dagobert1 meinte:
Richtig, genau deshalb, denn im normalen Verwaltungsrecht hat ein Widerspruch oder eine Klage (meistens) aufschiebende Wirkung.


Äh, zum Verständnis, hast du hier evtl. ein "KEINE" vergessen?
 
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