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Hallo liebes Forum,
zur Zeit lese ich mich intensiv in das sehr komplexe Thema EGV , VA , sowie deren Folgen, und Wegen sie anzufechten ein.
Dabei bin ich über eine fachliche Weisung der AfA zum geänderten § 15 SGB II gestoßen, in dem folgendes zu lesen ist:
Bisher dachte ich, bei einem erfolgten VA legt man Widerspruch beim jc ein und stellt nach erfolgtem Widerspruch einen Eilantrag beim SG , welches dann die aufschiebende Wirkung anordnet. Oder liege ich damit total daneben, oft verwechsle ich noch die richtigen Rechtsmittel aufgrund ihrer unterschiedlichsten Namen.
Kann mir bitte jemand von euch helfen hier etwas Klarheit zu bekommen, auch warum die AfA so etwas in ihren Weisungen schreibt, wenn es nicht richtig sein sollte?
Vielen Dank in voraus.
zur Zeit lese ich mich intensiv in das sehr komplexe Thema EGV , VA , sowie deren Folgen, und Wegen sie anzufechten ein.
Dabei bin ich über eine fachliche Weisung der AfA zum geänderten § 15 SGB II gestoßen, in dem folgendes zu lesen ist:
Fachliche Weisungen § 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung(9 ) Legt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Rechtsmittel gegen den VA ein, so haben diese gemäß § 39 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung.
Bisher dachte ich, bei einem erfolgten VA legt man Widerspruch beim jc ein und stellt nach erfolgtem Widerspruch einen Eilantrag beim SG , welches dann die aufschiebende Wirkung anordnet. Oder liege ich damit total daneben, oft verwechsle ich noch die richtigen Rechtsmittel aufgrund ihrer unterschiedlichsten Namen.
Kann mir bitte jemand von euch helfen hier etwas Klarheit zu bekommen, auch warum die AfA so etwas in ihren Weisungen schreibt, wenn es nicht richtig sein sollte?
Vielen Dank in voraus.