grakor
Elo-User*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 8 April 2019
- Beiträge
- 89
- Bewertungen
- 12
Seid gegrüßt!
----------------
Ich werde demnächst von der Krankenkasse ausgesteuert, da mein Krankengeld nach 72 Wochen ausläuft.
Nun ist es ja in der Regel so, dass man nach der Aussteuerung auf ALG1 umsteigt (und ggf. von der Nahtlosigkeitsregelung Gebrauch macht).
Bei mir ist der Hintergrund aber folgender:
Ich habe bis Ende 2016 gearbeitet. Ab 1.1.2017 war ich arbeitslos. Dann habe ich abwechselnd entweder ALG1 (insgesamt 12 Monate) oder Krankengeld (insgesamt 72 Wochen) erhalten.
Genauer (Ca.-Angaben):
- Januar bis März 2017 ALG1 (auf Basis des Arbeitsverhältnisses)
- April bis August 2017 Krankengeld (auf Basis des ALG1)
- September 2017 bis Mai 2018 wieder ALG1 . . . 12 MONATE ALG1-BEZUG VORBEI
- Juni 2018 bis (bald) Sommer 2019 wieder Krankengeld (anstehende Aussteuerung) . . . 72 WOCHEN KRANKENGELDBEZUG VORBEI
Somit werde ich im Sommer nicht nur schon 72 Wochen Krankengeld bezogen haben, sondern auch schon 12 Monate ALG1.
Die Frage ist nun, ob ich im Sommer 2019 nichtsdestotrotz erneuten Anspruch auf ALG1 habe oder ob ich ins ALG2/HartzIV muss. Bisher habe ich diesbezüglich widersprüchliche Informationen bekommen (arbeitsfähig bin ich nicht; sofern ALG1-Anspruch da ist, würde ich von der Nahtlosigkeitsregelung Gebrauch machen, da ich mittlerweile eine Reha beantragt habe).
--------------
(1)
Die eine Meinung ist, dass die 12 Monate ALG1 schon aufgebraucht sind, also kein Anspruch mehr bestünde. Das hieße ALG2 beantragen nach bzw. vor der Aussteuerung.
(2)
Die andere Meinung ist, dass durch den letztmaligen Krankengeldbezug von ca. 12 Monaten (Sommer 2018 bis Sommer 2019) ein neuer Anspruch auf ALG1 von ca. 6 Monaten entstanden ist, weil man beim Krankengeld ebenso wie bei einem Arbeitsverhältnis sozialversichert ist. Das hieße ALG1 beantragen.
-------------
Variante (1) wäre mir natürlich lieber.
Was sind Eure Ansichten?
---------------
LG
Grakor
----------------
Ich werde demnächst von der Krankenkasse ausgesteuert, da mein Krankengeld nach 72 Wochen ausläuft.
Nun ist es ja in der Regel so, dass man nach der Aussteuerung auf ALG1 umsteigt (und ggf. von der Nahtlosigkeitsregelung Gebrauch macht).
Bei mir ist der Hintergrund aber folgender:
Ich habe bis Ende 2016 gearbeitet. Ab 1.1.2017 war ich arbeitslos. Dann habe ich abwechselnd entweder ALG1 (insgesamt 12 Monate) oder Krankengeld (insgesamt 72 Wochen) erhalten.
Genauer (Ca.-Angaben):
- Januar bis März 2017 ALG1 (auf Basis des Arbeitsverhältnisses)
- April bis August 2017 Krankengeld (auf Basis des ALG1)
- September 2017 bis Mai 2018 wieder ALG1 . . . 12 MONATE ALG1-BEZUG VORBEI
- Juni 2018 bis (bald) Sommer 2019 wieder Krankengeld (anstehende Aussteuerung) . . . 72 WOCHEN KRANKENGELDBEZUG VORBEI
Somit werde ich im Sommer nicht nur schon 72 Wochen Krankengeld bezogen haben, sondern auch schon 12 Monate ALG1.
Die Frage ist nun, ob ich im Sommer 2019 nichtsdestotrotz erneuten Anspruch auf ALG1 habe oder ob ich ins ALG2/HartzIV muss. Bisher habe ich diesbezüglich widersprüchliche Informationen bekommen (arbeitsfähig bin ich nicht; sofern ALG1-Anspruch da ist, würde ich von der Nahtlosigkeitsregelung Gebrauch machen, da ich mittlerweile eine Reha beantragt habe).
--------------
(1)
Die eine Meinung ist, dass die 12 Monate ALG1 schon aufgebraucht sind, also kein Anspruch mehr bestünde. Das hieße ALG2 beantragen nach bzw. vor der Aussteuerung.
(2)
Die andere Meinung ist, dass durch den letztmaligen Krankengeldbezug von ca. 12 Monaten (Sommer 2018 bis Sommer 2019) ein neuer Anspruch auf ALG1 von ca. 6 Monaten entstanden ist, weil man beim Krankengeld ebenso wie bei einem Arbeitsverhältnis sozialversichert ist. Das hieße ALG1 beantragen.
-------------
Variante (1) wäre mir natürlich lieber.
Was sind Eure Ansichten?
---------------
LG
Grakor