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ExitUser
Gast
Hallo, habe ich einen Denkfehler, oder sind die FH hier wirklich falsch?
3.3.1 Ursprünglich rechtswidriger vorläufiger Bescheid zugunsten des Berechtigten
--->>> falsch rum -> Fall beschreibt zuungunsten?
Bei einer ursprünglichen Rechtswidrigkeit zugunsten des Berechtigten ist (ohne Ermessensspielraum) der vorläufige Bescheid mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 41a Absatz 2 Satz 4
SGB II i. V. m. § 45 SGB X). Die leistungsberechtigte Person kann sich nicht auf den Vertrauensschutz nach § 45 Absatz 2 SGB X berufen (§ 41a Absatz 2 Satz 5). Etwaige Überzahlungen der Vergangenheit sind im Rahmen der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen.
Beispiel:
ELb verschweigt grob fahrlässig bedarfsdeckendes Vermögen, was der gemeinsamen Einrichtung in dritten Monat des vorläufigen Bewilligungszeitraumes bekannt wird. Der vorläufige Bescheid ist mit Wirkung ab vierten Monat des Bewilligungszeitraumes nach § 41a Absatz 4, 5 SGB II i. V. m. § 45 SGB X ohne jeglichen Vertrauensschutz zurückzunehmen. Die Überzahlung der vergangenen ersten 3 Monate des vorläufigen Bewilligungszeitraumes ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 6 abzuwickeln.
3.3.2 Ursprünglich rechtswidriger vorläufiger Bescheid zuungunsten des Berechtigten
--->>> falsch rum -> Fall beschreibt zugunsten?
Ist der vorläufige Bescheid zuungunsten des Berechtigten ursprünglich rechtswidrig, ist der Bescheid nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zu dessen Gunsten zurückzunehmen.
Beispiel:
Wegen schwankenden Erwerbseinkommens wurde vorläufig bewilligt. Im Verlaufe des dritten Monats des vorläufigen Bewilligungszeitraums weist der eLb nach, dass er seit Beginn des Bewilligungszeitraums Unterhaltsbeiträge für sein Kind aufgrund eines Unterhaltstitel zahlt.
Der vorläufige Bescheid ist mit Wirkung vom ersten Bewilligungsmonat nach § 44 SGB X entsprechend zu korrigieren, indem die Unterhaltsbeiträge rückwirkend nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Der Korrekturbescheid nach § 44 SGB X ergeht wiederum vorläufig.