Buerosklave
Elo-User*in
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Hallo,
ich hatte bis Ende April 2019 einen befristeten Job als Systemadmin bei einer gemeinnützigen Einrichtung. Mir ist zwar bekannt, dass man sich spätestens 3 Monate vorher arbeitssuchend melden muss, doch habe ich das bis Ende Januar hinausgezögert. In erster Linie, weil mein damaliger Arbeitgeber seine Entscheidung, ob mein Arbeitsvertrag verlängert wird, bis 30.Januar fällen wollte. Da ich zu diesem Zeitpunkt guter Hoffnung war, dass der Vertrag verlängert wird, habe ich die Arbeitssuchendmeldung bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben.
Als der AG keine Anstalten machte, mir seine Entscheidung mitzuteilen, hab ich am 30./31. Januar versucht, die zuständige Agentur für Arbeit zu erreichen, da ich die Info hatte, dass die Arbeitssuchendmeldung auch telefonisch möglich sei. Das passte mir ganz gut, denn aufgrund eines Virenbefalls unserer IT-Anlage wäre ich eh nicht in der Lage gewesen, kurzfristig die AfA persönlich aufzusuchen. Dummerweise hab ich aber telefonisch niemanden erreicht (2x 45min klingeln reicht offenbar nicht).
Also hab ich am Abend des 31.Januar meine alten Logindaten für den eService-Bereich der AfA herausgesucht, denn inzwischen hatte ich auch die Info gefunden, dass diese Meldung auch online möglich sei. Habe ich dann auch auf diese Art gemacht, jedoch wurde diese Meldung erst am 01.02. beim Amt registriert. Kurz darauf bekam ich dann eine schriftliche Einladung, um auch die persönliche Arbeitssuchendmeldung nachzuholen. Mal so am Rande erwähnt: Wozu bieten die eigentlich die Möglichkeit zur Onlinemeldung an,wenn man dann doch nochmal hinbestellt wird ?
Das Ende vom Lied: Ende Mai bekam ich eine einwöchige Sanktion wegen der verspäteten Arbeitssuchendmeldung aufgebrummt. Übrigens war auch in dieser Sanktionsmitteilung ein Datumsfehler drin, denn darin wurde behauptet, ich sei am 17.2. persönlich im Amt gewesen, was aber nicht sein kann, da das ein Sonntag war. Offenbar ist deren Computersystem auch nicht gerade fehlerfrei
Gibts hier eine Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen,wenn man nachweislich nicht in der Lage war, die AfA aufzusuchen ? Wie würdet ihr sowas begründen ?
ich hatte bis Ende April 2019 einen befristeten Job als Systemadmin bei einer gemeinnützigen Einrichtung. Mir ist zwar bekannt, dass man sich spätestens 3 Monate vorher arbeitssuchend melden muss, doch habe ich das bis Ende Januar hinausgezögert. In erster Linie, weil mein damaliger Arbeitgeber seine Entscheidung, ob mein Arbeitsvertrag verlängert wird, bis 30.Januar fällen wollte. Da ich zu diesem Zeitpunkt guter Hoffnung war, dass der Vertrag verlängert wird, habe ich die Arbeitssuchendmeldung bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben.
Als der AG keine Anstalten machte, mir seine Entscheidung mitzuteilen, hab ich am 30./31. Januar versucht, die zuständige Agentur für Arbeit zu erreichen, da ich die Info hatte, dass die Arbeitssuchendmeldung auch telefonisch möglich sei. Das passte mir ganz gut, denn aufgrund eines Virenbefalls unserer IT-Anlage wäre ich eh nicht in der Lage gewesen, kurzfristig die AfA persönlich aufzusuchen. Dummerweise hab ich aber telefonisch niemanden erreicht (2x 45min klingeln reicht offenbar nicht).
Also hab ich am Abend des 31.Januar meine alten Logindaten für den eService-Bereich der AfA herausgesucht, denn inzwischen hatte ich auch die Info gefunden, dass diese Meldung auch online möglich sei. Habe ich dann auch auf diese Art gemacht, jedoch wurde diese Meldung erst am 01.02. beim Amt registriert. Kurz darauf bekam ich dann eine schriftliche Einladung, um auch die persönliche Arbeitssuchendmeldung nachzuholen. Mal so am Rande erwähnt: Wozu bieten die eigentlich die Möglichkeit zur Onlinemeldung an,wenn man dann doch nochmal hinbestellt wird ?
Das Ende vom Lied: Ende Mai bekam ich eine einwöchige Sanktion wegen der verspäteten Arbeitssuchendmeldung aufgebrummt. Übrigens war auch in dieser Sanktionsmitteilung ein Datumsfehler drin, denn darin wurde behauptet, ich sei am 17.2. persönlich im Amt gewesen, was aber nicht sein kann, da das ein Sonntag war. Offenbar ist deren Computersystem auch nicht gerade fehlerfrei
Gibts hier eine Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen,wenn man nachweislich nicht in der Lage war, die AfA aufzusuchen ? Wie würdet ihr sowas begründen ?