Formatierung und Schriftgröße einer Rechtsfolgenbelehrung
Die dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 angefügte Rechtsfolgenbelehrung wird dieser Warnfunktion nicht gerecht. Worüber zu belehren ist, ergibt sich aus § 31a SGB II. Zwar ist die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich noch an den Anforderungen des BSG ausgerichtet. So zeigt sie dem Kläger einzelfallbezogen konkret auf, dass unter Nennung der ersten Pflichtverletzung vom 24.2.2014 eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kürzung um 60 Prozent führen werde (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ist vollständig, weil sie auf die ergänzenden Sachleistungen ebenso hinweist wie auf die regelmäßige Direktüberweisung der Miete an den Vermieter (§ 31a Abs. 3 Satz 1, 3 SGB II). Allerdings ist sie formal nicht ausreichend verständlich. Diese Anforderung umfasst nach dem Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen warnend vor Augen zu führen, nicht nur inhaltliche Aspekte, sondern auch formale. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Kreis der Leistungsbezieher abzustellen und muss hierbei berücksichtigen, dass diese in Verwaltungsangelegenheiten keine ihm gegenüber vergleichbare Übung besitzen. Dies gilt insbesondere für Leistungsbezieher wie den Kläger, dem es an einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit fehlt. Daher muss der Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die er zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechtsfolgenbelehrung erheblich erschwert, so verschwimmen auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen. Ohne Absätze ist die inhaltliche Strukturierung für den Lesenden und die Realisierung des Inhaltes zudem deutlich erschwert. Insgesamt führt die formale Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung eher dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Sozialgericht München, S 13 AS 2433/14,10.08.2016, rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187572
3. 2 Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 12. August 2016 (Az.: S 40 AS 1768/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
[...]
6. An einer Konkretheit der entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabdingbaren Rechtsfolgenbelehrung fehlt es, wenn ohne Bezug zu den konkreten Mitwirkungspflichten des Adressaten des Bescheids vom SGB II-Träger dort lediglich eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten genannt oder der reine Gesetzestext in einer Rechtsfolgenbelehrung wiedergegeben wird, die in einer deutlich kleineren Schriftgröße gehalten ist als der Rest des Textes, was ein flüssiges Lesen und Verstehen erschwert.
Quelle:
https://www.elo-forum.org/aktuelle-...heles-rechtsprechungsticker-kw-06-2017-a.html