Habe einen Verwaltungsakt erhalten und weiß nicht, wie ich vorgehen soll. Ich bitte um Unterstützung

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ardakop

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Also Leute jetzt brauche ich wirklich Hilfe bevor ich kaputt gehe!

Habe eine Förmliche Zustellung erhalten, einen Verwaltungsakt. Im Vorfeld eine Beratungseinladung per E Mail (siehe anderes Thema).
Ich bitte mal diesen durchzugehen ob das alles so ok ist ?
Sehr scharf formuliert und man muss extrem aufpassen keinen Fehler zu machen. Die Folgen bzw. Sanktionen sind massiv erhöht was ich aus der alten entnehmen kann, siehe Bilder.

Desweiteren unklar was mir zumutbar ist. Ich bin derzeit in Behandlung inkl. Medikamenten was keiner berücksichtigt. Weite Entfernungen, neue Umgebung, Schicht, schweres Heben, Lärm usw. sind schwierig für mich.
Ich leide unter anderem noch an Schlaflosigkeit. Ich kann teilweise nicht gerade aus laufen wenn ich über 24h wach bin, einen hohen Puls habe und um 6 Uhr auf der Arbeit sein soll.

Was soll ich Antworten ?

Verliere ich meine Wohnung im schlimmsten Fall und werde Obdachlos ?

Zählt eine Bewerbung für eine neue Ausbildung auch als Bewerbung?

Muss ich alles annehmen was Amt und Maßnahmeträger mit Personaldienstfirmen ohne meine Kenntnis vorher aushandeln ?

Muss ich beim Träger alle Dokumente ausfüllen und Unterschreiben ? Beispielsweise das dieser Träger Arztdokumente anfordern darf sollte ich während dieser Zeit krank werden. Ich sei sonst nicht versichert für den Weg zur Maßnahme und darüber hinaus...

Problem hierbei ist, in der Maßnahme war ich schon. Die Mitarbeiter arbeiten mit dem Jobcenter zusammen und handeln vorher bei der Zeitarbeitsfirma schon etwas aus. Sind enge Partner. Die Mitarbeiter fahren einen sogar zum Gespräch und sind dabei. Drohen zugleich sollte man nicht annehmen teilt er dies dem Coach mit. Wie dieser dann handelt ist seine Entscheidung! Außerdem fahren diese häufig in Einkaufszentren oder Personalfirmen wo nur schwere Produktions oder Lagerarbeit wartet.

Desweiteren muss ich eine Überzahlung vom Jobcenter in den kommenden Monaten begleichen und habe etwas über 300 zur Verfügung.

Kann man einen Anwalt nehmen ? Per Gutschein durch Sozialgericht ?

Der Verwaltungsakt siehe Anlage!!
 

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AW: Plötzlich VA erhalten...

So. Erstmal durchatmen.

Offensichtlich versucht das JC , dich zu irgendwelchen Handlungen zu verpflichten. Dafür muß es sich aber auch an die gesetzlichen Spielregeln halten.

Das Schreiben soll also ein Ersatz der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Absatz 3 Satz 3 SGB II sein.

Ich kann hier zumindest nicht erkennen, ab und bis wann dieser EGV -VA gelten soll. Sind auf dem Bescheid irgendwelche Zeiträume (Beginn und/oder Ende) angegeben?

Dann muß vor Erlaß eines VA der Betroffene nach § 24 Absatz 1 SGB X angehört worden sein (vgl. z. B. Sächs. LSG vom 27.02.2014, L 3 AS 639/10). Hast du in dieser Sache ein Anhörungsschreiben erhalten?

Und haben im Vorfeld überhaupt Verhandlungen über den Inhalt und Abschluß einer EGV stattgefunden?

Mit dem Widerspruch und dem ER -Antrag können wir dir helfen.
 

ardakop

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So. Erstmal durchatmen.

Offensichtlich versucht das JC , dich zu irgendwelchen Handlungen zu verpflichten. Dafür muß es sich aber auch an die gesetzlichen Spielregeln halten.

Das Schreiben soll also ein Ersatz der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Absatz 3 Satz 3 SGB II sein.

.........

Also der exakte Beginn der Maßnahme wird mir noch gesondert schriftlich mitgeteilt.
Verpflichtet mich schriftlich zu bewerben bis 28.7.18.
Maßnahme soll 3 Monate gehen.

Davor war eine EGV gültig bis Anfang Dezember welche aber wegen einer kurzeitgen Arbeitsaufnahme glaube ungültig ist ( Aufnahme+Kündigung innerhalb der EGV ).
Daraufhin Neuantrag gestellt weil Krankengeld eingestellt. Neutrag wurde umgewandelt und weitergefuehrt bis endtag letzter weiterbewilligung.
Bis Anfang dieser Woche nichts mehr gehört. Kein Anhörungsschreiben oder sonstiges.
Anfang der Woche habe ich um 21 Uhr abends eine Einladung per Mail zur Beratung erhalten wo ich am Folgetag um 15 Uhr kommen sollte. ZUfällig gelesen an eben diesen Folgetag gegen 11.30 Uhr, Allerdings bin ich krank und musste wegen Au zum Arzt. Teilte ich entsprechend mit.
Habe eine gewisse Höhe an Nachzahlungen wg . Überzahlung bezüglich der kurzen Jobaufnahme welche ich wegen unter anderem der Hand nicht schaffen konnte.
Den Jobcoach kenne ich ebenso nicht. Ist jemand neues.

Ich habe einen schweren Unfall gehabt mit meiner rechten Hand. Ich habe das dem Jobcenter nicht mitgeteilt um notfalls eine Umschulung geltend zu machen.
Ich kann schwere, feinarbeitende Jobs oder sonstiges nicht richtig ausführen.Ausser ich nutze die linke. Allerdings bin ich rechtshaendler.
Sollte man dies miteilen? Keine Lust das Sie das gegen mich verwenden wenn ich wiederholt um Umschulung bitte.

Was ist ein ER Antrag?
 
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AW: Plötzlich VA erhalten...

Ich habe 2 Schreiben vorbereitet (als unverbindlicher Vorschlag, zusätzliche Hinweise können ergänzt werden). Du müßtest die fehlenden Datumsangaben ergänzen.

WIDERSPRUCH , ADRESSAT: JOBCENTER

Absender
xxx
xxx
Kundennummer: xxxx


Jobcenter xxx
xxx
xxx


xxx, den 29.01.2018



Widerspruch gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.01.2018



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt) vom xx.01.2018, eingegangen am 26.01.2018,

W i d e r s p r u c h

ein.


Begründung:

Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde rechtswidrig erlassen und enthält rechtswidrige Inhalte.


Mit freundlichen Grüßen“



___

ER -ANTRAG, ADRESSAT: SOZIALGERICHT

Absender
xxx
xxx

Sozialgericht xxx
xxx
xxx


xxx, den 29.01.2018


Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II



Absender
xxx
xxx
- Antragsteller -


gegen das


Jobcenter xxx
xxx
xxx
- Antragsgegner -



Der Antragsteller begehrt:

1. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29.01.2018 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom xx.01.2018 wegen rechtswidrigen Erlasses sowie rechtswidriger Inhalte anzuordnen;

2. die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gem. § 193 SGG aufzuerlegen.


Sachverhalt:

Gegen den Antragsteller wurde vom Antragsgegner am xx.01.2018 ein Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (EGV -VA ) erlassen.

Hiergegen legte der Antragsteller am 29.01.2018 Widerspruch ein.


Begründung:

Der streitgegenständliche EGV -VA wurde rechtswidrig erlassen und enthält rechtswidrige Inhalte.

Nach § 15 Absatz 2 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung (EGV ) schließen. Soweit eine Vereinbarung nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (§ 15 Absatz 3 Satz 3).

Vorliegend hat der Antragsgegner im Vorfeld keine Verhandlungen über den Inhalt und Abschluß einer EGV angeboten, sondern unmittelbar einen EGV -VA erlassen, was so nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Auch das Bundessozialgericht hat festgestellt, daß der Gesetzeswortlaut für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahelegt (BSG , Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 195/11 R, RdNr. 18).

Der Antragsgegner war hiernach verpflichtet gewesen, zunächst Verhandlungen über eine EGV anzubieten.

Zudem muß vor Erlaß eines Verwaltungsaktes der Betroffene nach § 24 Absatz 1 SGB X angehört werden (vgl. Sächs. LSG vom 27.02.2014, L 3 AS 639/10; SG München vom 19.05.2014, S 54 AS 1155/14 ER ). Eine solche Anhörung hat nicht stattgefunden, was auch in dieser Hinsicht die Rechtswidrigkeit des EGV -VA anzeigt.

Schließlich verletzt der EGV -VA auch in mehrfacher Hinsicht das Bestimmtheitsgebot nach § 33 SGB X.

So fehlt es der Zuweisung in eine Maßnahme schon an der Angabe der gesetzlichen Grundlage.

Des Weiteren ist – auch wenn der konkrete Beginn durch späteren Bescheid bekanntgegeben werden soll – die zeitliche Verteilung der Maßnahme unbestimmt. Die Formulierung „in der Regel an 3 Tagen in der Woche (von Montag bis Freitag) mit einer wöchentlichen Anwesenheitszeit von maximal 24 Stunden (im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) […] nach Absprache mit dem Träger“ ist keine hinreichend bestimmte Formulierung. Es ist nicht klar, wer, wann und wo die Absprache mit dem Träger trifft. Es kann auch nicht dem Maßnahmeträger überlassen werden, die Präsenzzeiten nach seinem Ermessen festzulegen. Vielmehr ist der Antragsgegner seinerseits verpflichtet, die konkreten Maßnahmetage und Unterrichtszeiten zu bestimmen und dem Antragsteller mitzuteilen.

Sehr starke Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Fahrtkostenregelung. Nach dem Bescheid sollen die Fahrtkosten „über den Träger“ erstattet werden. Weder wird dem Antragsteller hier die gesetzliche Grundlage hierfür mitgeteilt, noch ist er bereit, seine Zustimmung für diese Vorgehensweise zu erteilen.

Auch die im EGV -VA getroffene Regelung der Bewerbungsbemühungen dürfte sich als rechtswidrig erweisen, da der Pflicht des Antragstellers zu einer bestimmten Anzahl monatlicher Bewerbungen keine Pflicht des Antragsgegners auf Erstattung der anfallenden Bewerbungskosten gegenübersteht. Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist jedoch nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist (BSG , Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R, RdNr. 23).

Ebenso fragwürdig erscheint dem Antragsteller die Pflicht, als Bewerbungsnachweise Absageschreiben oder Einladungsschreiben der Arbeitgeber vorzulegen, da solche Unterlagen der geschützten privaten Korrespondenz des Antragsstellers entstammen und ihre Offenbarung ggf. auch gegen den Willen der Arbeitgeber erfolgen würde(n).

Schließlich scheint auch die Wertung von Serienbewerbungen als Nichtbewerbungen als nicht stichhaltig, da es in der Natur der Sache liegt, daß sich ein Arbeitssuchender mit gleichartig formulierten Anschreiben an potentielle Arbeitgeber wendet. Das ist auch unschädlich, da dem einzelnen Arbeitgeber diese Standardisierung verborgen bleibt (SG Leipzig v. 19.11.2012, S 23 AS 1868/12).

Aus den vorgenannten Gründen bittet der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2018 gegen den EGV -VA vom xx.01.2018 anzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen


Anlagen:

1 Kopie der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.01.2018
1 Kopie des Widerspruchs vom 29.01.2018
 
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ardakop

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AW: Plötzlich VA erhalten...

Das ging ja schnell. Wahnsinn!! Vielen lieben Dank. Ich wäre sonst aufgeschmissen. Ich würde dir gerne meine Hand reichen!! Ich muss sogar zugeben ein paar Tränen musste ich bereits wegen der Sache heute vergießen weil ich einfach nicht mehr so langsam kann und Hilfe brauche.

Ok nun weiß ich das ER Einstweiliger Rechtschutz bedeutet.
Schreiben 1 geht also per Post an den neuen nicht bekannten Jobcoach.
Schreiben 2 geht also per Post an das Sozialgericht wenn ich das richtig verstehe. Somit Hätte ich Rechtschutz, einen Anwalt der mich kostenfrei vertreten tut und mir bei allen Sachen hilft ohne das ich in Sozialhilfe nach SGB12 rutsche.

Im Schreiben 1 mit der Begründung:

Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde rechtswidrig erlassen und enthält rechtswidrige Inhalte...

ist völlig ausreichend ? oder muss ich gleiche gründe wie aus Schreiben 2 hinzufügen wie auch meine körperlichen und seelischen Beschwerden. Arztbriefe etc...

Muss ich trotzdem in die Maßnahme gehen solange nichts geklärt ist ?

Ich hoffe du hast nochmal meinen letzten beitrag gelesen. Diese Woche erhielt ich noch das per Mail in der Nacht von Montag auf Dienstag:

Sehr geehrte/r XXXXXX,

um über die Möglichkeiten zur Eingliederung in Arbeit und die Verbesserung Ihrer Vermittlungschancen zu beraten, bitten wir Sie zu einem persönlichen Gespräch

am: 23.01.2018 um XXXX Uhr in Raum XXXXX bei der

(Jobcenter-Adresse)

Bitte bringen Sie zu oben genanntem Termin mit:

- Ihre aktuelle Bewerbungsmappe (mit Bewerbungsanschreiben, Lebenslauf, aktuellem Bewerbungsfoto, Zeugnisse)
- Aktuelle Nachweise Ihrer Bewerbungsaktivitäten
- Arbeits-, Ausbildungs- und Schulzeugnisse
- Ihren Personalausweis

Da Sie und/oder Ihre Angehörigen Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind Sie verpflichtet, an allen Maßnahmen zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Daher ist der Beratungstermin für Sie verpflichtend. Sollten Sie den Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrnehmen können, so teilen Sie uns dies bitte möglichst frühzeitig mit und legen zur Glaubhaftmachung geeignete Nachweise vor.

Im Falle einer Erkrankung sind Sie verpflichtet Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Diese ist in Form einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit XXXXX vorzulegen.

Andernfalls wird Ihre Hilfe zum Lebensunterhalt abgesenkt. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung.



Rechtsfolgenbelehrung bei Nichterscheinen zu einer Vorsprache gemäß § 32 SGB II:

Kommen Sie einer dieser Meldeaufforderung des für Sie zuständigen Trägers, der Jobcenter XXX, nicht nach und weisen keinen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nach, wird Ihr Arbeitslosengeld II um 10 % des für Sie maßgebenden Regelbedarfes für drei Monate gemindert. Die Minderung erfolgt mit Beginn des Folgemonats nach der Bekanntgabe eines Sanktionsbescheides.
Falls bereits eine Minderung in diesem Zeitraum eingetreten ist, wird Ihr Arbeitslosengeld II gleichwohl um weitere 10% des für Sie maßgebenden Regelbedarfes gemindert.
Während der Minderung oder des Wegfalls der Leistungen besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 31 SGB II).

Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


XXXXXXXX
(Jobcoach)




Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
 
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AW: Plötzlich VA erhalten...

Der Widerspruch mußt nicht tiefer begründet werden. Das JC kann und soll selbst die Mängel des Bescheides herausfinden.

Viel wichtiger ist die Argumentation gegenüber dem Sozialgericht. Meines Erachtens genügt es, im ER -Verfahren auf die offensichtlichen gröbsten Mängel hinzuweisen.

Der ER -Antrag hat dabei den Sinn, daß das Jobcenter den Widerspruch zügig bearbeitet und angegangenen Bescheid alsbald wieder aufhebt. Damit wäre auch die Maßnahme (vorläufig) vom Tisch.

Da der Beginn der Maßnahme noch nicht feststeht, mußt du dir gegenwärtig den Kopf über die Teilnahme nicht zerbrechen.

Das Verfahren beim Sozialgericht ist kostenfrei. Einen Anwalt brauchst du momentan meiner Meinung nach nicht.
 

ardakop

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AW: Plötzlich VA erhalten...

Ich habe noch ein paar Fragen nachdem ich alles immer wieder durchgegangen bin.

Im Verwaltungsakt steht:

Der Widerspruch hat gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Stimmt das ? Was kann ich machen wenn Montag oder Dienstag ein Termin zur Antretung der Maßnahme kommt? Ich verstehe das ich die Maßnahme antreten soll sowie alle Bedingungen der EGV per VA bis zur Entscheidung des SG erfüllen muss.

Reichen die Beispiele für das Sozialgericht um die EGV einzustellen oder sollte man noch welche hinzufügen ?
Habe generell noch welche gefunden aber eventuell spare ich die für die Zukunft auf.
 

erwerbsuchend

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AW: Plötzlich VA erhalten...

Der Widerspruch hat gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Stimmt das ?

Das ist korrekt. Daher hat dir @ veritasdd in Post 4 einen Antrag auf aW formuliert.

Was kann ich machen wenn Montag oder Dienstag ein Termin zur Antretung der Maßnahme kommt? Ich verstehe das ich die Maßnahme antreten soll sowie alle Bedingungen der EGV per VA bis zur Entscheidung des SG erfüllen muss.

Richtig, bis die aW erteilt wurde, bist du an den VA gebunden.
 

ardakop

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AW: Plötzlich VA erhalten...

dann muss ich im Prinzip zu allem ja sagen mach ich, ich bin geistig derzeit belastbar und bin körperlich kerngesund, gib mir das Papier ich unterzeichne es.

hey gut das veritasdd und alle anderen mir helfen. Ohne euch wäre ich aufgeschmissen. hoffe alles wird klappen weil wir ziehen das jetzt mal knallhart durch :) egal ob ich k.o. gehe

woher weiß man welches von zwei Sozialgerichten in meiner nähe zuständig ist ?
Gibt es eine bestimmte Abteilung wo der Brief hin muss ?
 
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AW: Plötzlich VA erhalten...

dann muss ich im Prinzip zu allem ja sagen mach ich, ich bin geistig derzeit belastbar und bin körperlich kerngesund, gib mir das Papier ich unterzeichne es.

Auch bis zur Erteilung der aW musst du nur das machen, was dir zumutbar ist. Wenn du also gesundheitliche Einschränkungen hast, dann muss das JC diese berücksichtigen, sofern diese dem JC bekannt sind.

woher weiß man welches von zwei Sozialgerichten in meiner nähe zuständig ist ?

Siehe dazu folgenden Link: Datenbank zuständiges Gericht

Gibt es eine bestimmte Abteilung wo der Brief hin muss ?

Du adressierst das Schreiben allgemein an das SG .
 

ardakop

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Auch bis zur Erteilung der aW musst du nur das machen, was dir zumutbar ist. Wenn du also gesundheitliche Einschränkungen hast, dann muss das JC diese berücksichtigen, sofern diese dem JC bekannt sind.



Siehe dazu folgenden Link: Datenbank zuständiges Gericht



Du adressierst das Schreiben allgemein an das SG .

Vielen Dank für den Link.
Was mich jetzt noch übelst Bechäftigt ist die direkte Sanktion auf 60% bei Fehler und das Thema was dem Jobcenter bekannt ist. Fakt ist keine Au =gesund=alles über 3h zumutbar lt. deren aussage.
Im VA steht Ihnen wird auferlegt gegebenfalls auftretende Probleme die den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme gefährden könnten umgehend mit ihrem jobcoach zu besprechen.

Wie oder wo steht was dann zumutbar ist? Bzw. wie soll ich Leie mich in einer verzwickten Situation retten. Ich kann ja schlecht an der Kasse anfangen oder im Lager wie auch in einer Produktion. Ich bin froh wenn ich mein Handy zehn minuten bedienen kann ohne das meine Hand verklummt.

Soll ich vor Antritt ein Schreiben aufsetzen welche genauen psychischen Probleme, Diagnosen, Phobien ich habe? Und ich meine ohne Attest durch Arzt oder Therapeut.
Dazu noch körperliche Diagnosen und OP Berichte, CT- Röntgenaufnahmen sprich für meinen schwerst Handunfall, Knochentumor/Sporn instabiles Schienbein/Knie, Fußnerv Transplantation in Hand, Hyperhydrose...

Desweiteren darf ich einen 450 Euro Job annehmen z.b. Im Hausnotruf?
Mir ist klar das es angerechnet wird un etwa 160 Euro frei sind.
Nur wäre das auch eine Möglichkeit um wenigstens was zu machen, das man mich andererseits nicht irgendwo hinschleppt ich aber gleichzeitig weiterin einen teil regelsatz, die kdu wie auch weiterhin durch das amt krankenversichert bin.
Es wäre zudem gut langsam anzufangen das mir nicht immer der kopf dröhnt.
Mir geht es echt mies derzeit. Mein Ziel ist es wieder auf die Beine zu kommen nach Jahrelangen lernen,arbeiten und bilden.
Mir ist es egal ob ich wieder klein anfange.
 
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Die Rechtsfolgenbelehrung scheint mir auch falsch bzw. unvollständig zu sein. Diesen Punkt könntest du noch mit in den ER -Antrag aufnehmen.

Ansonsten würde ich den beiden Schreiben (Widerspruch und ER -Antrag) momentan nichts hinzufügen, sondern diese schnellstmöglich nachweisbar abschicken.

Zerbrich dir nicht den Kopf über eine Maßnahme, für die es noch gar keinen Termin gibt.

Und nein, du bist nicht zu jeder Arbeit verpflichtet. Das ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Fachliche Weisungen § 10 SGB II, Fassung vom 30.03.2017, RdNr. 10.9 u. 10.10.

Mit der Angabe von medizinischen Befunden usw. wäre ich sehr zurückhaltend.

Vor allem, weil sich das JC nicht die Bohne für deine persönliche Situation und deine Argumente interessiert.

Für dich geht es jetzt darum, diesen Verwaltungsakt juristisch abzuwehren. Die Erfolgsaussichten hierfür sind meiner Meinung nach sehr hoch.

Sollte das JC versuchen, dich aus dem VA heraus zu sanktionieren, dann muß erst eine Anhörung nach § 24 SGB X stattfinden. Kommt dann ein Sanktionsbescheid, kannst du dagegen wieder Rechtsmittel einlegen. Soll heißen: so schnell kann dir nichts gekürzt werden.

Also immer schön ruhig bleiben.

Entscheidend ist: Widerspruch und ER -Antrag (mit den Anlagen) morgen abschicken!
 

ardakop

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Und nein, du bist nicht zu jeder Arbeit verpflichtet. Das ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Fachliche Weisungen § 10 SGB II, Fassung vom 30.03.2017, RdNr. 10.9 u. 10.10.

Mit der Angabe von medizinischen Befunden usw. wäre ich sehr zurückhaltend.

Vor allem, weil sich das JC nicht die Bohne für deine persönliche Situation und deine Argumente interessiert.

Für dich geht es jetzt darum, diesen Verwaltungsakt juristisch abzuwehren. Die Erfolgsaussichten hierfür sind meiner Meinung nach sehr hoch.

Sollte das JC versuchen, dich aus dem VA heraus zu sanktionieren, dann muß erst eine Anhörung nach § 24 SGB X stattfinden. Kommt dann ein Sanktionsbescheid, kannst du dagegen wieder Rechtsmittel einlegen. Soll heißen: so schnell kann dir nichts gekürzt werden.

Also immer schön ruhig bleiben.

Entscheidend ist: Widerspruch und ER -Antrag (mit den Anlagen) morgen abschicken!

Ihr merkt ich bin ganz schön angespannt und total auf Pump. Meine Gesichtsfarbe ist derzeit rot.
Okay ich mache noch alles für das Sozialgericht fertig. Und melde mich sofort wenn es etwas neues gibt.
Das hier drucke ich mir zur Sicherheit aus.

§ 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Fachliche Weisungen § 10 SGB II, Fassung vom 30.03.2017, RdNr. 10.9 u. 10.10.

Wegen der 60 % Sanktion lt. dieser Website folgendes...

Hartz IV Sanktionen - Leistungskurzung beim Arbeitslosengeld II

ist es falsch.

Auch hier

https://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/SGB II DA/FH-31---20.06.2012.pdf

steht unter §31 a erste Stufe 30 %.

Ist das so richtig von mir formuliert? Würde wenn ok es noch hinzufügen.

Die Rechtsfolgenbelehrung bei Pflichtverletzungen nach § 31a Absatz 1 SGBII wie auch die Zumutbarkeit von Arbeit § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Fachliche Weisungen § 10 SGB II, Fassung vom 30.03.2017, RdNr. 10.9 u. 10.10. sind ebenso falsch wie unvollständig.
Das Gesetz sieht bei einem ersten Pflichtverstoß eine Kürzung der Regelbezüge um 30% an. Der Leistungsempfänger hat dagegen keinerlei Sanktionen zu befürchten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt der sein Verhalten entschuldigen kann. Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.


Nochmals besten Dank für die Unterstützung!

habe es kürzer verfasst

Die Rechtsfolgenbelehrung bei Pflichtverletzungen nach § 31a Absatz 1 SGBII sind ebenso falsch wie unvollständig.

Die Zumutbarkeit von Arbeit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Fachliche Weisungen § 10 SGB II, Fassung vom 30.03.2017, RdNr. 10.9 u. 10.10 ist nicht individuell berücksichtigt.

Eingliederungsmaßnahmen dürfen die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten.
Verweis: §45,Abs.2,SGB III
 
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Ich würde jetzt nichts mehr ändern. Es geht nicht darum, eine tiefgreifende vollständige Analyse des EGV -VA vorzunehmen, sondern das Sozialgericht auf die offensichtlichen gravierenden Mängel hinzuweisen, damit es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet bzw. dem Jobcenter nahegelegt, den Bescheid aufzuheben. Die im ER -Antrag angeführten Gründen sollten ausreichend sein.

Alle zusätzlichen Argumente können später noch vorgetragen werden, sollte das Jobcenter den Bescheid nicht zurücknehmen.
 

ardakop

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:sorry: für die Frage, aber gab es innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Sanktion in Höhe von 30% gegen dich?

Nein noch nie. Mir wurde aber muendlich vom damaligen sb angedroht mich einfach zu sanktionieren. Wegen der Krankheit.

Ich soll die alte und jetzt auch wieder gleiche Maßnahme besuchen, solange bis ich ersticke. der katalog von absagen oder auch firmen die fördern wuerden bei entsprechender unterstützung interessierte nicht.knallhart in den muell geworfen vor mir und dem beistand.
 
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ardakop

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Unterlagen sind eingegangen. Bin nur verwirrt weil da steht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist am .... eingegangen.

Everything so okay ?
 

ardakop

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Einladung zum Beratungsgespräch erhalten.

Bitte bringen Sie zum oben genannten Termin mit:

- Ihre aktuelle Bewerbungsmappe (mit Bewerbungsanschreiben, Lebenslauf, aktuellem Bewerbungsfoto,Zeugnisse) - bitte vorab per E-Mail an mich senden !
-Aktuelle Nachweise Ihrer Bewerbungsaktivitäten
-Arbeits-, Ausbildungs- und Schulzeugnisse
-alle schriftlichen Absagen von Arbeitgebern der letzten sechs Monate, bei Online-Bewerbungen einen Ausdruck der entsprechenden Absagen
-Ihren Personalausweis
-ggf. Bescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung sowie Ihren Behindertenausweis

Der Termin ist für mich verpflichtend.... 10% Sanktion bei Nichterscheinen
_____________________________________

Was wollen die plötzlich mit Beratung und warum die ganzen Nachweise? Will man nachträglich Sanktionieren.
Was soll ich beachten, was sagen, was nicht
Was kann das Amt entsprechend schriftlich nachträglich verlangen bzw. wo muss es sich selbst drum kümmern.

Fragen über Fragen... Bitte um Hilfe .

Punkt 1 - ich möchte nicht mehr über Email kommunizieren, entsprechende Schreiben liegt JC vor, bisher kein Nachweis, muss ich das vorab versenden die komplette Bewerbungsmappe - verstehe den Sinn nicht?

Punkt 2 - aktuelle Aktivitäten / Nachweise Bewerbungen - was genau soll ich da mitbringen ? Alles ab dem Januar 2018 bzw. Verwaltungsakt? Für mich ist aktuell alles von Heute/in diesem Moment. Im VA steht z.b. Bewerberprotokoll und nicht Anschreiben.

Punkt 3 - Zeugnisse - diese haben die Leute vom JC schon, wieso immer wieder ? Und warum Schulzeugnis ? Mappe beinhaltet alles

Punkt 4 - schriftliche Absagen letzte sechs Monate, bei Online Bewerbungen einen Ausdruck von Absagen -

Warum Nachweise über Absagen plötzlich der letzten sechs Monate ?
Was soll ich ausdrucken wenn keine Absagen erhalten habe ?
Personal/Zeitarbeitsfirmen erteilen keine schriftliche Absage.

Punkt 5 - Personalausweis ist klar

Punkt 6 - was soll man darüber denken ?
 
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Zu dem Termin würde ich nur eine Übersicht der aktuellen Bewerbungsbemühungen mitnehmen, sofern ich aufgrund einer EGV zum Nachweis solcher überhaupt verpflichtet bin. Und dann würde ich die Erstattung der Druckkosten beantragen mit 0,50 € pro Seite (vgl. SG Saarbrücken v. 29.01.2016, S 16 AS 41/15).

Bewerbungsmappe, Zeugnisse und Schriftwechsel werden selbstverständlich nicht vorgelegt, weil diese Dokumente aus meiner Privatsphäre stammend datenschutzrechtlichen Schutz genießen.

Wenn SB da eine andere Meinung hat, soll er/sie bitte die gesetzliche Grundlage des Begehrens benennen (§§13-15 SGB I).

Erfahrungsgemäß kommt bei diesen Meldeterminen nicht viel raus. Höre dir an, was SB zu sagen hat, aber laß dich nicht bequatschen. Halte dich bedeckt, sag, daß du über dieses und jenes erst nachdenken mußt. Keinesfalls solltest du irgendetwas unterschreiben. Und dann ist der Affenzirkus auch schon vorbei...
 

ardakop

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Oki doki, wird gemacht.

Was soll ich Antworten wenn gefragt wird wieso das letzte Arbeitsverhältnis scheiterte?

Darf man mir gesondert schriftlich mitgeben ab wann ich zur Maßnahme soll oder per Post?

Da in EGV VA steht Bewerberprotokoll gibts ne kleine Tabelle. Sollte ich auch Bewerbungen fuer eine Ausbildung reinnehmen?
Sonst gibts eben nur normale Jobs.
 

erwerbsuchend

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Was soll ich Antworten wenn gefragt wird wieso das letzte Arbeitsverhältnis scheiterte damit ich mir nicht selbst ins Knie schieße?

Hast du selbst gekündigt oder hat der AG dir gekündigt? Wurde die Kündigung begründet oder handelt es sich dabei um eine fristgerechte Kündigung innerhalb der Kündigungsfristen?

Wenn kein Grund angegeben ist, dann kannst du sagen, dass dir nicht bekannt ist, wieso das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Und darf man mir quasi dort gesondert schriftlich mitgeben ab wann ich zur Maßnahme soll oder per Post?

Dein SB kann dir auch im Meldetermin Unterlagen für eine Maßnahme mitgeben. Warum sollte er das nur per Post dürfen?
 

ardakop

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Hast du selbst gekündigt oder hat der AG dir gekündigt? Wurde die Kündigung begründet oder handelt es sich dabei um eine fristgerechte Kündigung innerhalb der Kündigungsfristen?

Wenn kein Grund angegeben ist, dann kannst du sagen, dass dir nicht bekannt ist, wieso das Arbeitsverhältnis beendet wurde.



Dein SB kann dir auch im Meldetermin Unterlagen für eine Maßnahme mitgeben. Warum sollte er das nur per Post dürfen?

Fristgerecht in Probezeit, ohne Grundangabe.
Ich bin extrem misstrauisch und ängstlich geworden durch deren Arbeitsweise und wie sie den menschen dort behandeln.
die sb haben meine sachen damals einfach in den müllkarton geschmissen.

Aber positiv leute ist das ihr mich mit eurer hilfe zu allem aufbaut. ich denke alle die das gleiche problem haben wird definitiv geholfen. ich zittere weniger und konnte sogar diese woche mal lachen.
 
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