Hallo Svenja2020,
also ich schließe mich hier
ExitUser voll an.
Bitte geb der SB auf
keinen Fall den Feststellungsbescheid zu deinem SchwerB-Ausweises. Das sind Datenschutzrechtlich sehr intime Daten und die gehen einen Arbeitsvermittler nichts an, erst recht nicht wenn bei dir ein Nathlosigkeitsfall ansteht.
Wenn der SB meint er müsse die Informationen zu deinen Krankheiten (nichts anderes ist im Feststellungsbescheid ja aufgeführt) haben um damit eine Förderung zu berechnen, dann soll er dir bitte das passende Gesetz einmal zeigen (das ist Unsinnig). Krankendaten fallen unter die ärztliche Schweigepflicht, oder halt wie bei Versorgungsamt nur in ganz spezielle Hände. Für einen SB muß der SchwerB-Ausweis reichen, denn der zeigt deutlich genug welche Behindungen und in welchem Umfang bei dir vorhanden sind.
Z.B. war ich damals mal kurzfristig auch beim JC als Arbeitsmarktrentner gemeldet, da hätte ich ja auch theoretisch 3-6 Std./tägl. vermittelt werden können und da brauchte ich nur den SchwerB-Ausweis vorlegen. Da wurde nicht mal der Feststellungsbescheid verlangt und ich hab einen GDB 100 mit fast allen Merkzeichen. Nein - hier geht es dem SB nur auf diesem Weg nähere Auskünfte über deine Krankheiten hinten herum zu erlangen. Wenn du ganz sicher gehen willst, kannst du den Fall ja auch gerne mal bei Datenschutzbeauftragten (Land/Bund) melden und hören was er dazu sagt.
Soweit ich biher das SGB IX kenne, ist mir dort noch nicht aufgefallen das der Förderungsumfang von bestimmten Erkrankungen abhängig ist, eher wohl aber vom Grad der Behinderung.
Die Neugierde des SB scheint sich ja wohl auch damit zu bestätigen daß er dir vorgaukeln will deinen Gesundheitsfragebogen mal auf Vollständigkeit prüfen zu wollen. Sorry - das ist absoluter Blödsinn, da hat kein AfA SB seine Nase rein zu stecken, das sind ärztliche Unterlagen die alle wieder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen und nur in die Hände des äD-Gutachter gehören. Also gibt das alles dort Nachweislich ab (gegen Quittung oder per Post Einschreiben, damit du auch einen Beleg für die Abgabe/Zustellung hast).
Und wenn bei dir jetzt ein äD-Gutachten gemacht werden soll, dann brauchst du auch kein EinV zu unterschreiben, daß wird wenn überhaupt frühestens nach Eröffnung des äD-Gutachtens notwendig, denn erst dann weiß der SB ja auch für was er dich noch vermitteln könnte.
Es ist doch unglaublich wie neugierig so manche SB´s einfach sind.
Mal am Rande gesagt, ich hab schon von einem Gerichtsurteil hier gelesen, wonach ein SB angeblich das Recht hat, sich die Krankenakten anzuschauen, weil lt. Richter er ja nur so eine zielgenaue Vermittlung vornehmen könne.
Nun ja, dies war ein SG-Richter der diese Auffassung vertrat und ob so ein Urteil auch beim LSG oder gar BSG durchkommen würde, na da hab ich arge zweifel. Immerhin handelt es sich hier um strafrechtlich bewärte Tatbestände (ärztliche Schweigepflicht) die bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden können. Immerhin bekommt ein SB alle Vermittlungsrelevante Hemmnisse vom äD-Gutachter mitgeteilt. Mancher Richter scheint dann auch leider in blinden Gehorsam einer Behörde hineilen zu wollen.
Also wenn der SB was will und es dir suspekt vorkommt, dann verlange ganz einfach schriftlich eine Begründung mit Angabe des Gesetzes, damit dein Rechtsbeistand dies auch prüfen kann.
Was wäre, wenn mein behandelnder Arzt dem ÄD mitteilt, daß ich die Entfernung von 30 km nicht bewältigen kann, sondern nur die Hälfte?
Ich habe hier irgendwo gelesen, daß es nicht gut wäre, wenn der Bericht des behandelnden Arztes zu schlecht ausfiele. Was heißt das genau? Für die Nahtlosigkeitsregelung wäre es ja i.O. Wenn man täglich unter 3 Stunden arbeiten könnte.
Nun welcher Nachteil soll für dich dadurch entstehen, immerhin ist es die Auffassung vom behandelnden Arzt, nur der muß sich der äD-Gutachter leider nicht anschließen.
Der behandelnde Arzt kann schreiben was er für richtig hält, ob der äD-Gutachter das dann später auch so sieht, nun das steht leider immer in den Sternen geschrieben, denn du darfst nicht vergessen der arbeitet im Auftrag der AfA. Da gilt dann meißt der Grundsatz - wessen Brot ich eß, dessen Lied ich sing - leider.
Warten wir also mal ab was sich tut.
Grüße saurbier